Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0057-S/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, subjektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0057-S/03vom 08.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr.Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr.Markus Warga, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10.Dezember 2003 gegen den Bescheid vom 5.November 2003 des Finanzamtes
Salzburg-Land, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5.November 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/0310-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 01-03/2002 (€ 6.877,60) und 04-06/2002 (€ 23.328,45)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer in einer
Gesamthöhe von € 30206,05 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiermit das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt auf die Ergebnisse zweier im
Betrieb des Bf durchgeführter abgabenbehördlicher Prüfungen, nach
denen die objektive Tatseite als erwiesen angenommen werden könne. Zur
subjektiven Seite stellte das Finanzamt fest, dass der Bf wider besseren Wissens
weder Vorauszahlungsbeträge in der richtigen Höhe geleistet noch diese
zeitgerecht dem Finanzamt bekannt gegeben habe. Der Bf wusste um diese
Verpflichtung, weil er zuvor über viele Voranmeldungszeiträume
rechtzeitig und richtige Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht
habe. Daraus ergebe sich der Verdacht einer vorsätzlichen Handlungsweise.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10.Dezember 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Den Beschuldigten
treffe kein wie immer geartetes Verschulden, insbesondere sei keinesfalls vom
direkten Vorsatz auszugehen. Der Bf sei als Transportunternehmer unter
erheblichem Kostendruck gestanden und habe selbst Fahrten mit den LKWs
durchgeführt. Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme sei es ihm teilweise
nicht möglich gewesen, die Buchhaltungsunterlagen jeweils zeitgerecht
fertigzustellen. Der Bf sei jedoch ständig durch einen Steuerberater
vertreten gewesen und habe aufgrund dieser Bevollmächtigung davon ausgehen
können, dass seine Vertretung die entsprechenden Anträge beim
Finanzamt stellen würde. Erst im Rahmen des anhängigen
Konkursverfahrens sei es ihm bewusst geworden, dass derartige Anträge nicht
gestellt wurden. Daran treffe den Bf aber kein Verschulden.
Es werde daher der Antrag auf
Einstellung des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens gestellt.
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Land stellte bei den im April und
September 2002 im Unternehmen des Bf durchgeführten
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen fest, dass für die Zeiträume
Jänner bis März 2002 bzw. April bis Juni 2002 keine entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Die Abgaben wurden von den
Prüfungsorganen aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen
ermittelt. Die Festsetzungsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Diese
Prüfungsfeststellungen - die im Ergebnis zu einer Nachforderung von
rund € 30.200.-- führten - wurden der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage am 5.November 2003 den bekämpften Einleitungsbescheid
erließ.
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen
zunächst die oben dargelegten unbedenklichen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Tatsache ist, dass für die genannten
Voranmeldungszeiträume keine Voranmeldungen eingereicht und keine
Vorauszahlungen entrichtet wurden. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten. Die
Einwände des Bf zur subjektiven Tatseite, d.h zum Verschulden können
jedoch nicht überzeugen.
Der Bf musste als seit Jahren
selbstständig tätiger Unternehmer von so grundsätzlichen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie es die Abfuhr von
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Legung von Voranmeldungen darstellen,
Kenntnis haben. Auch wenn er einen Steuerberater mit den steuerlichen Agenden
betraut hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die
genannten Verpflichtungen nicht gekannt haben sollte. Schließlich hat der
Bf ja für viele vorangegangene Voranmeldungszeiträume
ordnungsgemäß und zeitgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
und Vorauszahlungen entrichtet hat. Nach der Aktenlage deutet vieles darauf hin,
dass aufgrund der im Unternehmen bestehenden Liquiditätsprobleme versucht
wurde, sich durch die Nichtabfuhr und die Nichtmeldung der Vorauszahlungen
zumindest ein längeres Zahlungsziel zu verschaffen. Die mit 2.8.2002
erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens macht deutlich, wie angespannt die
finanzielle Situation in den inkriminierten Monaten bereits gewesen war.
Dazu mag der erhebliche Kosten- und Konkurrenzdruck durchaus beigetragen
haben, wie dies in der Beschwerde eingewendet wird. Es erscheint auch glaubhaft,
dass der Bf durch seine zeitliche Belastung am Steuer der LKW derart in Anspruch
genommen wurde, dass er die steuerlichen Agenden aufgeschoben bzw.
hintangestellt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass er wusste, dass
Vorauszahlungen zu leisten und Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen sind.
Diese Umstände können
zwar im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bzw. bei der Strafbemessung
Berücksichtigung finden, sie können den bestehenden Verdacht aber
nicht ausräumen.
Zusammenfassend geht auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
8.April 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-S/03
- Stammnummer
- 9338
- Gültig
- 08.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF