Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4351-W/02
Keine Vorschreibung von Anspruchszinsen nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4351-W/02vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Peter Schobel, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten
betreffend Anspruchszinsen 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Ergbnisses einer
Betriebsprüfung wurden mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 u.a. die
Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Einkommensteuer 2000 im Schätzungswege
ermittelt.
Die dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 8. November 2001 richtete sich gegen die
Schätzung der Einkünfte sowie gegen die Höhe der
Festsetzung.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. August 2002 erfolgte hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 eine
Neuberechnung des Gewinnes, welche zu einer Erhöhung der Einkünfte
führte.
Gleichzeitig mit Bescheid vom
5. August 2002 setzte das Finanzamt St. Pölten für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 5. August 2002 gemäß
§ 205
BAO Anspruchszinsen in Höhe von € 98,18 fest.
Mit Schreiben vom
11. August 2002 wurde u.a. das Rechtsmittel der Berufung gegen den
vorliegenden Anspruchszinsenbescheid erhoben. Als Begründung wird
vorgebracht, dass sich die Berechnung von Anspruchszinsen nach der Höhe des
betreffenden rechtskräftigen Bescheides richte und die Festsetzung sowie
die Einbringung von Zinsen als Verbindlichkeit nach Konkurseröffnung nicht
stattfinde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außérachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs.5 nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch
die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Gemäß
§
58 Abs.1 Konkursordnung können die seit der Konkurseröffnung laufenden
Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern
aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen als Konkursforderungen nicht geltend
gemacht werden.
Laut
Aktenlage wurde am 29. August 2001 über den Bw. das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach rechtskräftiger
Bestätigung des am 27. Mai 2003 angenommenen Zahlungsplans mit
Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 1. Juli 2003
aufgehoben.
Da
im vorliegenden Fall das Schuldenregulierungsverfahren vor Beginn des
Zeitraumes, für welchen Anspruchszinsen festzusetzen waren, eröffnet
worden war und gemäß
§ 58 Abs. 1 Konkursordnung die
seit Eröffnung eines Konkurses laufenden Zinsen von Konkursforderungen als
Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden können, war der Berufung
stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß
aufzuheben.
Wien,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 Z 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4351-W/02
- Stammnummer
- 9401
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF