Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0932-W/02
Mangelnde Fremdüblichkeit eines Darlehensvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0932-W/02vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Eidos Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs
GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1997
entschieden:
Den
Berufungen wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Soweit sich die Berufungen
gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1996 sowie
gegen die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 1998 und 1999 gerichtet haben,
wurden sie mit Schreiben vom 7. April 2004 zurückgezogen.
Im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung ist daher nur mehr über die Einkommensteuerbescheide
1994 bis 1997 abzusprechen.
Nach Einschränkung des
Berufungsbegehrens dahingehend, dass die Qualifizierung der Einkunftsart der
Einkünfte als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit akzeptiert
wird, ist nur mehr strittig, ob die gutgeschriebenen Zinsen auf Grund eines
Darlehens beim Bw. als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es kann für die
Entscheidung dieser Rechtsfrage auf sich beruhen, ob die Anteile an der GmbH dem
Bw. oder einer dritten Person zuzurechnen sind.
Gemäß ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Voraussetzung
für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
- ebenso wie von Verträgen zwischen Kapitalgesellschaft und deren
Gesellschafter -, dass
- die Verträge nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Gemessen an diesen Kriterien
entspricht der Darlehensvertrag den obigen Voraussetzungen in keiner
Weise.
Die Betriebsprüfung
führt hierzu im Bericht gem. § 150 BAO über die bei der
Kapitalgesellschaft durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung vom
7.8.1998 zu Tz. 15.1. Folgendes aus:
"Ein schriftlicher
Darlehensvertrag, schriftliche Rückzahlungsvereinbarungen und
Zinsenvorschreibungen, wie bei Darlehen dieser Höhe allgemein üblich
existieren keine. Auch eine Besicherung wurde keine
vorgenommen..."
Unbestritten ist weiters, dass
kein Geldfluss erfolgt ist.
Wenn aber die Voraussetzungen
für die Anerkennung dieses Darlehensvertrages fehlen, gibt es auch keine
Rechtsgrundlage, die Zinsen beim Bw. als Einkünfte aus Kapitalvermögen
festzusetzen.
Der Bw. hat weiters im
zweitinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht, dass ihm im Rahmen seiner
Geschäftsführerbezüge Betriebsausgaben erwachsen sind. Diese
wurden - analog der allerdings erst ab 1998 geltenden Bestimmung des
§ 17 Abs. 1 EStG - neben den Sozialversicherungsbeiträgen mit 6%
geschätzt.
Da auch das Finanzamt dagegen
keine Einwendungen erhoben hat, konnte dem Berufungsbegehren in
eingeschränktem Umfang entsprochen werden.
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit vermindern sich daher um folgende Beträge
(jeweils in ATS):
1994: 31.420 (6% von
523.670)
1995: 35.290 (6% von
588.160)
1996: 36.000 (6% von 600.000)
und
1997: 17.862 (6% von
297.700).
Beilage: 8
Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0932-W/02
- Stammnummer
- 9340
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF