Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0434-S/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-S/02vom 19.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Fritz Rachensperger, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann (jetzt
St. Johann Tamsweg Zell am See) betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1993 und 1994
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in den Streitjahren Einkünften
aus Gewerbebetrieb.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1992, 1993 und 1994 eine größere Anzahl
sogenannter Letter beim European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S
9.800,00 erworben hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb
des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum
von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,00 an den
Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die
restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen
Rendite von rund 71 % führte.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung rechnete das
Finanzamt dem Bw. 1993 Zinsen in Höhe von S 109.200,00 und 1994 in
Höhe von S 443.800,00 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu, wobei
hier Auszahlungen bzw. Wiederveranlagungen bis einschließlich September
1994 Berücksichtigung fanden. Diese Einkünfte stammen aus folgenden
Letterkäufen:
|
Letter-antrag
|
Anzahl
|
gültig
ab
|
Anschaffungs-
kosten
(S)
|
Auszahlung
Zinsen
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen (S)
|
1993
|
1994
|
6/1992
|
1
|
8/1992
|
9.800,00
|
3 -
7/1993
|
7.000,00
|
|
11/1992
|
1
|
1/1993
|
9.800,00
|
8 -
12/1993
|
7.000,00
|
|
1/1993
|
10
|
3/1993
|
98.000,00
|
10/1993
- 2/1994
|
42.000,00
|
28.000,00
|
2/1993
|
1
|
4/1993
|
9.800,00
|
11/1993
- 3/1994
|
2.800,00
|
4.200,00
|
3/1993
|
36
|
5/1993
|
352.800,00
|
12/1993
- 4/1994
|
50.400,00
|
201.600,00
|
5/1993
|
1
|
7/1993
|
9.800,00
|
2 -
6/1994
|
|
7.000,00
|
7/1993
|
7
|
9/1993
|
68.600,00
|
4 -
9/1994
|
|
49.000,00
|
8/1993
|
3
|
10/1993
|
29.40000
|
5 -
9/1994
|
|
21.000,00
|
9/1993
|
5
|
11/1993
|
49.000,00
|
6 -
9/1994
|
|
28.000,00
|
10/1993
|
5
|
12/1993
|
49.000,00
|
7 -
9/1994
|
|
21.000,00
|
11/1993
|
30
|
1/1994
|
294.000,00
|
8 -
9/1994
|
|
84.000,00
|
|
|
|
|
Summe:
|
109.200,00
|
443.800,00
Dagegen erhob der damalige steuerliche Vertreter des Bw.
Berufung. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 führte er
aus, die Überprüfung der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen sei nicht möglich, weil entsprechende Unterlagen
fehlten. Es sei unklar, wie der Überschuss ermittelt worden sei, da nach
Auskunft seines Klienten Wiederveranlagungen durchgeführt worden seien. Er
sei der Auffassung, dass es sich bei den Erträgen um nicht steuerbare
Spielgewinne handle.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1993 als unbegründet ab. Aus dem vorliegenden
Vertrag ließe sich das aleatorische Element eines Glücksvertrages
nicht ableiten. Die Einkünfte - deren Ermittlung nunmehr dargestellt
wurde - würden unter § 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 fallen und seien daher
der Einkommensteuer zu unterziehen.
Der steuerliche Vertreter beantragte die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die vom EKC versprochene
Rendite von über 70 % sei objektiv betrachtet ein reiner Glücksfall,
auch wenn die Angaben und Versprechungen in den Zuteilungsformularen für
die Letter auf eine Kapitalanlage hindeuten würden. Es habe sich bald
herausgestellt, dass diese Erträge nicht erzielbar seien und es sei zum
Großteil Geld von neuen Lettern zur "Gewinnausschüttung" verwendet
worden. Für Personen, die bereits 1992 und 1993 Letter gekauft hätten,
sei es ein Glück gewesen, dass durch den EKC immer wieder neues Kapital
habe aufgebracht werden können, um damit die versprochenen Renditen
bezahlen zu können. Sehr bald im Jahr 1994 bzw. 1995 habe sich erwiesen,
dass es sich um keine Kapitalanlage, sondern nur um ein Glücksspiel
gehandelt habe, bei dem es viele Verlierer gegeben habe.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994
wurden diese Ausführungen wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht,
dass der Bw. durch die Beteiligung am EKC keinen Gesamtgewinn, sondern einen
Verlust erlitten habe, da er einen Großteil der monatlichen
Ausschüttungen immer wieder in neuen Lettern veranlagt habe. Eine genaue
Aufstellung über Auszahlungen und neue Beteiligungen könne jederzeit
vorgelegt werden.
Das Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abhabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 10. Februar 2003 brachte das Finanzamt dem
Bw. den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Novemer 2002, 97/14//0094, 0095 zur Kenntnis. Dazu führte der neu
einschreitende steuerliche Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom
5. März 2003 Folgendes aus: Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes bliebe noch zu beantworten, ob und inwieweit die
Gutschriften auf dem Kundenkonto, die für Letter-Nachkäufe verwendet
worden seien, dem Bw. auch tatsächlich zugeflossen seien, ab wann der Bw.
als Anleger über die (zum Teil rein hypothetischen) Einkünfte nicht
mehr frei verfügen und somit auch über die Verwendung der
"Luftbuchungen" überhaupt nicht mehr (frei) bestimmen und verfügen
habe können und daher auch über die Art der Einkommensverwendung bzw.
der Einkommensnutzung nicht mehr (frei) bestimmen habe können und der Bw.
auf Grund der Insolvenzsituation des EKC, die nach seiner Meinung bereits lange
vor dem tatsächlichen Zusammenbruch des EKC bestanden habe, nur mehr die
Möglichkeit gehabt habe, die Luft- und Scheinbuchungen in neue "Letter"
umzuwandeln, da eine Geldauszahlung überhaupt nicht mehr möglich
gewesen wäre. Dazu sei auszuführen, dass eine Gutschrift dann
keinen Zufluss begründe, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder
zahlungsunwillig sei, oder wenn die Auszahlung unterbleibe, weil der Schuldner
in Täuschungs- oder Betrugsabsicht handle. Der Großteil der Buchungen
auf dem entsprechenden "Kundenkonto" könne nur als Luftbuchungen bezeichnet
werden, da keine realen Erträge erzielt worden seien. Es habe sich schon
bald um völlig wertlose Anteilsscheine gehandelt und überdies sei der
gesamte Kapitaleinsatz verloren worden. Die Betreiber des EKC hätten in
Täuschungs- und Betrugsabsicht die Anleger geradezu animiert, weitere
wertlose Letter zu erwerben, um den Anlagenschwindel weiter prolongieren und die
Insolvenz verschleppen zu können. Der Bw. sehe sich als Opfer eines
Anlageschwindels. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes werde ein
Zufluss der Früchte aus der Kapitalanlage auch unter Bedachtnahme auf das
dem Ertragssteuerrecht zugrundeliegende Leistungsfähigkeitsprinzip zu
verneinen sein. Selbst ein Vorarlberger Berufungssenat habe sich dieser
Rechtsauffassung vollinhaltlich angeschlossen. Auf Grund dieser Fakten
werde die Auffassung vertreten, dass der EKC als Schuldner relativ bald
zahlungsunfähig gewesen sei und darüber hinaus von Anfang an in
Täuschungs- und Betrugsabsicht gehandelt habe und aus diesen Gründen
mangels eines Zuflusses keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt
worden seien. Bei den Wiederveranlagungen liege keine freiwillige
Einkommensverwendung vor. Es sei davon auszugehen, dass der Bw. bereits nach
relativ kurzer Zeit nicht mehr über die (rein hypothetischen) Gutschriften
und Scheingewinne bzw. Luftbuchungen frei verfügen habe können.
Für den Bw. habe nur mehr die Möglichkeit bestanden, weitere
(wertlose) Gutschriftsbuchungen in Anspruch zu nehmen. Selbst der
Verwaltungsgerichtshof stelle in seinem Erkenntnis vom 25. November 2002 fest,
dass sich die meisten Anleger bereits in der Anfangsphase die Zinsen
gutschreiben haben lassen, dem EKC überdies schon recht bald keine Mittel
mehr zur Auszahlung zur Verfügung gestanden seien, nur noch Gutschriften
erfolgt seien und die Anleger mit diesen Gutschriften neue Letter erworben
hätten (bzw. wie er und sein Klient behaupten würden - erwerben
haben müssen). Überdies habe der Gerichtshof klar zum Ausdruck
gebracht, dass die Anleger nur auf dem Papier beachtliche
Vermögensvermehrungen erzielt hätten, tatsächlich allerdings
nicht nur das eingesetze Kapital, sondern auch die Gutschriften verloren
hätten. Man müsse sich wohl seiner Argumentation abschließen,
dass es sich im konkreten Fall (relativ bald) nur noch um "Luft- und
Scheinbuchungen gehandelt habe, über die man überhaupt nicht
verfügen und disponieren habe können. Auch sei darauf
hinzuweisen, dass eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners bei diesem
immer nur dann ein Abfließen bedeute, wenn die Gutschrift nicht nur das
buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstelle, sondern
darüber hinaus zum Ausdruck komme, dass ein Betrag von nun an nur mehr dem
Berechtigten tatsächlich zur Verfügung stehen würde (VwGH
19.5.1992, 92/14/0022; 20.9.1988, 88/14/0114). Ein obligatorischer Anspruch
begründe kein Zufließen (VwGH 14.12.1979, 377/79), daher würden
auch Gutschriften in den Büchern des Schuldners oder die Zustellung einer
Gutschriftsanzeige in der Regel kein Zufließen beim Gläubiger
bewirken, maßgeblich sei vielmehr die Geldbewegung (VwGH 18.1.1983,
82/14/0076). Nur wenn mit der Gutschrift zum Ausdruck gebracht würde, dass
der Betrag dem Berechtigten jederzeit und auch tatsächlich zur
Verfügung stünde, so sei er ihm zugeflossen; dies sei insbesondere nur
dann anzunehmen, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine
Auszahlungsverfügung in die Hand gegeben habe, mit der dieser bei ihm oder
bei der Bank das Geld beheben habe können (vgl. Doralt, Tz 20 zu § 19
EStG). Auf Grund der erwähnten Fakten sei es geradezu denkunmöglich,
dem Bw. zu unterstellen, dass ihm die (Schein-)Gutschriftsbeträge jederzeit
und auch tatsächlich zur Verfügung gestanden wären. Auch eine
sogenannte Auszahlungsverfügung wäre im konkreten Fall überhaupt
nicht (mehr) möglich gewesen, da der EKC auf Grund seiner kriminellen
Machenschaften weder bereit und auf Grund seiner finanziellen Situation auch
nicht in der Lage gewesen wäre, Geldauszahlungen über einen
längeren Zeitraum zu tätigen. Der Bw. vertrete die Meinung, dass
mangels Dispositions- und Verfügungsmöglichkeit keine freiwillige
Einkommensverwendung vorliege und die Gutschriftsbeträge, die lediglich auf
dem Papier zu Vermögensvermehrungen geführt hätten, auch zu
keinem tatsächlichen Zufluss geführt hätten. Die
Finanzbehörde sei immer davon ausgegangen, dass der EKC bis
einschließlich Oktober 1994 die vereinbarten Beträge ausbezahlt habe.
Dieser Einschätzung könne in keiner Weise gefolgt werden, vielmehr
seien bereits viele Monate früher nur mehr Scheinbeträge gutgebucht
bzw. gutgeschrieben worden. Trotz penibler Nachforschungen sei es nicht mehr
möglich, exakte Angaben darüber zu machen, zu welchem Zeitpunkt die
letzten Gutschriftsbuchungen bzw. Auszahlungsbuchungen durchgeführt worden
seien. Geldzahlungen seien sowieso nur in der Anfangsphase durchgeführt
worden. Beweise für die "Nichtgutbuchung" bzw. "Nichtauszahlung" in den
letzten Monaten vor dem endgültigen Zusammenbruch des EKC könne er
nicht vorbringen. Da er der Auffassung gewesen sei, es handle sich um einen
nicht steuerbaren Tatbestand, sei es verständlich, dass er keine
detaillierten Unterlagen mehr habe. Trotzdem sei davon auszugehen, dass er die
substantiiert vorgetragene Behauptung, dass bereits viele Monate früher,
und nicht erst ab November 1994, keine Beträge vom EKC an den Bw.
ausbezahlt bzw. zur freien Verfügung gutgeschrieben worden seien, beweisen
bzw. glaubhaft machen könne. Gerade die wirtschaftliche Situation und das
Faktum der spezifischen Spiel- bzw. Vertriebsorganisation des EKC sowie die
zugesicherten 70 %ige Rendite würden dafür sprechen, dass der von der
Behörde angenommene Sachverhalt (Auszahlung bis einschließlich
Oktober 1994) nicht der Realität entsprechen würde. Um den genauen
Zeitpunkt zu eruieren, ab wann auf Grund der wirtschaftlichen Situation des EKC
keine Auszahlungen bzw. frei verfügbare Gutschriftsbuchungen durch den EKC
efolgen konnten, erscheine es weder zweckmäßig noch zulässig,
den Monat Oktober bzw. November 1994 als steuerlich relevanten Zeitpunkt
heranzuziehen, zumal es sich hiebei offensichtlich um eine bloße Annahme
bzw. Vermutung der Finanzverwaltung handle. Diese bloße Unterstellung der
Finanzbehörde könne vom Bw. naturgemäß nicht geteilt
werden. Aus der Sichtweise eines objektiven Dritten erscheine es völlig
denkunmöglich, dass der EKC allen Auszahlungsverpflichtungen bis Ende
Oktober 1994 nachgekommen sei. Im Sinne einer richtigen,
schlüssigen und folgerichtigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
müsse ein objektiver Maßstab herangezogen werden, der die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe. Auf
Grund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall ein Insolvenzverfahren
durchgeführt worden sei, erscheine es naheliegend, den Zeitpunkt als
letzten Zuflusszeitpunkt heranzuziehen, zu dem die Betreiber und
Geschäftsführer die Insolvenzreife des EKC erkennen hätten
müssen und im Sinne der Konkursordnung gesetzlich verpflichtet gewesen
wären, ohne schuldhafte Verzögerung die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Es erscheine naheliegend, dass die
insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung mitsamt der negativen
zukünftigen Unternehmensprognose wahrscheinlich bereits im Laufe des Jahres
1993 zu erkennen hätte sein müssen.
Überdies erscheine es
geradezu ungerecht und unbillig dem Bw., der offensichtlich einem Anlagebetrug
aufgesessen sei, bei dem er nicht nur sein eingesetztes Kapital, sondern auch
die Scheingutschriften tatsächlich verloren habe, Kapitalvermehrungen, die
fast ausschließlich am Papier stattgefunden hätten,
zuzurechnen.
In der Folge wurde der Bw. zu einem
Erörterungsgespräch geladen und gleichzeitig die der
Einkunftsermittlung zu Grunde liegenden Unterlagen, nämlich die
Einkunftsberechnung sowie Auszüge aus dem Schlussbericht über den EKC
für die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt, in denen die
Untersuchungsergebnisse in Bezug auf die Erfüllbarkeit der
Zahlungsversprechungen des EKC dargestellt sind, übermittelt und
erläutert.
Beim Erörterungsgespräch legte der steuerliche
Vertreter des Bw. einen weiteren, Ausführungen aus dem vorigen Schreiben
teilweise wiederholenden, Schriftsatz vor: Der Verwaltungsgerichtshof
habe in seinem Erkenntnis Zl. 97/14/0094 keine Aussagen über die
Problematik des Zuflusses getroffen, zumal selbst ein Vorarlberger
Berufungssenat einen diesbezüglichen Zufluss verneint habe, weil der
Schuldner zahlungsunwillig bzw. -unfähig gewesen sei und der
Schuldner überdies in Täuschungs- und Betrugsabsicht gehandelt habe
und er habe keine Aussagen über die (un)freiwillige Einkommensverwendung
getroffen habe, zumal die Auffassung vertreten werde, dass ab Mitte des Jahres
1994 keine freie Dispositions- und Verfügungsmöglichkeit mehr gegeben
gewesen sei. Nach Auskunft des Bw. habe dieser trotz mehrmaliger Interventionen
bei den Betreibern keine Auszahlungen erhalten. Er habe erst ab Mitte des Jahres
1994 darauf gedrängt, Auszahlungen zu erhalten, sei allerdings immer wieder
vertröstet und nur mehr mit neuen Lettern abgespeist worden. Aus damaliger
Sicht sei die Wiederveranlagung die einzige Möglichkeit gewesen, die sich
dem Klienten geboten habe, da der EKC weder bereit noch in der Lage gewesen
wäre, alle zugesagten Geldauszahlungen und die versprochenen 70%igen
Renditen über einen längeren Zeitraum und für alle Anleger
vereinbarungsgemäß einzuhalten. Aus den Angaben im
Schlussbericht über den EKC sei immer nur zu entnehmen, dass davon
auszugehen sei, dass bis einschließlich Oktober 1994 alle Letterraten
vollständig bezahlt worden seien und sich erst danach das
Auszahlungsverhalten des EKC und die Letter-Reinvestitionen entscheidend
geändert hätten. Dies lasse den Schluss zu, dass es sich hiebei um
keine genauen monatsmäßigen Angaben handle. Der Bw. habe ab Mitte Mai
vergeblich versucht, Barauszahlungen zu erhalten. Die zuständigen
Vermittler des EKC hätten ab diesem Zeitpunkt immer wieder betont, dass
wegen vorübergehender Liquiditätsengpässe derzeit nur neue Letter
ausgegeben werden könnten. Den vagen Angaben des
EKC-Schlussberichtes, die sich auf die letzten Auszahlungsmonate beziehen
würden, müsse geringere Beweiskraft zukommen als den gegenteiligen
Aussagen des Bw. Außerdem werde im Schlussbericht eingeräumt, dass
die Reinvestitionen vor allem zur Überbrückung von
Liquiditätsproblemen gedient hätten. Der Schlussbericht argumentiere
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Im konkreten Fall deckten sich die
Einschätzungen des Bw. nicht mit den Angaben im Schlussbericht. Ferner sei
davon auszugehen, dass die Vermittler und Keiler des EKC, die für den
Großraum Pongau zuständig gewesen seien, wirtschaftlich relativ
autonom agieren hätten können, zumal es für Insider
offensichtlich gewesen sei, dass von Anfang an und nicht erst ab November 1994
bestimmte Käufergruppen bevorzugt behandelt worden seien. Außerdem
bestehe der Verdacht, dass im Großraum Pongau die Einstellung der
Baurauszahlungen zum Teil früher erfolgt sei, als in anderen Regionen. Die
Geschäftsführer bzw. Betreiber des EKC in Österreich hätten
die insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung mitsamt der (negativen)
zukünftigen Unternehmensprognose wahrscheinlich bereits im Laufe des Jahres
1993 oder spätestens Anfang 1994 erkennen müssen und somit gesetzlich
verpflichtet gewesen wären, der Insolvenzantragspflicht zu entsprechen. Der
Bw. sei nicht nur einem Anlagebetrug aufgesessen, sondern er müsste auch
die steuerlichen Konsequenzen für das Fehlverhalten Dritter tragen.
Außerdem vertrete er die Ansicht, dass die Barauszahlungen ab Mitte 1994
von den regionalen Betreibern völlig willkürlich vorgenommen bzw.
gesteuert worden seien. Es erscheine geradezu ungerecht und unbillig dem Bw.,
der nicht nur sein eingesesetztes Kapital, sondern auch die
(Schein-)Gutschriften tatsächlich verloren habe, Kapitalvermehrungen, die
(fast) ausschließlich am Papier stattgefunden hätten,
zuzurechnen.
Im Erörterungsgespräch wurde die vorliegende
Kontrollmitteilung betreffend Letterzeichnungen vom Bw. außer Streit
gestellt. Aufzeichnungen seinerseits würden keine mehr vorliegen. Statt den
Auszahlungen sei im dritten Monat nach dem Letterkauf wieder reinvestiert
worden. Die 36 im März 1993 gezeichneten Letter seien mittels Kredit
finanziert worden, der dann innerhalb von drei oder vier Monaten mit den
Auszahlungen zurückbezahlt worden sei. In der Folge seien die Gewinne
reinvestiert worden. Im November 1993 sei ein weiterer Kredit für 30
Letterkäufe aufgenommen worden. Die Auszahlungen daraus seien für die
Kredittilgung verwendet worden. Bei den Auszahlungen sei das Geld teilweise
dagewesen und sei wieder reinvestiert worden. Sei kein Geld dagewesen, habe er
gleich wieder reinvestiert. Nach der Hausdurchsuchung im Mai 1994 sei weniger
Geld dagewesen und es sei stockend ausgezahlt worden. Auszahlungen hätten
eher Neuanleger erhalten. Er sei vertröstet worden, weil er gerade Geld
für die Kredittilgung bekommen habe. Er habe nicht massiv auf Auszahlung
gedrängt und die neuen Letterzeichnungen hingenommen. Anfänglich habe
das System gut funktioniert, sei aber ab Mai 1994 ins Stocken geraten. Der
steuerliche Vertreter verwies abschließend auf die schriftlichen
Ausführungen und stellte die Frage nach der Steuerpflicht der
Lettererträge in Österreich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Bw. in Österreich
einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und sich diese auf alle in-
und ausländischen Einkünfte erstreckt.
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z. 4 EStG 1988 zählen ua. Zinsen und andere Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten
und umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von
Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm
erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie
Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind
daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die wichtigsten
Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche
Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25.
November 2002, 97/14/0094, 97/14/0095 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes
festgestellt:
Mit
dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letter ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden.
Die
dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.
cit. dar.
Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letter) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit
steht fest, dass die vom Bw. über seinen Kapitaleinsatz hinaus
vereinnahmten Geldbeträge steuerpflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen.
Zur Reinvestitions- bzw. der
damit verbundenen Zuflussproblematik ist festzuhalten, dass Einnahmen beim
Steuerpflichtigen dann im Sinne des § 19 EStG 1988 als zugeflossen gelten,
wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Hat sich
nun der Bw. die aus dem einzelnen Letter erwirtschafteten Zinsen nicht auszahlen
sondern gutschreiben lassen und gleich zum Erwerb neuer Letter verwendet, so hat
er über den Kapitalertrag verfügt und ist ihm im Sinne des § 19
EStG 1988 zugeflossen. Auch wenn bei der vom Bw. gewählten Verwendung des
Auszahlungsbetrages dieser in der Folge verloren geht, ändert dies nichts
am Zufluss (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 4,
21 und 26 und die dort zit. Judikatur).
Diese Betrachtung ist
jedenfalls so lange gerechtfertigt, als der Bw. die Möglichkeit hatte,
zwischen einer Barauszahlung und einer Wiederveranlagung der erworbenen
Zinsansprüche zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit bestand wiederum
so lange als der EKC zahlungsfähig und zahlingswillig war, was für den
Zeitraum bis einschließlich September 1994 bejaht werden muss. Diese
Feststellung lässt sich auf den Schlussbericht über den European Kings
Club für die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt stützen,
wonach der EKC bis September 1994 seine Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder
in Form von Wiederveranlagungen) vollständig erfüllte. Auch die
Aussage der Gebietsdirektorin des EKC im Bundesland Salzburg, wonach bis
September 1994 sämtliche Letterinhaber ihre Auszahlungen erhalten haben,
untermauert diese Feststellung.
Der Feststellung der
Zahlungsfähigkeit des EKC bzw. der Erfüllung der
Zahlungsversprechungen bis einschließlich September 1994 hatte der Bw.
nichts Konkretes entgegenzuhalten. Die vom Bw. aufgestellte Vermutung, dass eine
Überschuldung des EKC bereits viele Monate früher gegeben gewesen sein
müsste und es sich bei den Wiederveranlagungen nach relativ kurzer Zeit
bzw. ab Mitte des Jahres 1994 um "Luft- und Scheinbuchungen" gehandelt haben
müsste, findet in der Aktenlage keine Deckung. Es trifft daher auch nicht
zu, dass der Bw. ab Mitte des Jahres 1994 infolge der finanziellen Situation des
EKC keine andere Wahl gehabt hätte, als die Gutschriften bzw.
Reinvestitionen zu akzeptieren. Daran vermag das Vorbringen des Bw. nichts zu
ändern. Zudem lässt die Berufungschrift gegen den
Einkommensteuerbescheid 1994 den Schluss zu, dass der Bw. laufend über
Kapitalerträge verfügt hat, indem er "einen Großteil der
monatlichen Ausschüttungen immer wieder in neuen Lettern veranlagt" hat.
Die dabei erwähnte "genaue Aufstellung über Auszahlungen und neue
Beteiligungen mit Lettern am EKC", die jederzeit vorgelegt werden könne,
konnte vom Bw. nach Nachfrage im Erörterungsgespräch nicht vorgelegt
werden. Für laufende Auszahlungen durch den EKC sprechen auch die
Ausführungen des Bw. im Erörterungsgespräch, wonach er den Kauf
von 30 Lettern im November 1993 mittels Kredit finanziert habe, der mit den
Auszahlungen daraus getilgt worden sei.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC
in Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam
im Verfahren nichts hervor, was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem
Zeitpunkt dennoch Zahlungen erhalten hätte und können in den
Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss bewirkenden) Verfügungshandlungen
mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen
Letterkäufen allenfalls ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich,
denn jeder Letterkauf ist für sich gesondert zu betrachten. Der
Lettererwerb stellt eine private Vermögensanlage dar, bei der nur die
Zinsen aus dem Kapitalstamm nicht aber die Werterhöhungen oder
Wertminderungen oder der (gänzliche) Verlust des eingesetzten Kapitals
steuerlich erfasst werden. Somit können Gewinne aus einzelnen
Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen Letterkäufen nicht
ausgeglichen werden.
Die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 waren somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
19. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-S/02
- Stammnummer
- 9387
- Gültig
- 19.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF