Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0067-F/04
Schenkung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-F/04vom 19.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Peter Strele, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Schenkungssteuer, ErfNr 305.081/2003
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 17.11.2003 hat die
Lebensgefährtin des Berufungsführers ein Wohnhaus
erworben.
In Punkt IX. dieses Vertrages hat die Käuferin dem
Berufungsführer auf Lebenszeit das unentgeltliche Wohnrecht an diesem
Wohnhaus eingeräumt. Ungeachtet dessen war auch die Käuferin
berechtigt, das Wohnhaus zu bewohnen.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 26.11.2003 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Schenkungssteuer in Höhe von
10.191,94 €, das sind 22% von 46.327,00 €
vorgeschrieben.
In der Berufung brachte der Berufungsführer im
Wesentlichen vor, dass die Käuferin sofort nach Erhalt des
Schenkungssteuerbescheides das Schenkungsversprechen widerrufen habe. Sie werde
ihm daher das unentgeltliche Wohnrecht auf Lebenszeit nicht einräumen. Die
Übergabe sei noch nicht erfolgt gewesen. Es sei daher kein wirksamer
Schenkungsvertrag zu Stande gekommen.
Der Berufung war eine "Bestätigung"
beigelegt, wonach die Käuferin bestätigt, dass sie das
Schenkungsversprechen zurückzieht und dem Berufungsführer das
Wohnungsrecht nicht einräumen werde.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 13.2.2004 als unbegründet abgewiesen, weil die
Bereicherung bereits mit Abschluss der Vereinbarung über das Wohnrecht
eingetreten sei und mit Einräumung und Annahme bereits der Titel geschaffen
sei, das Wohnrecht im Grundbuch auch zu verdinglichen. Der nach Erhalt des
Schenkungssteuerbescheides erfolgte Widerruf bringe die entstanden Steuerschuld
nicht zum Verschwinden und führe auch nicht nachträglich zu einem
Erstattungsanspruch iSd § 33 ErbStG.
Durch den Vorlageantrag vom 8.3.2004 gilt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Mit Vorhalt vom 24.3.2004 wurde der Vertreter des
Berufungsführers aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:
Hat
der Berufungsführer für die Einräumung des Wohnrechtes eine
Gegenleistung, beispielsweise in Form einer Mitfinanzierung des Kaufes,
erbracht?
Wenn
ja, wie hoch war die Gegenleistung?
Wann
hat die Käuferin das Gebäude übernommen?
Wann
ist der Berufungsführer in das Haus
eingezogen?
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 6.4.2004
teilte der Vertreter des Berufungsführers mit, dass der
Berufungsführer keine Gegenleistung erbracht habe, dass die Käuferin
das Gebäude am 1.12.2003 übernommen habe und dass der
Berufungsführer am 23.12.2003 in das Haus eingezogen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen
der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung iS des Gesetzes gilt gemäß
§
3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jede Schenkung iS des bürgerlichen Rechts und nach
Z. 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch
sie auf Kosten des Zuwendungen bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung kann
auch eine Dienstbarkeit sein.
Gemäß
§ 943 ABGB iVm § 1 Abs 1 lit d
NZwG erwächst aus einem nicht in die Form eines Notariatsaktes gekleideten
Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe kein Klagerecht.
Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden
gemäß
§ 12 Abs 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung. Darunter ist nach der hg. Judikatur der Zeitpunkt zu verstehen,
in dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich
eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes gelangt; betreffend
Liegenschaften kommt es dabei auf die außerbücherliche Übergabe
an.
Gemäß
§ 313 ABGB wird der Gebrauch eines
Rechtes gemacht, wenn jemand die einem anderen gehörige Sache mit dessen
Gestattung zu seinem Nutzen anwendet. Persönliche Nutzungsrechte, wie das
Wohnrecht, werden erst mit dem tatsächlichen Beginn des Gebrauchs erworben.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer
erst am 23.12.2003 bezogen. Der Widerruf der Schenkung ist somit vor der
Erlangung des Rechtsbesitzes erfolgt. Die Tatsache, dass der
Berufungsführer nach Widerruf der Schenkung in das Haus seiner
Lebensgefährtin eingezogen ist, begründet kein Wohnrecht, da er das
Haus nunmehr titellos bewohnt. Zudem ist eine Eintragung des Wohnrechtes in das
Grundbuch nicht erfolgt. Die Schenkungssteuerschuld ist daher nicht entstanden.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
19. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-F/04
- Stammnummer
- 9383
- Gültig
- 19.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF