Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0619-W/02
Reisekosten eines Betriebsberaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0619-W/02vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt (in S und €) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt nichtselbständige Einkünfte als Betriebsberater und beantragte
in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1997 Reisekosten im Zusammenhang mit seiner beruflichen
Tätigkeit.
Im Zuge der Veranlagung wurden
die beantragten Diäten nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
Aufgrund
Ihrer langjährigen Tätigkeit im Außendienst ist es als erwiesen
anzunehmen, dass Ihnen die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in
den von Ihnen bereisten Orten soweit bekannt sind, dass ein
Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann, wie bei einem an ein
und demselben ort tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten konnten daher
nicht berücksichtigt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung. Im Einzelnen wurde darin ausgeführt:
"Gemäß
§ 16 Abs. 1 Ziff. 9 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen.
Diese
Aufwendungen sind
ohne
Nachweis ihrer Höhe
als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Ziff. 4
leg. cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Wie
sich aus dem Gesetzeswortlaut bereits ergibt, ist eine Verpflichtung eines
Arbeitnehmers, mit den vom Arbeitgeber ersetzten Reisekosten das Auslangen zu
finden, dem Einkommensteuerrecht fremd.
Sinn
und Zweck der Bestimmung liegt darin, einerseits Mehraufwendungen eines
Arbeitnehmers u.a. für auswärtige Verpflegung ausdrücklich
anzuerkennen, jedoch gleichzeitig einen Höchstbetrag gegen uferlose
Geltendmachung zu normieren.
Eine
Verpflichtung, die billigsten Mahlzeiten zu konsumieren, kann demgegenüber
nicht abgeleitet werden.
Vielmehr
begnügt sich das Gesetz bereits damit, diese Kosten ohne Nachweis ihrer
Höhe anzuerkennen. Ermessensspielraum der Finanzbehörde besteht nicht
(arg. "sind").
Der
angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig."
In der Berufung beantragte der
Bw noch zusätzliche Sonderausgaben für die Installierung einer
Gasheizungsanlage, welche in der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 1998 gewährt
wurden.
Hinsichtlich des nicht
gewährten Teiles der Reisekosten führte das Finanzamt
aus:
"Eine
beruflich veranlasste Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 liegt nur dann
vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt. Die Reise muss in
einem solchen Fall über den Umkreis von 25 km vom Betriebsort
(Arbeitsstelle) hinausgehen.
Eine
Reise im Sinne des § 16 EStG liegt dann vor, wenn nach
einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten kein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird Aus der ständigen Rechtsprechung geht
hervor, dass der Aufenthalt an einem Ort, sofern dieser über eine kurze
Anfangsphase hinausgeht, als Mittelpunkt angesehen werden muss und daher keine
Reise darstellt. Ein weiterer Mittelpunkt ist auch dann anzunehmen, wenn ein
bestimmtes Gebiet mehrmals befahren wird und aus diesem Grund ein
Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden muss. Aufgrund Ihrer
langjährigen Außendiensttätigkeit ist es als erwiesen
anzunehmen, dass Ihnen die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in
Ihrem Bereisungsgebiet soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand
gegenüber Arbeitnehmern, die an ein und demselben Ort tätig sind,
ausgeschlossen werden kann."
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein.
Mit Bericht vom 26. November 1998 legte das Finanzamt
die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten
5 Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B) Anwendung auf den
berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 1997 istersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Bw auf die Bezirke Baden,
Krems, Lilienfeld, Melk, Scheibbs, St. Pölten und Tulln erstreckt.
Diese Bezirke, in denen der Bw hauptsächlich seine Tätigkeit
ausübt stellen das Einatzgebiet des Bw dar. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet die Behörde auf die
Überprüfung der Reisekostenabrechnung für das Vorjahr und
gewährt für eine "Anfangsphase" von 5 Tagen für dieses
Einsatzgebiet die beantragten Diäten.
Hinsichtlich der beantragten
Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele außerhalb des
Einsatzgebietes bereist wurden, wird festgehalten, dass in Bad Fischau, aufgrund
der Tatsache, dass dieser Ort zwar wiederkehrend aber nicht
regelmäßig bereist wurde, ab dem 16. Aufenthalt ein Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet wurde. Ab diesem Zeitpunkt können
für Bad Fischau keine Diäten gewährt werden.
Von den
beantragten Diäten laut vorgelegter Reisekostenabrechnungen entfallen
15.100,00 S auf Fahrten im Einsatzgebiet; der Rest von 5.170,00 S
betrifft Reisen außerhalb des oben bezeichneten Einsatzgebietes.
a)
gewährt Diäten im Einsatzgebiet
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
|
|
|
|
beantragte
Beträge
|
2. Jänner
1997
|
Hafnerbach
|
St. Pölten
|
S
|
280,00
|
S
|
330,00
|
S
|
50,00
|
7. Jänner
1997
|
Herzogenburg
|
St. Pölten
|
S
|
280,00
|
S
|
330,00
|
S
|
50,00
|
8. Jänner
1997
|
Gresten
|
Scheibbs
|
S
|
280,00
|
S
|
360,00
|
S
|
80,00
|
9. Jänner
1997
|
Kirchberg
|
Tulln
|
S
|
280,00
|
S
|
360,00
|
S
|
80,00
|
10. Jänner
1997
|
Hafnerbach
|
St. Pölten
|
S
|
0,00
|
S
|
270,00
|
S
|
270,00
|
Summe
gewährte Diäten im Einsatzgebiet
|
S
|
530,00
|
€
|
38,52
b)
gewährte Diäten für Fahrten außerhalb des
Einsatzgebietes
1)
von den Diäten die auf Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
entfallen, können wie oben ausgeführt folgende Tage nicht gewährt
werden (16. und 17. Aufenthalt an diesem Ort).
|
Datum
|
Reiseziel
|
Bezirk
|
|
|
|
|
|
beantragte
Beträge
|
9. Dezember
1997
|
Bad Fischau
|
Wr. Neustadt
|
S
|
280,00
|
S
|
360,00
|
S
|
80,00
|
16. Dezember
1997
|
Bad Fischau
|
Wr. Neustadt
|
S
|
280,00
|
S
|
360,00
|
S
|
80,00
|
Summe
|
|
|
|
|
|
|
S
|
160,00
|
€
|
11,63
2)
verbleibende Diäten die auf Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
entfallen
|
beantragte Diäten laut
Fahrtenbuch für Reisen außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
5.170,00
|
€
|
375,72
|
Minus Diäten die nicht
gewährt werden können (siehe Punkt 1)
|
S
|
-160,00
|
€
|
-
11,63
|
Gewährte
Diäten außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
5.010,00
|
€
|
364,09
c)
insgesamt anerkannte Diäten
|
Gewährte Diäten im
Einsatzgebiet
|
S
|
530,00
|
€
|
38,52
|
Gewährte Diäten
außerhalb des Einsatzgebietes
|
S
|
5.010,00
|
€
|
364,09
|
gewährte
Diäten für das Jahr 1997
|
S
|
5.540,00
|
€
|
402,61
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 1997 in
S
|
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 1997 in
€
Wien,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0619-W/02
- Stammnummer
- 9413
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF