Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0041-Z1W/02
Zollschuld gemäß Art. 203 ZK i.V. mit Art. 865 ZK-DVO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0041-Z1W/02vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde für Veredelungserzeugnisse fälschlicher Weise ein internes Versandverfahren eröffnet, so entsteht verschuldensunabhängig die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK i.V. mit 865 ZK-DVO
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Christian Ransmayr, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 2. Februar 2001, GZ. 500/01853/2001/51,
betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 27. Dezember 2000
wurden der Bf. für die im Eingang zur aktiven Veredelung unter SAM Nr.
500/736, AN Nr. 539 vom 29. Oktober 1999, 448 vom 1. Oktober 1999, 479 vom 8.
Oktober 1999 und 566 vom 9. November 1999 überführten
eingangsabgabepflichtigen Waren die gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit Art.865 Zollkodexdurchführungsverordnung entstandene
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von S 1.020.568.- zur Entrichtung
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte
die Bf. im wesentlichen vor, dass die Verrechnung des Zolls sowie der
Abgabenerhöhung zu Unrecht erfolgt sei.
Tatsächlich sei im Betrieb der Bf. der Auftrag
eingegangen, fünf T1 Dokumente zu erstellen, jedoch seien von einem
Mitarbeiter der Bf. irrtümlich in alter Gewohnheit T2 Dokumente erstellt
worden. Es handle sich somit um einen Irrtum, wobei sich das T1 Dokument vom T2
Dokument nur durch seine Bezeichnung unterscheide. Es sei sohin nicht bedacht
worden, dass es sich bei der gegenständlichen Sendung um Abfertigungen der
aktiven Veredelung handle und diese nur mittels T1 aus der Europäischen
Union austreten dürften. In Wahrheit sei jedoch seitens aller Beteiligter
die Intention darauf gerichtet gewesen, tatsächlich mittels T1 Dokument
vorzugehen.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Linz vorstehende Berufung als
unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wendete
die Bf. unter Aufrechterhaltung des oben dargestellten Vorbringens in der
Berufung im wesentlichen ein, dass das von der Behörde zum Vorwurf gemachte
Verhalten des Mitarbeiters der Bf. höchstens vom Schuldgrad der
Fahrlässigkeit getragen sei. Es sei keinesfalls von einer groben
Fahrlässigkeit, geschweige denn von einem bedingten Vorsatz oder sogar
Vorsatz auszugehen.
Es werde daher der Antrag der ersatzlosen Behebung des
bekämpften Bescheides gestellt.
Schließlich wurde vorgebracht, dass die
Abgabenforderung nur mehr als Konkursforderung angemeldet werden könne und
das Hauptzollamt hinsichtlich seiner Forderung auf die Quote gesetzt
sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am 31. Jänner 2000 wurden insgesamt 5 Packstücke,
Teile von Konverter, welche in der Einfuhr in das Verfahren der aktiven
Veredelung im Rahmen der Sammelanmeldung unter SAM Nr. 500/736 und in der
Wiederausfuhr im Rahmen der Sammelanmeldung, Vereinfachte Ausfuhr unter SAM Nr.
500/739 überführt worden sind, entgegen dem Auftrag des
Ausführers in das interne Versandverfahren (T2-Verfahren)
überführt.
Der vorstehende ermittelte Sachverhalt steht fest und wird
von der Bf. auch nicht bestritten.
Gemäß Art. 203 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner ist die Person, welche die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
Gemäß Art. 865 ZK-DVO stellt die Zollanmeldung
einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die
Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen
Behörden ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im
Sinne des vorzitierten Art. 203 Abs. 1 ZK dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge
hat, dass der Ware fälschlicher Weise der zollrechtliche Status einer
Gemeinschaftsware zuerkannt wird.
Wurde für Veredelungserzeugnisse fälschlicher
Weise ein internes Versandverfahren eröffnet, ist im Zeitpunkt der
Eröffnung des internen Versandverfahrens die Zollschuld durch Entziehen aus
der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK in
Verbindung mit Art. 865 ZK-DVO ex lege entstanden.
Gemäß Art. 91 Abs.3 ZK gilt das externe
Versandverfahren unbeschadet der besonderen Bestimmung für die
Beförderung von Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher
Bedeutung (aktive Veredelung) befinden.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass es sich bei
der Vorgangsweise des Mitarbeiters der Bf. höchstens um den Schuldgrad der
leichten Fahrlässigkeit gehandelt hat, ist entgegenzuhalten, dass die
vorzitierten Bestimmungen unabhängig vom Grad des Verschuldens- es kommt
nur auf das tatsächliche objektive Verhalten an- das Entstehen der
bescheidmäßig festgestellten Zollschuld vorsehen.
Bei der vorliegenden Regelung handelt es sich um eine
rigorose Regelung, da der Nichtgemeinschaftsware dadurch fälschlicher Weise
der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.
Hinsichtlich der Unterscheidung des externen und des
internen Versandverfahrens darf auf die diesbezüglichen Ausführungen
in der Berufungsvorentscheidung verwiesen werden.
Auch die Einwendungen der Bf. hinsichtlich des vorliegenden
Insolvenzverfahrens können im vorliegenden Abgabenverfahren nichts
ändern.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 91 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 865 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
internes VersandverfahrenVeredelungserzeugnisseEntziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungVerschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0041-Z1W/02
- Stammnummer
- 9415
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF