Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1456-W/03
Können Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1456-W/03vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 15. April 2003 des Finanzamtes Baden betreffend
Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für
das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Für seinen Weinbaubetrieb wurden dem Bw. mit Bescheid
vom 15. April 2003 die Landwirtschaftskammerumlage, die Beiträge zur
Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern, der Beitrag von land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
für das Jahr 2003 mit insgesamt € 67,45 festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass er schon seit Jahren keine Landwirtschaft betreibe, er
grundsteuerpflichtig sei und es sich bei dieser Abgabe und Beiträgen um
eine Doppelbesteuerung handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass der Bw. Eigentümer der
zum landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) gehörenden
Grundstücke ist. Weiters wird festgehalten, dass dieser Abgabe und diesen
Beiträgen ein Grundsteuermessbescheid zu Grunde liegt, welcher wieder von
einem Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) abgeleitet
wurde.
Da dem angefochtenen Bescheid Entscheidungen zu Grunde
liegen, die bereits in einem Feststellungsbescheid sowie in einem Messbescheid
getroffen wurden, kann er nicht mit der Begründung angefochten werden, dass
keine Landwirtschaft mehr betrieben werde. Im Hinblick auf die
§§ 192 und 252 Abs. 1 BAO können die Ergebnisse des
Feststellungsverfahrens gemäß
§§ 186 bzw. 193 BAO nur
durch Berufung gegen den Feststellungsbescheid und nicht mehr durch Berufung
gegen den abgeleiteten Bescheid bekämpft werden. Hiefür ist es
gleichgültig, aus welchen Gründen es zur Berücksichtigung eines
Umstandes im Feststellungsverfahren nicht gekommen ist.
Gemäß
§ 195 BAO werden die
Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden
enthalten sind, den Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn die
Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Da es sich bei dem Bescheid, mit welchem die
Landwirtschaftskammerumlage, die Beiträge zur Unfallversicherung der
Bauern, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Abgabe von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben vorgeschrieben wurde, um einen abgeleiteten
Bescheid handelt, kann dieser nicht mit der Begründung, dass eine
Landwirtschaft nicht mehr betrieben werde, angefochten werden.
Für den gegenständlichen Weinbaubetrieb sind auf
Grund der nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen unabhängig davon, ob
der Grundeigentümer den Besitz selbst bewirtschaftet oder nicht, neben der
Grundsteuer folgende Abgaben und Beiträge vorzuschreiben:
Landwirtschaftskammerumlage:
Nach § 29 Abs. 1 lit. a des NÖ
Landwirtschaftskammergesetzes sind die Kammerumlagen von den Eigentümern
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens
einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des
Grundsteuergesetzes 1955 zu entrichten. Nach § 29 Abs. 2 des
NÖ Landwirtschaftskammergesetzes werden die Kammerumlagen jeweils für
ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der
Beitragsgrundlage erhoben. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die
Beitragsgrundlage hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der
für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.
Da der gegenständliche Grundbesitz mit
Einheitswertbescheid als Weinbaubetrieb gemäß
§ 48 BewG festgestellt wurde und die Gesamtgröße mehr
als einen Hektar beträgt, sind alle Tatbestandsmerkmale für die
Erhebung der Kammerumlage gegeben.
Beiträge in der Unfallversicherungsanstalt bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern:
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind in der
Unfallversicherung jene Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen
landwirtschaftlichen Betrieb führen, pflichtversichert. Diese
Pflichtversicherung besteht nach § 3 Abs. 2 BSVG, wenn es sich um
einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des
§ 25 BewG festgestellter Einheitswert den Betrag von
€ 150,-- erreicht oder übersteigt.
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem
Einheitswertbescheid festgestellt, dass es sich bei der Art des Betriebes um
einen landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) handelt. Mit dem zuletzt
genannten Bescheid wurde der Einheitswert dieses Betriebes mit über
€ 150,-- festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen für die
Leistung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
erfüllt.
Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen:
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Beitrag von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben von allen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des
Grundsteuergesetzes 1955 im Ausmaß von 125 v. H. der
Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage ist hier der für
Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.
Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2
Z. 1 des Grundsteuergesetzes liegt hier vor. Die Vorschreibung des
Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe für den gegenständlichen Weinbaubetrieb
erfolgte daher zu Recht.
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben:
Nach § 1 Z. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sind Gegenstand der Abgabe die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des
Grundsteuergesetzes 1955.
Da im gegenständlichen Fall ein landwirtschaftlicher
Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes
vorliegt, sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung der Abgabe von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als erfüllt zu
betrachten.
Der Bescheid vom 15. April 2003 über
Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für
das Jahr 2003 wurde daher zu Recht erlassen. Die Beiträge und Abgabe von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind neben der Grundsteuer zu
entrichten.
Bemerkt wird, dass wirtschaftliche Gründe im
Verfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung
geprüft wird, keine Berücksichtigung finden können.
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1456-W/03
- Stammnummer
- 9356
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF