Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2774-W/02
Nichtanerkennung von Subhonoraren mangels nicht nachgewiesener Identität der Rechnungsaussteller
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2774-W/02vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bez. betreffend
Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Juni bis Dezember 2000 sowie
Jänner bis April 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist
die Zurechnung von vereinnahmten Erlösen und die
Nichtanerkennung von Vorsteuern aus Subhonoraren, mangels nachweisbarer
Identität des leistenden Unternehmers und fehlender
Leistungsbeschreibung.
Betriebsgegenstand
der Bw. ist seit 27. Juni 2000 eine Bau- und Arbeitsvermittlung sowie ab 15.
Februar 2001 das Betreiben eines Cafés.
Im Zusammenhang
mit der Bau- und Arbeitsvermittlung hat die Bw. von Baufirmen Aufträge
erhalten, die sie an Subfirmen weitergegeben hat. Als Provision verblieb der Bw.
dabei 3 bis 10 %.
An der
Kommandit-Erwerbsgesellschaft war im Streitzeitraum als persönlich
haftender Gesellschafter Herr A und als Kommanditistin Frau B beteiligt (lt.
Firmenbuch FN 39 r):
Bei der Bw.
fand für den Zeitraum Juni 2000 bis April 2001 eine
Umsatzsteuervoranmeldung-Prüfung statt, wobei u.a. folgende Feststellungen
getroffen und in der Niederschrift vom
19. Juli 2001 ausführlich
dargestellt wurden:
Die
in Tz. 4 der Niederschrift angeführten im Rahmen der Bau- und
Arbeitsvermittlung vereinnahmten Entgelte seien nicht in den
Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw. enthalten. Dabei handle es sich im Zeitraum
6-12/2000 um einen Betrag i.H.v. 1.280.484,17 S (exkl. 20 % USt) und im Zeitraum
1-4/2001 um einen Betrag i.H.v. 1.107.396,67 S (exkl. 20 % USt).
Der
Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma R (Tz. 10) habe nicht anerkannt werden
können, da die Firma R nach Erhebungen der Betriebsprüfung an der in
den Rechnungen angegebenen Adresse nie existent gewesen sei.
Auch nach
Eröffnung des Konkurses seien von der Firma R noch Rechnungen ausgestellt
worden.
Weiters hätten die strittigen Rechnungen keine detaillierte
Leistungsausweise enthalten, sondern nur pauschale Angaben.
Die
Firma S sei an der angegebenen Adresse nie existent gewesen.
Herr
G sei kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, der eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit nachhaltig ausübe, weshalb die Vorsteuer
i.H.v. 8.964,93 S nicht abgezogen werden
könne.
Das
Finanzamt erließ in der Folge Festsetzungsbescheide und folgte darin den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob
gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese im Wesentlichen
folgendermaßen:
Teile
der Einnahmen seien nicht im Prüfungszeitraum, sondern erst im Zeitraum
danach getätigt worden.
Betreffend
die Firma R habe seitens der Bw. nicht festgestellt werden können, ob diese
Firma bei Rechnungslegung bereits in Konkurs gewesen sei.
Vermutlich habe
diese Firma noch schnell Geld kassieren wollen.
Den Kontakt zur Firma R
habe Herr G hergestellt.
Die
Firma R sei allen von der Bw. erteilten Aufträgen ohne Beanstandungen
nachgekommen.
Der Geschäftsführer der Firma R sei
ausschließlich in die Büroräume der Bw. gekommen, was in der
Baubranche üblich sei.
Bei
der Firma S ergebe sich die selbe Situation wie bei der Firma R, sie sei als
Subunternehmer der Bw. tätig gewesen.
Die Bezahlung sei immer in bar
erfolgt.
Die
Bw. habe alle ihre Subfirmen mit kaufmännischer Sorgfalt
überprüft.
Viele Kleinunternehmer würden aus
Kostengründen die Wohnadresse gleichzeitig als Firmenadresse angeben.
Herr
G habe eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt.
Eine
Detailaufschlüsselung der erbrachten Leistungen in den Rechnungen
würde dem Geschäftserfolg der Bw. widersprechen, weshalb nur
Pauschalpreise verrechnet werden würden.
Bei Rechnungen ohne
Pauschalpreis würde auf den Kostenvoranschlag verwiesen werden.
Auch
die Sublieferanten würden nur Pauschalpreise
verrechnen.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidungen vom
10. Oktober 2001 als unbegründet ab und begründete dies u.a.
wie folgt:
Nicht
versteuerte Umsätze (Tz. 4 der
Niederschrift):
Unternehmer,
die nicht buchführungspflichtig seien, hätten gem. § 17 Abs. 2
UStG 1994 die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen
(Istbesteuerung).
Bei
der Istbesteuerung würden gem. § 17 Abs. 6 UStG 1994 an die Stelle der
Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die
vereinnahmten Entgelte treten.
Die
lt. Tz. 4 von der Bw. nicht versteuerten Umsätze seien daher den
vereinnahmten Entgelten lt. UVA
hinzuzurechnen.
Fremdleistungen
Firma R und S (Tz. 10 der
Niederschrift):
Der
Vorsteuerabzug sei zu verwehren gewesen, da diese Firmen zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung nicht an der in den Rechnungen angegebenen Adresse existent
gewesen seien.
Weiters
hätten die strittigen Rechnungen keine Angaben über Art und Umfang der
sonstigen Leistung enthalten, weshalb ebenfalls kein Vorsteuerabzug möglich
sei.
Fremdleistungen
Herr G (Tz. 10 der
Niederschrift):
Da
es sich bei Herrn G um einen Nichtunternehmer handle, dürfe die Bw. die
gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug
bringen.
Die
Bw. stellte gegen die o.a. Bescheide einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, beantragte die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat und verwies auf eine noch zu erbringende Begründung zum
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die
Bw. hat von den unter Tz. 4 der Niederschrift vom 19. Juli 2001 angeführten
Geschäftspartnern Entgelte aus Bau- und Arbeitsvermittlungen
vereinnahmt.
Den
Rechnungen der Firmen R und S fehlt die Angabe der richtigen Adresse des
Rechnungsausstellers, eines konkreten Leistungszeitraumes und der Art und des
Umfanges der Leistungserbringung.
Die
Firmen R und S sind an den in den Rechnungen angeführten Adressen nicht
auffindbar gewesen.
Herr
G ist kein Unternehmer.
Die
Bw. hat eine mündliche Berufungsverhandlung
beantragt.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den Geschäftsunterlagen der Bw. sowie den
Erhebungen der Betriebsprüfung und wurden auf Grund folgender Umstände
und Überlegungen getroffen:
zu
a) Dies ist den Kontoabfragen bei den Geschäftspartnern zu
entnehmen.
zu
b, c und d) Dies ergibt sich aus den von der Betriebsprüfung erhobenen und
vorgelegten o.a. Rechnungen sowie den örtlichen Erhebungen der
Betriebsprüfung.
zu
e) Dies ist dem Schriftsatz vom 12. November 2001 zu entnehmen.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Nicht
versteuerte
Umsätze:
§
17 Abs. 2 UStG 1994 normiert u.a.:
Unternehmer,
die
hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§
21 und 23 des EStG 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder
deren
Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23
des EStG 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht
mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen
hat,
haben
die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen
(Istbesteuerung).
..........
Das
Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, dass ein Unternehmer im Sinne der Z 1 und
2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden
Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet
(Sollbesteuerung).
Ein Antrag auf
Sollbesteuerung wurde jedenfalls von der Bw. nicht eingebracht bzw. auch nicht
behauptet.
Entsprechend
der angeführten gesetzlichen Bestimmung hat daher die Umsatzbesteuerung
nach vereinnahmten Entgelten zu erfolgen.
Aus den
vorliegenden Kontoauszügen der Geschäftspartner der Bw. ergibt sich,
dass die von der Betriebsprüfung zugerechneten Entgelte an die Bw. in bar
bzw. Scheckform zugeflossen sind.
Damit gehen die
Ausführungen der Bw., wonach nur ein Teil der Entgelte vereinnahmt worden
ist, mangels Konkretisierung, ins Leere, da die Bw. nicht in der Lage ist
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass diese Beträge ihr nicht
zugekommen sind.
Es sind daher
zu Recht die vereinnahmten, jedoch nicht erklärten Umsatzentgelte i.H.v.
1.280.484,17 S (6-12/2000) und 1.107.396,67 S (1-4/2001) den erklärten
Umsätzen hinzuzurechnen (vgl. auch die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung zu Tz. 4).
Fremdleistungen:
Gem.
den Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur
unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten
Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994
entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die
Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten
Vorsteuerabzug vorbeugt.
§ 12 Abs.
1 UStG 1994 normiert u.a.:
Der
Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt
oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden
Vorsteuerbeträge abziehen:
Die
von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
....
Unabdingbare
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer,
aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem
Leistungsempfänger eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt haben
muss.
Dieselben
strengen Formvorschriften gelten im Falle der Ausstellung einer Gutschrift iSd
§ 11 Abs. 7 UStG 1994 (vgl. Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, UStG 1994,
2. Aufl., § 12 Anm. 25 und die darin zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Die Gutschrift ist ein Eigenbeleg des
Leistungsempfängers und muss von diesem allein ausgestellt sein (vgl.
Kolacny-Mayer, a.a.O., § 11 Anm. 21).
Im
gegenständlichen Fall wird aber die Ausstellung einer Gutschrift nicht
behauptet.
§ 11 Abs.
1 UStG 1994 normiert u.a.:
Führt der
Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist.
Diese
Rechnungen müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
Den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. ....
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
den
auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Die
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs kann für den jeweiligen Voranmeldungs-
bzw. Erklärungszeitraum, in dem alle genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, erfolgen.
Im Falle einer Rechnungsberichtigung ist der
Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem eine formgerechte
Rechnung (Gutschrift) iSd § 11 UStG vorliegt, d.h. eine rückwirkende
Anerkennung ist nicht möglich (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18.11.1987,
86/13/0204).
Die
Erfordernisse des § 11 UStG 1994 betreffend den Inhalt einer Rechnung haben
somit der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der
Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von
einem Unternehmer erhalten hat, zu dienen.
Im gesamten
Verwaltungsverfahren ist es der Bw. trotz Vorhalt nicht gelungen, die
tatsächliche Existenz der Rechnungsleger R und S nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen. Aber auch die Erhebungen der Abgabenbehörde ergaben
keinen Hinweis darauf, dass an den angegebenen Adressen tatsächlich die
strittigen Rechnungsleger R und S zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
ansässig waren.
Weiters ist
nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der Rechnung die handelsübliche
Bezeichnung der Lieferung sowie die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
anzuführen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 7.6.2001, 99/15/0254).
Auch
dieses Rechnungsmerkmal ist bei den Firmen R und
S im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da es auch der
allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei Dienstleistungen wie Maler-
oder Maurerarbeiten zumindest in geringem Umfang
Material vom Erbringer dieser Leistungen
beigestellt und dem Empfänger derselben
gesondert angeführt in Rechnung gestellt
wird.
Diesbezügliche
Angaben oder zumindest Hinweise auf dazugehörende Lieferscheine fehlen aber
in den strittigen Rechnungen völlig.
Das Gleiche gilt für den
Umstand, dass für die einzelnen Leistungen weder die Anzahl der dafür
aufgewendeten Arbeitsstunden noch ein konkreter Zeitraum (von/bis) der
betreffenden Diestleistungserbringung angegeben ist und somit auch auf diese
Weise der Umfang dieser Leistungen in keiner Weise erkennbar ist.
In diesem Sinne
wird in Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm. 117 zu
§ 11 ausgeführt, dass auch die Angaben der sonstigen Leistungen
den Umfang der erbrachten Leistung genau erkennen lassen
müssen.
Bezeichnungen
wie Malerarbeit, Schlosserarbeit, Maurerarbeit, Installateurarbeit ohne
nähere Erläuterung (oder Hinweis auf diese in Lieferscheinen), welche
Gegenstände repariert oder welche Waren geliefert wurden, reichen
jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz geforderten Voraussetzung gerecht zu
werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 12.12.1988, 87/15/0079), insbesondere wenn auf
den beanstandeten Rechnungen sich keinerlei Hinweis auf bezughabende
Lieferscheine, Arbeitsabrechnungen, Materialscheine etc. findet.
Der
Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Fall eine
Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in
Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich.
Fremdübliche
Baurechnungen umfassen in der Regel eine genaue Abrechnung in m², m³,
lfm und Regiestunden. Dies findet sich aber im gegenständlichen Fall weder
auf den Rechnungen der beiden o.a. Firmen noch auf irgendwelchen sonstigen
dazugehörenden Belegen.
Die
Ausführungen der Bw., wonach eine Detailaufschlüsselung der erbrachten
Leistungen in den Rechnungen dem Geschäftserfolg der Bw. widersprechen
würde, sind insofern unerheblich, als mit einer derartigen Argumentation
keinesfalls gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden
können.
Darüberhinaus
mangelt es den Rechnungen der Firmen R und S sowie der
des Herrn G an der Angabe des genauen
(von/bis) Leistungszeitpunktes bzw. - zeitraums, der zum einen für den
leistenden Unternehmer bei Sollbesteuerung für die Entstehung der
Steuerschuld und zum anderen für den Leistungsempfänger für die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Bedeutung ist.
Die in §
11 Abs. 1 UStG 1994 erschöpfend aufgezählten Rechnungsmerkmale sind
zwingend. Es besteht somit keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall
fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen.
Die
Abgabenbehörde ist auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung
von Rechnungsmängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung
rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten.
Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass
die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug
gem. § 12 i.V.m. § 11 UStG 1994 nicht vorliegen:
Da
die vorgelegten Rechnungen eine falsche Rechnungsadresse des
Rechnungsausstellers aufweisen, schließt dies einen Vorsteuerabzug
aus.
Den
Rechnungen mangelt es auch an der Angabe der Menge und der handelsüblichen
Bezeichung der gelieferten Gegenstände bzw. an der Art und dem Umfang der
sonstigen Leistung, was für sich allein schon den Vorsteuerabzug
ausschließt.
Letztlich
ist den o.a. Rechnungen auch kein konkreter Leistungszeitpunkt bzw. - zeitraum
zu entnehmen, weshalb ebenfalls ein Vorsteuerabzug verwehrt ist.
Dies
betrifft schließlich auch die Rechnung des Herrn G, wo aus der
"Artikelbeschreibung" nicht nachvollziehbar dargestellt ist,
wofür diese einzelnen Positionen konkret verrechnet worden sind (etwa
für ein konkretes Bauvorhaben an einer konkreten überprüfbaren
Adresse). Weiters findet sich kein Hinweis auf detailierte Belege, z.B.
Werkvertrag etc. Auch ein genauer abgrenzbarer Leistungszeitraum lässt sich
aus der vorliegenden Rechnung nicht
ableiten.
Mündliche
Berufungsverhandlung:
Gem. § 284
Abs. 1 BAO, lt. der zum Zeitpunkt der Berufung geltenden Rechtslage, hat
über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es
der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat
auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei
beantragt.
Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250 BAO), in der
Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder in einem Antrag gem. § 276
Abs. 1 BAO zu stellen.
Bis zur
Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, war eine
mündliche Verhandlung aber nur in den in § 260 Abs. 2 BAO taxativ
aufgezählten Fällen vor dem Berufungssenat vorgesehen. Die
Entscheidung über eine Berufung betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer
ist in dieser Aufzählung nicht angeführt.
Gem. § 260
BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich
der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden.
Nach § 323
Abs. 10 BAO ist er auch für die am 1. Jänner 2003 unerledigten
Berufungen zuständig.
Die
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO sieht zum einen vor, dass
nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge
auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen
möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab
1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt
gelten.
Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der
vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat
zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis 31. Jänner 2003
befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung eröffnet.
Da ein
derartiger Antrag jedoch nicht vorliegt, konnte dem Antrag vom 12. November 2001
nicht Folge gegeben werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rz Wien, 20. April 2004:
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2774-W/02
- Stammnummer
- 9400
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF