Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2256-W/02
Können Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2256-W/02vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 17. April 2001 des Finanzamtes Baden betreffend
Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für
das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Für seinen Weinbaubetrieb wurden dem Bw. mit Bescheid
vom 17. April 2001 die Landwirtschaftskammerumlage, die Beiträge zur
Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern, der Beitrag von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
für das Jahr 2001 mit insgesamt S 915,-- festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Bw. keine Landwirtschaft betreibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass der Bw. Eigentümer der
zum landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) gehörenden
Grundstücke ist. Weiters wird festgehalten, dass dieser Abgabe und diesen
Beiträgen ein Grundsteuermessbescheid zu Grunde liegt, welcher wieder von
einem Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) abgeleitet
wurde.
Da dem angefochtenen Bescheid Entscheidungen zu Grunde
liegen, die bereits in einem Feststellungsbescheid sowie im
Grundsteuermessbescheid getroffen wurden, kann er nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass keine Landwirtschaft mehr betrieben werde. Im Hinblick
auf die §§ 192 und 252 Abs. 1 BAO können die Ergebnisse
des Feststellungsverfahrens gemäß
§§ 186 bzw. 193 BAO
nur durch Berufung gegen den Feststellungsbescheid und nicht mehr durch Berufung
gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden. Hiefür ist es
gleichgültig, aus welchen Gründen es zur Berücksichtigung eines
Umstandes im Feststellungsverfahren nicht gekommen ist.
Gemäß
§ 195 BAO werden die
Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden
enthalten sind, den Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn die
Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Da es sich bei dem Bescheid, mit welchem die
Landwirtschaftskammerumlage, die Beiträge zur Unfallversicherung der
Bauern, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben vorgeschrieben wurde, um einen abgeleiteten
Bescheid handelt, kann dieser nicht mit der Begründung, dass eine
Landwirtschaft nicht mehr betrieben werde, angefochten werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2256-W/02
- Stammnummer
- 9365
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF