Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2428
Änderung des OECD-Kommentars in Bezug auf Bauplanungs-Ingenieure
geltende FassungEAS-AuskunftG 451/1-IV/4/04vom 08.03.2004
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in Österreich
ansässiger Ingenieur Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen bei
portugiesischen Bauprojekten mit einer 12 Monate übersteigenden
Mitwirkungsdauer, dann liegt ab 2003 auch dann eine zur
Betriebstättenbegründung und damit zur Steuerpflicht führende
Mitwirkung an einer portugiesischen Bauausführung vor, wenn dem
österreichischen Ingenieur keine portugiesische feste örtliche
Einrichtung zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus dem Update des
OECD-Kommentars vom 28. Jänner 2003 (Z. 17 zu Artikel 5 des
OECD-Musterabkommens), mit dem die bisherige gegenteilige Kommentarauffassung
geändert wurde. Portugal hat zwar gegen die Kommentierung des Artikels 5
zahlreiche Bemerkungen mit Vorbehaltswirkungen eingebracht, die allerdings nicht
die Änderung in Bezug auf die Bauplanungs- und
Bauüberwachungsleistungen betreffen.
Dass der OECD-Kommentar in seiner jeweiligen Fassung,
sonach auch unter Berücksichtigung dieser Auslegungsänderung, für
die Auslegung jener Abkommen maßgebend sein soll, die im Zeitpunkt der
Kommentaränderung bereits existierten, ergibt sich aus der OECD-Empfehlung
vom 23. Oktober 1997 betreffen das OECD-Musterabkommens (Nr. I.3). Gegen diese
Empfehlung ist weder von Österreich noch von Portugal ein Einwand erhoben
worden.
Unklar mag allerdings sein, wie vorzugehen ist, wenn die
Bauplanungstätigkeit 2002 begonnen und 2004 beendet wird. In diesem Fall
müsste jedenfalls eine zwischen Portugal und Österreich
übereinstimmende Beurteilung erfolgen. Steuerfreistellung auf
österreichischer Seite wird daher in diesen Fällen davon
abhängen, ob eine korrespondierende Besteuerung in Portugal stattfindet.
Denn diese würde den Gleichklang der DBA-Auslegung zwischen den beiden
Staaten dokumentieren (siehe im Übrigen die in reziproken Fällen im
Verhältnis zu Deutschland in EAS.2274 eingenommene Haltung).
08.
März 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 451/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 9371
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF