Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0428-W/02
Keine unternehmerische Tätigkeit einer Holdinggesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-W/02vom 19.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw., die selbst kein Personal beschäftigte, behauptete, gegenüber einer tschechischen Tochtergesellschaft Leistungen erbracht zu haben. Es wurden verschiedene Ausgangsrechnungen vorgelegt. Die dazu gehörenden Eingangsrechnungen lagen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vor, oder wurden nicht vorgelegt. Lediglich eine Bilanz der Tochtergesellschaft wurde vorgelegt. Während die Bw. eine Forderung an die Tochtergesellschaft ausweist, wurde bei dieser keine spiegelbildliche Verbindlichkeit ausgewiesen. Die Leistungen wurden von der Muttergesellschaft der Bw. erbracht.
Im Hinblick darauf, das der Geschäftsführer der Bw., der auch bei der Muttergesellschaft beschäftigt war, Geschäftsführer der Tochtergesellschaft war, ist sein Tätigwerden für dieselbe in erster Linie dieser zuzurechnen, sodass im Zweifel keine Zwischenschaltung der Bw. anzunehmen ist. Mangels nachgewiesener anderer Handhabung und in einem Fall abweichender Buchung bei der Tochtergesellschaft wurde eine unternehmerische Tätigkeit der Bw. hinsichtlich der weiter verrechneten Leistungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weshalb der Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Wiener Treuhand- und Wirtschaftsberatung GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1996 und 1997 sowie die vorläufig ergangenen Bescheide des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1998 und 1999, nunmehr zuständig ist das Finanzamt Wien 23,
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997 bleiben
unverändert.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 werden
abgeändert wie folgt: Die vorläufigen Bescheide werden
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der am
30. November 1995 gegründeten Bw. ist
der
Ankauf, die Vermietung und Verwertung von Immobilien und Mobilien unter
Ausschluss jeder konzessionspflichtigen Tätigkeit
die
Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an anderen
Unternehmungen.
Das
Finanzamt für Körperschaften setzte die Umsatzsteuer 1996 der Bw.
abweichend von der Erklärung mit 0,00 ATS fest. Begründend
führte das Finanzamt aus, die Tätigkeit der Bw. sei sowohl im Jahr
1995 als auch 1996 die Beteiligungsverwaltung gewesen. Eine
Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG 1994 werde dadurch nicht
bewirkt. Vom Recht auf Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG
1994 könne daher nicht Gebrauch gemacht werden, auf die ständige
Rechtsprechung werde verwiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. Berufung erhoben hinsichtlich der Nichtanerkennung ihrer
Unternehmereigenschaft und die erklärungskonforme Veranlagung unter
Anerkennung der Unternehmereigenschaft und damit die Anerkennung der
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Höhe von 10.768,00 ATS
beantragt. Begründend führte die Bw. aus, sie habe 1996 mit
Beratungstätigkeiten
zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Beteiligungsverwaltungsgesellschaft
begonnen. Mit dieser Tätigkeit führe die Bw. nicht nur eine rein
gesellschaftsrechtliche Funktion aus, sondern nehme durch gewerbliche Leistungen
am wirtschaftlichen Verkehr teil, dh., sie trete nach außen hin in
Erscheinung. Diese Tätigkeit sei im Jahr 1996 vorbereitet und ab dem Jahr
1997 auch tatsächlich ausgeführt worden, wie aus dem Jahresabschluss
1997 der Bw. ersichtlich sein werde. Im Jahr
1997 habe sie
erstmalig Beratungshonorare vereinnahmt.
Die Bilanzen für das Rumpfgeschäftsjahr 1995 und für das
Geschäftsjahr 1996 allein stellten daher keine geeignete Grundlage für
die Beurteilung der Tätigkeit des Unternehmens dar. Selbst für den
Fall, dass die Bw. in den vorangegangenen Jahren nur
Vorbereitungstätigkeiten ausgeführt habe, sei eine abschließende
Beurteilung der Geschäftstätigkeit durch das Finanzamt noch nicht
möglich. Es stünde daher das Instrument der vorläufigen
Veranlagung nach § 200 BAO bis zur Beseitigung der Ungewissheit über
die Umsatzsteuerpflicht zur Verfügung. Die Nichtveranlagung erscheine daher
auch im vorliegenden Fall der gebotenen Verhältnismäßigkeit zu
widersprechen.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus, im
Gegensatz zur Ankündigung laut Berufungsschrift sei bis zur Erlassung der
Berufungsvorentscheidung (28. August 1998) kein steuerpflichtiger Umsatz
gemeldet worden. Aus der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres
1996 sei keinerlei Zusammenhang von Aufwandspositionen mit einer künftigen
(beratenden) unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. UStG erkennbar. Die
Ankündigung, in Hinkunft steuerpflichtige Umsätze zu tätigen, sei
bisher eine bloße Absichtserklärung. Solange diese nicht durch
entsprechende Fakten manifestiert werde und auch die konkrete Zurechenbarkeit
der Vorsteuerbeträge zu solchen Umsätzen nicht nachgewiesen werden
könne, seien die geltend gemachten Vorsteuern nicht
abzugsfähig.
Die Bw. stellte einen
Vorlageantrag.
In Ergänzung zu diesem
Vorlageantrag führte die Bw. aus, sie habe ihre Beratungstätigkeit
1996 vorbereitet und ihre Vermittlungstätigkeit bereits 1996 aufgenommen.
Für ihre 100 % ige Tochtergesellschaft, die TGmbH, habe sie im Zusammenhang
mit dem Objekt im Jahre 1996 insgesamt 2,4 Mio. ATS an
Vermittlungshonoraren vereinnahmt. Auch zukünftig seien derartige Honorare
geplant. Die Bw. legte zwei Ausgangsrechnungen (vom 1. August 1996 und vom
23. Dezember 1996) über die Vermittlung der Vermietung des genannten
Objekts vor, die ihre gewerbliche Tätigkeit bzw. die Beteiligung am
wirtschaftlichen Verkehr "veranschaulichen" solle.
In der Folge setzte das
Finanzamt für Körperschaften auch die Umsatzsteuer 1997 mit
0,00 ATS fest und verneinte die Unternehmereigenschaft.
Die Bw. erhob Berufung wegen
Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft, beantragte
erklärungsgemäße Veranlagung und die Anerkennung der
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Höhe von
8.036,00 ATS. Begründend führte die Bw. aus, im Jahr 1996
auch mit der Tätigkeit des Unternehmensberaters bzw. des Immobilienmaklers
zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Beteiligungsverwaltungsgesellschaft
begonnen zu haben. Sie sei daher keine reine Holdinggesellschaft mehr, sondern
nehme durch gewerbliche Leistungen am wirtschaftlichen Verkehr teil, dh., sie
trete nach außen hin in Erscheinung. Die Bw. habe 1996 ihre
Beratungstätigkeit aufgenommen und habe im Zusammenhang mit dem Objekt
insgesamt 2,4 Mio. ATS an Vermittlungshonoraren vereinnahmt. 1997 habe kein
Mietvertrag abgeschlossen werden können, jedoch hätten 1998 wieder
Vermittlungs- bzw. Beratungshonorare an die TGmbH fakturiert werden können.
Die Bw. übermittelte zwei Ausgangsfakturen, die ihre gewerbliche
Tätigkeit bzw. die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
"veranschaulichen" sollten.
Übermittelt wurden zwei am
28. Dezember 1998 ausgestellte Rechnungen an die TGmbH für eine Vermittlung
von Teilflächen des Objektes sowie für die Beratung bei der Gestaltung
von Mietverträgen über einen Gesamtbetrag von
220.000,00 ATS.
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk setzte die Umsatzsteuer 1998 vorläufig mit 0,00 ATS fest und
verneinte die Unternehmereigenschaft.
Die Bw. erhob Berufung wegen
Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft, beantragte
erklärungsgemäße Veranlagung und die Anerkennung der
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Höhe von
5.938,00 ATS. Die Bw. wiederholte die Begründung der
eingebrachten Berufungen und führte darüber hinaus aus, 1998
hätten wieder Vermittlungs- bzw. Beratungshonorare an die TGmbH fakturiert
werden können. Es wurden zwei Ausgangsrechnungen vorgelegt, die die
gewerbliche Tätigkeit bzw. die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
"veranschaulichen" sollten. Vorgelegt wurden zwei Rechnungen vom 1. August 1996
über einen Betrag von 2.000,000.00 ATS und vom 23. Dezember 1996
über einen Betrag von 400.000,00 ATS betreffend
Vermittlungsleistungen.
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk setzte die Umsatzsteuer 1999 vorläufig mit 0,00 ATS fest und
verneinte die Unternehmereigenschaft.
Die Bw. erhob Berufung wegen
Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft, beantragte
erklärungsgemäße Veranlagung und die Anerkennung der
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Höhe von
9.680,00 ATS. Die Bw. wiederholte die Begründung der
eingebrachten Berufungen und führte darüber hinaus aus, 1999 sei im
Zusammenhang mit einem Mietvertrag ein Beratungshonorar an die TGmbH fakturiert
worden. Es wurde eine Ausgangsrechnung vorgelegt, die die gewerbliche
Tätigkeit bzw. die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
"veranschaulichen" sollte. Die Rechnung ist datiert mit 28. Dezember 1999 und
wurde über einen Betrag von 45.000,00 ATS ausgestellt.
Über Vorhalt erklärte
die Bw., sie sei Teil des Konzerns der AG. Das Anlagevermögen der Bw.
bestehe ausschließlich aus der Beteiligung an der TGmbH mit Sitz in P. Die
Tochtergesellschaft der Bw. sei Eigentümerin eines in PS befindlichen
Immobilienobjektes. Nach erfolgter Renovierung bzw. erfolgtem Umbau zu
Büroräumlichkeiten (Fertigstellung Ende 1995) seien für das
Objekt ab 1995 entsprechende Nutzer bzw. Mieter gesucht worden. In der IB habe
ein Großmieter gefunden werden können, welcher Anfang 1996 einen
Mietvertrag mit einer Option auf Anmietung zusätzlicher Flächen
abgeschlossen habe. Mit weiteren Verträgen habe der Mieter diese Option
ausgeübt. Darüber hinaus würden die restlichen im Objekt
befindlichen Flächen an diverse andere Mieter vermietet. Aus der
Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 1996 bis 2000 sei ersichtlich, dass die
Bw. die Vermittlungstätigkeit sowie sonstige Beratungstätigkeiten
ausübe. Bei ihren Ausgangsrechnungen handle es sich im Wesentlichen um die
Vermittlung des Mieters IB an ihre Tochtergesellschaft. Da 1997 kein Mietvertrag
betreffend das Objekt vermittelt worden sei, hätten keine
Vermittlungshonorare verrechnet werden können. 1998 und 1999 seien
Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten erbracht worden, im Jahr 2000
ebenfalls Beratungsleistungen. Die Bw. verfüge nicht über
eigenes Personal. Die Geschäftstätigkeit werde im Wesentlichen seitens
der Geschäftsführer, AB und XY durchgeführt, welche unentgeltlich
tätig seien. Darüber hinaus werde die Bw. von ihrer MGmbH verwaltet,
wofür auch entsprechende Eingangsrechnungen jährlich gelegt
würden. Die Bw. legte diesbezüglich eine die Jahre 1997 bis 2000
betreffende Aufstellung sowie die entsprechenden Eingangsrechnungen bei. (Eine)
Eingangsrechnung(en) für 1996 wurde(n) nicht vorgelegt. Die Bw.
erklärte, die MGmbH habe im Jahr 2000 die Endabrechnung der
Beratungsleistungen 1998 bis 2000 durchgeführt. Aus der Rechnung (Anlage)
sei ersichtlich, dass die MGmbH im Wesentlichen die Beratung bei der Gestaltung
von Mietverträgen für die tschechische Projektgesellschaft, die
Verhandlungsführung im Zusammenhang mit der Einforderung des ausstehenden
Partiarischen Darlehens und die Verhandlungsführung im Zusammenhang mit der
Forderung von Verzugszinsen für die verspätete Einbringung des bereits
im Jahr 1996 fälligen Partiarischen Darlehens gemacht hat. Aus den
beigelegten Ausgangs- und Eingangsrechnungen sei ersichtlich, dass die Bw. im
Wesentlichen das Immobilienvermittlungsgeschäft sowie die
betriebswirtschaftliche Beratung ausübe, wobei sie ausschließlich
für ihre Tochtergesellschaft in P, tätig werde. Die Tätigkeit der
Beteiligungsverwaltung sei durch das Halten einer einzigen Beteiligung
völlig unbedeutend. Die Bw. verwies auf das Erkenntnis des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2001 (Cibo
Participations). Gemäß diesem Erkenntnis sei es für die
Begründung der Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft
ausreichend, dass diese ihre Verwaltungstätigkeiten an die
Tochtergesellschaften gegen ein gesondertes Entgelt erbringe. Solche
Verwaltungstätigkeiten seien wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.d. Art.
IV Abs. 2 der 6. MWStRl. Auch die allgemeinen Kosten einer gemischten Holding
hingen grundsätzlich direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit zusammen. Tätige die Holding sowohl Umsätze, für
die ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, als auch Umsätze, für die
dieses Recht nicht bestehe, ergebe sich aus Art. XVII Abs. 5 und Abs. 1 der 6.
MWStRl, dass sie den Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer
vornehmen könne, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspreche,
wobei jedoch der Bezug von Dividenden nicht in den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer falle. Für die Bw. bedeute dies, dass sämtliche
Vorsteuern abzugsfähig seien, weil sie außer im Fall der genannten
Umsätze mit ihrer TGmbH, welche die Immobilienvermittlung bzw. die Beratung
im Zusammenhang mit Immobilienobjekten betreffe, keine weiteren Umsätze,
insbesondere Erträge aus Beteiligungen oder sonstige Zinserträge
beziehe, sodass bei Ermittlung eines Vorsteueraufteilungsschlüssels in
abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuern sämtliche
Vorsteuern dem abzugsfähigen Bereich zuzuzählen seien.
Im Zuge einer Besprechung vor
dem Unabhängigen Finanzsenat legte die Bw. einen in tschechischer Sprache
abgefassten Firmenbuchauszug der TGmbH sowie verschiedene abgeschlossene
Mietverträge in tschechischer, englischer und deutscher Sprache in Kopie
vor, weiters den Jahresabschluss der Tochtergesellschaft zum 31. Dezember 2000
(Prüfungsbericht mit Bestätigungsvermerk, Bilanz zum 31. Dezember
2000, Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2000 sowie Anhang zum Jahresabschluss) in deutscher Sprache. In
diesen sind auch Vergleichswerte für 1999 angeführt.
Den vorgelegten Unterlagen ist
zu entnehmen, dass Geschäftsführer der TGmbH AB war, der auch
Geschäftsführer der Bw. und von deren Muttergesellschaft war.
Darüber hinaus war AB Geschäftsführer der Schwestergesellschaft.
Laut Firmenbuchauszug der TGmbH war die Schwestergesellschaft bis zum 20.
Dezember 1995 100 % Gesellschafterin der TGmbH, danach war die Bw. bis zum 5.
März 2003 deren 100 % Gesellschafterin, ab dem 5. März 2003 war die
MGmbH offenbar ebenfalls an der TGmbH beteiligt. Soweit unterzeichnete
Mietverträge vorgelegt wurden, wurden diese vom Geschäftsführer
der TGmbH, AB, unterzeichnet.
In einer weiteren
Vorhaltsbeantwortung teilte die Bw. mit, die TGmbH verfüge zwar über
einen eigenen Geschäftsführer, jedoch nicht über eigenes
Personal. Sie müsse daher einen Großteil der Leistungen zukaufen,
sodass die Zwischenschaltung der Muttergesellschaft betreffend die Vermittlung
der Mietverträge notwendig gewesen sei, da insbesondere der
Geschäftsführer der Bw., Herr XY, über das spezielle
Vermietungs-Know-How in Tschechien (Fachwissen) verfügt habe. Dies sei auch
deshalb möglich gewesen, obwohl in Tschechien zum Teil anderes Recht gelte
als in Österreich, weil sich insbesondere bei Vermietungsverträgen das
tschechische Recht nicht wesentlich vom österreichischen Recht
unterscheide. Die wirtschaftlich gewollten Vertragsinhalte seien die gleichen.
Die Verhandlungsführung könne in Tschechien üblicherweise in
Deutsch oder Englisch erfolgen. Auch die Beurteilung von Immobilien betreffend
den Zustand des Objektes könne von österreichischen Experten
vorgenommen werden. Die Vermittlung/Beratung sei im Wesentlichen von Herrn XY,
Geschäftsführer der Bw., mit Unterstützung von diversen
Mitarbeitern der MGmbH durchgeführt worden. Hierbei seien insbesondere Herr
DI im Bereich der technischen Prüfungen und Frau MH und Herr MB im Bereich
der Mietvertragsgestaltung und -überprüfungen tätig. Da die
diesbezüglichen Gespräche schon relativ lange zurück lägen,
die Unterlagen umfangreich und großteils in P archiviert seien, ersuchte
die Bw. um Bekanntgabe, welche speziellen Unterlagen seitens des
Unabhängigen Finanzsenates gesehen werden möchten.
Vermittlungsgespräche seien oft nur mündlich geführt und nicht
dokumentiert worden, Vertragsüberprüfungen und -verbesserungen
würden nur handschriftlich in die Vertragsentwürfe eingearbeitet. Wenn
schon eine sehr lange Zeit vergangen sei, würden nur die letztgültigen
Exemplare aufbewahrt, insbesondere, wenn Unterlagen archiviert würden,
würden Vorentwürfe entsorgt. Die Bw. verfüge nicht
über eigenes Personal, die Geschäftstätigkeit der Bw. werde
jedoch seitens deren Geschäftsführer, Herrn AB und Herrn XY
durchgeführt, wobei beide Herren nicht bei der Bw. angestellt seien und die
Leistungen der Bw., welche über das spezielle Knowhow der beiden
Geschäftsführer hinausgingen, werden von der MGmbH bezogen, welche
auch entsprechende Eingangsrechnungen lege. Zum wirtschaftlichen Zweck
der Zwischenschaltung der Holdinggesellschaft führte die Bw. aus, die TGmbH
habe zur erfolgreichen Vermietung ihres Objektes in P ein Leistungsbündel,
nämlich im Wesentlichen die Koordination bei den Verhandlungen, die
Verhandlungsunterstützung, die Vertragsgestaltung sowie technische
Überprüfungen, benötigt. XY, der Geschäftsführer der
Bw., sei in diesen Bereichen Spezialist, habe diese Aufgaben jedoch nicht
alleine durchführen können und auch Leistungen zukaufen müssen.
Um das gesamte Leistungsbündel, welches an die Tochtergesellschaft erbracht
worden sei, zu konzentrieren und aus einer Hand erbringen zu können, sei
die Zwischenschaltung einer Gesellschaft erforderlich gewesen. Darüber
hinaus sei es aufgrund des nationalen Zivilrechts in einzelnen CEE-Ländern
erforderlich, Holdinggesellschaften einzuschalten,
da Ausländer nicht Grundstücke,
sondern nur Anteile an Grundstücksgesellschaften erwerben
könnten. Zur Leistungsverrechnung in der Gruppe führte
die Bw. aus, die MGmbH sei eine mittelbare
Tochtergesellschaft der AG. Die Tätigkeit dieser Gesellschaft bestehe im
Wesentlichen in der Verwaltung sowie in der wirtschaftlichen und technischen
Betreuung der Tochtergesellschaften bzw. der in den Tochtergesellschaften
befindlichen Immobilien. Aus diesem Grund sei das Personal der Gruppe bei der
MGmbH angestellt. Sämtliche allgemeinen Aufwendungen würden
hier gesammelt und es würden auch alle Büroaufwendungen getragen und
im Umlageverfahren auf die einzelnen Projektgesellschaften nach einem bestimmten
Schema, das schon mehrmals betriebsgeprüft worden sei, verteilt. Im
Wesentlichen setze sich die Verrechnung zusammen aus einem Verwaltungsteil,
einem Buchhaltungsteil und Sonderverrechnungen gemäß
Leistungsmeldungen der einzelnen Mitarbeiter.
Im Auslandsbereich gebe es teilweise
Zwischenholdings, in welchen ebenfalls Kosten gesammelt würden, welche
wieder an die Projektgesellschaften verrechnet würden.
Zur Frage der
Unternehmereigenschaft führte die Bw. aus, sie sei sowohl im Jahr 1996 als
auch in den nachfolgenden Zeiträumen vom Vorliegen der
Unternehmereigenschaft ausgegangen. Der Ausweis der Erträge aus
Vermittlungen im Jahr 1996 unter dem Posten "Sonstige betriebliche Erträge"
hänge mit der Frage der Unternehmereigenschaft nicht zusammen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Das Unternehmen umfasse
jedoch die gesamte gewerbliche oder beruflihe Tätigkeit des Unternehmens.
Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,
fehle. Gemäß
§ 232 Abs. 1 HGB seien als Umsatzerlöse
die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens
typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von
Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von
Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen. Unter dem Posten
"Übrige betriebliche Erträge" seien alle Umsäte des Unternehmens
zu erfassen, die nicht unmittelbar aus der für das Unternehmen typischen
Geschäftstätigkeit resultierten. Sowohl Umsatzerlöse als auch die
übrigen betrieblichen Erlöse seien jedoch Erlöse, die ein
Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erwirtschafte. Die Unterscheidung in
den beiden Erlösarten liege darin, in wie weit die Erlöse für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typisch oder
nicht typisch seien. Die Umsatzsteuerpflicht und die Frage der
Unternehmereigenschaft werde durch den Ausweis nicht beeinflusst.
Die Bw. legte betreffend die
für Beratungsleistungen 1998 bis 2000 der MGmbH gelegte Rechnung
berichtigte Rechnungen bei.
Die Bw. erklärte, unter
Projektgesellschaften würden Gesellschaften verstanden, die Immobilien bzw.
Liegenschaften erwerben, bebauen bzw. bestehende Gebäude sanieren und
anschließend vermieten. Ein Gesamtplan, wonach eine Immobilie nach
Amortisation der Kosten weiterverkauft werden solle, bestehe grundsätzlich
nicht. Eine Veräußerung von Immobilien werde nur dann in
Erwägung gezogen, wenn es wirtschaftlich sinnvoll sei, dies richte sich
nach Angebot und Nachfrage. Die vermittelten Mieter seien Drittfirmen und
stünden in keinem Naheverhältnis zum Konzern.
Die Bw. wurde mit einem
weiteren Vorhalt ersucht um Vorlage der Jahresabschlüsse 1996 bis 1999 der
Tochtergesellschaft und um Nachreichung der Eingangsrechnungen für das Jahr
1996 sowie einer Übersetzung des tschechischen Firmenbuchauszuges. Weiters
wurde die Bw. ersucht, die Geschäftskorrespondenz mit der
Tochtergesellschaft und die sonstigen schriftlichen Unterlagen vorzulegen, auf
die sich die Leistungsverrechnung stützt, sowie den Anteil von XY an den
verrechneten Leistungen nachzuweisen, weil sämtliche Verträge bzw.
Vertragsergänzungen von AB unterfertigt wurden, der auch
Geschäftsführer der tschechischen Tochtergesellschaft gewesen
ist.
Dieser Vorhalt wurde von der
Bw. nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Nur im unternehmerischen
Bereich erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerbar und nur die mit diesen
Leistungen - unmittelbar - zusammenhängenden Vorsteuern gelten als für
das Unternehmen ausgeführt und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Eine
Kapitalgesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von
Beteiligungen beschränkt und hierbei lediglich Rechte wahrnimmt, die sich
aus ihrer Stellung als Gesellschafterin ergeben, ist nicht Unternehmer, weil sie
insoweit im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt. (Vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 25. April 2001, 98/13/0087).
Grundsätzlich muss ein
direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz
und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug
eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist und der Umfang dieses Rechtes bestimmt werden kann. (Vgl.
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, C-16/00 vom 27. September
2001).
Gemäß
§ 138
Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 138
Abs. 2 BAO sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften
und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie
für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Die Bw. besaß in den
berufungsgegenständlichen Jahren eine 100 % ige Beteiligung an der TGmbH in
Tschechien. Diese verfügte ebenso wie die Bw. über kein eigenes
Personal. Erforderliche Leistungen wurden durch die Muttergesellschaft der Bw.
an die TGmbH erbracht. Geschäftsführer aller drei Gesellschaften war
AB, Geschäftsführer der MGmbH und der Bw. war XY.
Die Bw. behauptete,
gegenüber der TGmbH Beratungs- und Vermittlungsleistungen betreffend das
von dieser verwaltete Objekt erbracht zu haben. Da die TGmbH über kein
eigenes Personal verfügt habe, sei diese betreffend die von ihr
benötigten Leistungen auf die Vermittlung der Bw. angewiesen gewesen.
Da die Bw. selbst über
kein Personal verfügte, bezog sie sämtliche Verwaltungsleistungen
über die MGmbH. Diese wurden jährlich an die Bw. fakturiert und
umfassten - offenbar - auch die Leistungen ihrer Geschäftsführer, die
bei der MGmbH beschäftigt und bei der Bw. "unentgeltlich" tätig waren.
Darüber hinaus soll es noch zu Sonderverrechnungen gemäß den
Leistungsmeldungen der einzelnen Mitarbeiter gekommen sein.
Um ihre gewerbliche
Tätigkeit bzw. die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr zu
"veranschaulichen" legte die Bw. diverse Ausgangsrechnungen an die TGmbH vor,
die einen Leistungsaustausch dokumentieren sollten. Die Eingangsrechnung(en)
betreffend die im Jahr 1996 laut Bw. gelegten Ausgangsrechnungen wurde(n) nicht
vorgelegt. Zu den übrigen Ausgangsrechnungen wurde eine im Nachhinein im
Jahr 2000 gelegte Eingangsrechnung vorgelegt, die verschiedene Leistungen ohne
Nennung des Leistungszeitraumes pauschal abrechnete. Über Vorhalt wurden
diese Leistungen in der Folge mit berichtigten Rechnungen abgerechnet. Als
Leistungszeitraum wurden die Jahre 1998 und 1999 angeführt.
Vergleicht man die Bilanz zum
31. Dezember 1999 der Bw. mit den in der Bilanz der TGmbH zum 31. Dezember 2000
ausgewiesenen Zahlen für 1999, so ist festzustellen, dass die Bw. zwar eine
Verrechnungsforderung an diese in Höhe von 45.000,00 ATS eingestellt
hat, eine gleichlautende Buchung der TGmbH jedoch nicht vorgenommen wurde. Diese
hatte zwar eine Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen,
nämlich der IP, jedoch nicht gegenüber der Bw.. Ein Vergleich mit
weiteren Bilanzen der TGmbH war nicht möglich, weil diese nicht zur
Verfügung gestellt wurden.
Auch die konkrete
Leistungserbringung bleibt im Dunklen, zumal der Geschäftsführer der
TGmbH, AB, der die Verträge unterzeichnete, zugleich sowohl
Geschäftsführer der Bw. als auch Geschäftsführer der MGmbH.
war und keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen
hervorgeht, in welcher Eigenschaft AB die Leistungen der MGmbH für die
TGmbH angeordnet hat und ob bzw. welche Personen allenfalls sonst noch für
wen tätig geworden sind.
Rechnungen über
größere Beträge als der Kleinunternehmerregelung entsprechen,
wurden nur 1996 für die Vermittlung der Vermietung für das Objekt der
TGmbH gelegt.
Im Hinblick auf die vermutlich
mangelnde Erfolgswirksamkeit (die diesbezüglichen Eingangsrechnungen
konnten nicht eingesehen werden) dieses Vorganges (sonstige betriebliche
Erträge: 2.400.000,00 ATS, sonstige betriebliche Aufwendungen:
2.424.658,89 ATS) ist fraglich, inwieweit die Bw. tatsächlich
nachhaltig gewerblich oder beruflich tätig geworden ist bzw. tätig
werden wollte, zumal bezüglich der verrechneten Leistungen zwar
Ausgangsrechnungen gelegt wurden, diesbezügliche Eingangsrechnungen aber
teilweise erst Jahre später gelegt wurden und keine
Verrechnungsvereinbarung sowie Leistungsaufzeichnungen vorgelegt werden
konnten.
Die Bw. war unbestritten eine
Holdinggesellschaft. Sämtliche Vorsteuern, welche die Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltend gemacht hat, haben ihre
allgemeinen Aufwendungen betroffen. Die im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum weiterverrechneten Kosten haben keine Vorsteuerbeträge enthalten.
Im Hinblick darauf, dass AB auch Geschäftsführer der TGmbH war, ist
sein Tätigwerden für dieselbe in erster Linie dieser zuzurechnen,
sodass im Zweifel keine Zwischenschaltung der Bw. anzunehmen ist. Mangels
nachgewiesener anderer Handhabung und - zumindest in einem Jahr, weitere Jahre
konnten mangels Vorlage von Unterlagen nicht geprüft werden - abweichender
Buchung bei der TGmbH, wurde daher eine unternehmerische Tätigkeit der Bw.
hinsichtlich der weiterverrechneten Leistungen weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht.
Als Unternehmer ist vielmehr
die MGmbH der Bw. anzusehen, weil sie die Leistungen durch ihre Mitarbeiter an
die TGmbH erbracht hat.
Mangels Unternehmereigenschaft
der Bw. steht ihr daher auch der Vorsteuerabzug aus ihren allgemeinen
Geschäftsaufwendungen nicht zu.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
19. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-W/02
- Stammnummer
- 9397
- Gültig
- 19.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF