Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0207-F/03
Wechselseitige Schenkung als Tausch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-F/03vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Fritz Miller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24.4.2003
betreffend Grunderwerbsteuer, ErfNr 308.143/2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 30.11.2000 schenkte der
Berufungsführer seiner Schwester ML seinen Hälfteanteil an der EZ 952
GB S. Die Übergabe und Übernahme erfolgte zum Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung.
Mit Schenkungsvertrag vom 2.10.2001 hat ML dem
Berufungsführer ihren Hälfteanteil an der EZ 1516 GB N geschenkt. Laut
diesem Vertrag sind "Besitz und Genuss, Wagnis und Gefahr am Schenkungsobjekt
bereits am 1.11.2000 in der Natur gemäß
§ 312 ABGB auf den
Geschenknehmer übergegangen, der an diesem Tage den 1/2 Anteil seiner
Schwester tatsächlich übernommen hat und ab diesem Zeitpunkt hievon
alle Nutzen zieht, aber auch alle Lasten zu tragen hat".
Mit Bescheid vom 24.4.2003 hat das Finanzamt Feldkirch dem
Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.268,46 €
vorgeschrieben. Der Bescheid wurde damit begründet, dass beim Tauschvertrag
die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des hingegebenen Tauschgrundstückes
zuzüglich einer allfällig geleisteten Aufzahlung zu berechnen
sei.
In der Berufung vom 26.6.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass für beide
Schenkungsverträge Schenkungssteuer vorzuschreiben gewesen wäre. Die
Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes sei rechtswidrig. Selbst wenn man davon
ausgehe, dass das GrEStG anzuwenden sei, sei die Berechnung unrichtig erfolgt.
§ 4 GrEStG lege fest, dass bei einem Tauschvertrag die Steuer sowohl vom
Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen
Vertragsteiles zu errechnen sei. Richtigerweise wäre daher der dem
Berufungsführer vorgeschriebene Grunderwerbsteuerbetrag seiner Schwester
vorzuschreiben gewesen, da diese den Hälfteanteil ihres Bruders an der
Liegenschaft in S erhalten habe. Es sei ein Rechtsirrtum dem Vertragsteil, der
dem anderen etwas übergibt, hiefür Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.
Der Ansatz von 145,34 € als Preis pro m² sei unrichtig. Über
die Liegenschaft EZ 952 führe die sogenannte B-Trasse, eine von der
Marktgemeinde S im Flächenwidmungsplan vorgesehene Strasse, die in Zukunft
errichtet werde. Dadurch seien ca 50% der EZ 952 nicht verbaubar, dies
entspreche einer Fläche von ca 642,50 m². Hiefür sei der
Preis mit 0,00 € anzusetzen. Als realistischer Wert der Liegenschaft
EZ 952 errechne sich die Grunderwerbsteuer mit 1.634,17 €. Er
beantrage eine Anfrage bei der Marktgemeinde S, die Einsichtnahme in den
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S sowie Sachbefund und PV. Er
beantrage daher der Berufung stattzugeben und Schenkungssteuer
vorzuschreiben.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 8.7.2003 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass
wechselseitige Schenkungen, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
stehen, nach der Rechtsprechung des VwGH der Grunderwerbsteuer nach
Tauschgrundsätzen unterliegen. Was den Einwand betreffe, dass die
gegenständliche Steuer der Schwester gegenüber festgesetzt hätte
werden müssen, so sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Festsetzung auch
gegenüber der mitbeteiligten Schwester unangefochten erfolgt sei und nach
dem eindeutigen Betreff des angefochtenen Bescheides die Festsetzung der Steuer
für den Erwerb des Beschwerdeführers von der Schwester, nämlich
den Erwerb des 1/2-Anteiles an der EZ 1516 KG N, erfolgt sei. Richtig sei
allerdings, dass der Wert des hingegebenen 1/2-Anteils an der Liegenschaft EZ
952 KG S als Bemessungsgrundlage für den Erwerb aus dem Tausch herangezogen
worden sei. Es entspreche dem Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH, dass der
Wert des hingegebenen Grundstückes die Gegenleistung für den eigenen
Erwerb bilde. Was die Bewertung der Gegenleistung betreffe, so sei
grundsätzlich auch eine allenfalls vorgesehene Verwendung für eine
zukünftige Straße kein wertmindernder Umstand, da der
Rechtsträger der Straße das Grundstück, soweit er es
benötige abzulösen habe. Sowohl bei einvernehmlicher Abtretung als
auch bei einem angenommen Enteignungsverfahren habe daher der Erwerber des
Grundstückes Anspruch auf vollen Ersatz des Wertes. Dass der Wertansatz von
145,34 € pro m²
überhöht wäre, sei nicht
eingewendet worden. Überdies zeige der Verkauf der im Tausch hingegebenen
Liegenschaft, dass der Wertansatz nicht überhöht gewesen sei. Die
Liegenschaft sei von der Erwerberin verkauft worden und es sei dafür ein
Erlös erzielt worden, der über dem angesetzten Wert liege. Dies zeige,
dass einerseits der angesetzte Wert nicht überhöht gewesen sei und
andererseits die allfällig geplante Straße keinen wertmindernden
Umstand bilde, weshalb auf die beantragte Beweisaufnahme verzichtet worden
sei.
Durch den Vorlageantrag vom 1.8.2003 gilt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Mit Vorhalt vom 12.2.2004 hat der UFS ML ersucht bekannt zu
geben, warum sie ihren Hälfteanteil an den Berufungsführer geschenkt
habe, insbesondere ob sie mit dem Berufungsführer bereits im Zeitpunkt der
Schenkung vom Berufungsführer an ML ausgemacht habe, dass sie dem
Berufungsführer ihren Hälfteanteil an der EZ 1516 GB N schenke.
ML teilte dem UFS mit, dass sie sich gemäß
§ 171 BAO der Aussage entschlage.
Mit Telefax vom 24.3.2004 übermittelte der UFS dem
Vertreter des Berufungsführers folgenden Vorhalt:
"Sehr geehrter
Herr Rechtsanwalt!
Sie haben in der
Berufung vom 26.6.2003 die Aufnahme folgender Beweise beantragt:
Anfrage bei der
Marktgemeinde S
Einsicht in den
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S
Sachbefund
P.V.
Sie haben aber
nicht die Beweisthemen und den Beweiszweck dargetan. Sie werden ersucht dies
binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens nachzuholen, andernfalls werden
die Beweisanträge als unbegründet abgewiesen.
Von einer P.V.
wird abgesehen, da im gegenständlichen Verfahren der Grundsatz der
Unmittelbarkeit nicht gilt. Ihrem Mandanten steht es aber frei ebenfalls binnen
drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu den von Ihnen geltend gemachten
Beweisthemen sowie auch zu allfälligen anderen das Verfahren betreffenden
Punkten schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Vorhalt vom
12.2.2004 wurde der Schwester des Berufungsführers folgender Vorhalt
übermittelt:
Sehr
geehrter Frau L!
Der
Berufungsführer hat mit Schenkungsvertrag vom 30.11.2000 seinen
Hälfteanteil an GST-NR 1149/1 und 1149/2 GB S an Sie
geschenkt.
Mit
Schenkungsvertrag vom 2.10.2001 haben Sie dem Berufungsführer Ihren
Hälfteanteil an EZ 1516 GB N geschenkt.
Sie
werden ersucht bekannt zu geben, warum Sie dem Berufungsführer Ihren
Hälfteanteil geschenkt haben, insbesondere ob Sie mit dem
Berufungsführer bereits zum Zeitpunkt der Schenkung vom
Berufungsführer an Sie, ausgemacht haben, dass Sie ihm Ihren
Hälfteanteil an EZ 1516 GB N schenken.
Einer
Vorhaltsbeantwortung wird binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens
entgegengesehen.
Frau L hat sich
gemäß
§ 171 BAO der Aussage entschlagen.
Sie werden
eingeladen hiezu binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu
nehmen."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 14.4.2004 teilte der
Vertreter des Berufungsführers mit, dass er die Anfrage bei der
Marktgemeinde S und die Einsicht in den Flächenwidmungsplan der
Marktgemeinde S zum Beweis dafür angeboten habe, dass über die
gegenständliche Liegenschaft die sogenannte B-Trasse führe und dass
dadurch etwa 50% dieses Grundstückes nicht bebaubar seien, was einer
Fläche von 642,50 m² entspreche. Für diese Fläche sei
der Preis daher mit 0,00 € anzusetzen. Der Sachbefund sei zum Beweis
dafür angeboten worden, dass sich als realistischer Wert der Liegenschaft
ein Betrag von 93.380,95 € errechne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegt ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet der Grunderwerbsteuer, sofern es sich auf
inländische Grundstücke bezieht.
Zu den anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 1
Abs 1 Z 1 GrEStG zählt zunächst der Tauschvertrag. Der Tausch ist nach
§ 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere
überlassen wird; er ist ein zweiseitig verbindlicher formfreier
Konsensualvertrag. Bei einem Austausch von zwei Grundstücken liegen zwei
grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor. Haben die Vertragspartner
näher bezeichnete Anteile an Liegenschaften, als Grundstücke im Sinne
des § 2 GrEStG, gegen andere Liegenschaftsanteile überlassen, somit
ausgetauscht, werden damit zwei Erwerbsvorgänge iSd § 1 GrEStG
verwirklicht.
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, dass der
Schenkende wieder beschekt werden muss, so entsteht gemäß
§ 942
ABGB keine wahre Schenkung im Ganzen, sondern nur in Ansehung des
übersteigenden Wertes.
Im gegenständlichen Fall wurden laut Schenkungsvertrag
vom 2.10.2001 die vertragsgegenständlichen Liegenschaften bereits am
1.11.2000 an den Berufungsführer gemäß
§ 312 ABGB
übergeben.
Mit Schenkungsvertrag vom 30.11.2000 hat der
Berufungsführer die Liegenschaften EZ 952 GB S an die
Berufungsführerin übergeben.
Es liegt daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
diesen beiden "Schenkungen" vor, der zur Annahme berechtigt, dass die beiden
"Schenkungen" wechselseitig bedungen wurden. Die Tatsache dass hinsichtlich der
an den Berufungsführer übergebenen Liegenschaftsanteile die
einverleibungsfähige Urkunde erst am 2.10.2001 errichtet wurde, vermag
diesen zeitlichen Zusammenhang nicht aufzuheben. Es widerspricht der Erfahrung
des täglichen Lebens, dass ML dem Berufungsführer ihren
Hälfteanteil an den Liegenschaften EZ 1516 GB N schenkt ohne dass vorher
bedungen worden wäre, dass der Berufungsführer seinen
Hälfteanteil an EZ 952 GB S an ML schenkt. Es ist auch kein Motiv für
eine solche Schenkung der ML an den Berufungsführer für den UFS
erkennbar. Der UFS konnte trotz seiner Bemühungen ein solches Motiv der ML
nicht erforschen da diese die Aussage gemäß
§ 171 BAO
verweigert hat. Vielmehr geht der UFS davon aus, dass von vornherein die
Realteilung des Erbes von ML und dem Berufungsführer beabsichtigt war. Der
UFS geht daher davon aus, dass die Schenkungen wechselseitig bedungen wurden und
dass daher ein Grundstückstausch vorliegt.
Gemäß
§ 4 Abs 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs 3 GrEStG ist bei einem
Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung
eines Grundstückes begründet, die Steuer sowohl vom Werte der Leistung
des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu
berechnen.
Beim Grundstückstausch nach § 4 Abs 3 GrEStG
liegen also zwei der Steuer unterliegende Erwerbsvorgänge vor, wobei unter
Gegenleistung für das erworbene Grundstück jeweils das in Tausch
gegebene Grundstück zu verstehen ist. Tauschgrundstücke, die für
die im Tauschwege erworbenen Grundstücke hingegeben werden, sind daher
nicht Gegenstand des Erwerbsvorganges, sondern Gegenleistung für den
Erwerb. Das Finanzamt hat daher richtigerweise den Wert der vom
Berufungsführer hingegebenen Liegenschaftsanteile als Gegenleistung und
somit als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das Vorbringen des
Berufungsführers, dass dem Berufungsführer die Steuer vorzuschreiben
gewesen wäre, die ML vorgeschrieben wurde und es ein Rechtsirrtum sei, dem
Vertragsteil, der dem anderen etwas übergebe hiefür Grunderwerbsteuer
vorzuschreiben ist für den UFS aus oa Gründen nicht nachvollziehbar.
Das Vorbringen, dass über einen Teil der
Liegenschaften EZ 952 GB S die sogenannte B-Trasse, eine von der
Marktgemeinde S im Flächenwidmungsplan vorgesehene Straße die in
Zukunft errichtet werde, führe, wird als wahr unterstellt. Die Aufnahme der
für die Wahrheit dieser Behauptung beantragten Beweise kann daher
unterbleiben. Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsführers
wonach durch die geplante Strasse die Hälfte der Liegenschaften mit
0,00 € zu bewerten nicht nachvollziehbar, zumal es unbestritten ist,
dass die Liegenschaften EZ 952 GB S als Bauland gewidmet sind und bei
Enteignungen für Zwecke des Straßenbaues der Verkehrswert der
enteigneten Fläche abzulösen ist. Sofern die Restfläche nicht
mehr zweckmäßig nutzbar ist, so ist sie auf Verlangen des Enteigneten
einzulösen (§ 46 Vlbg. Straßengesetz, § 18
Bundesstraßengesetz). Der Wertansatz von 145,34 € pro m²
ist ein durchaus realistischer Verkehrswert da ML die Liegenschaften EZ 952 GB S
mit Kaufvertrag vom 13.2.2003 die gesamte Liegenschaftsfläche zu einem
höheren Quadratmeterpreis verkauft hat. Zudem hat der Berufungsführer
den Wertansatz von 145,34 € grundsätzlich nicht bekämpft,
zumal er in der Berufung vorbrachte, dass die Hälfte der Liegenschaften auf
Grund der geplanten Straße mit 0,00 € zu bewerten sei und er
für die restliche Hälfte selbst mit einem Wert von 145,34 €
pro m² gerechnet hat.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die Berufung war daher aus oa Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
20. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-F/03
- Stammnummer
- 9394
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF