RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2256-W/02

Können Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2256-W/02vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid vom 17. April 2001 des Finanzamtes Baden betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Für seinen Weinbaubetrieb wurden dem Bw. mit Bescheid vom 17. April 2001 die Landwirtschaftskammerumlage, die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2001 mit insgesamt S 915,-- festgesetzt. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Bw. keine Landwirtschaft betreibe. Über die Berufung wurde erwogen: Vorweg wird festgehalten, dass der Bw. Eigentümer der zum landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) gehörenden Grundstücke ist. Weiters wird festgehalten, dass dieser Abgabe und diesen Beiträgen ein Grundsteuermessbescheid zu Grunde liegt, welcher wieder von einem Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) abgeleitet wurde. Da dem angefochtenen Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die bereits in einem Feststellungsbescheid sowie im Grundsteuermessbescheid getroffen wurden, kann er nicht mit der Begründung angefochten werden, dass keine Landwirtschaft mehr betrieben werde. Im Hinblick auf die §§ 192 und 252 Abs. 1 BAO können die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens gemäß §§ 186 bzw. 193 BAO nur durch Berufung gegen den Feststellungsbescheid und nicht mehr durch Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden. Hiefür ist es gleichgültig, aus welchen Gründen es zur Berücksichtigung eines Umstandes im Feststellungsverfahren nicht gekommen ist. Gemäß § 195 BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind, den Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind. Da es sich bei dem Bescheid, mit welchem die Landwirtschaftskammerumlage, die Beiträge zur Unfallversicherung der Bauern, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorgeschrieben wurde, um einen abgeleiteten Bescheid handelt, kann dieser nicht mit der Begründung, dass eine Landwirtschaft nicht mehr betrieben werde, angefochten werden. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 15. April 2004  

Normen und Schlagworte

FeststellungsbescheidAnfechtungabgeleiteter Bescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2256-W/02
Stammnummer
9365
Gültig
15.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF