Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0240-I/03
Vorliegen einer Realteilung bzw. einer ermittelbaren Gegenleistung bei Übertragung des Hälfteanteiles an einer Liegenschaft im Zuge der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-I/03vom 16.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Josef Klaunzer, gegen den Bescheid vom 8. Februar 2002 des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit "Abgabenerklärung gem.
GrEStG" vom 25. Mai 2001 wurde ein Vergleich vom 11. Mai 2001, abgeschlossen
zwischen der Bw. und ihrem ehemaligen Ehegatten Rh. K., bezüglich des
Grundstückes GSt 18/11, EZ X GB Y, erworbener Anteil 1/2, angezeigt. Dieser
wegen einer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß
§ 55a EheG
getroffene Vergleich hatten neben einem wechselseitigen Verzicht auf Unterhalt
(Punkt I) und einer Festlegung der monatlichen Unterhaltszahlungen des Ehegatten
für die beiden minderjährigen Kinder (Punkte II, III) auszugsweise
noch folgenden Inhalt:
" IV.) Rh. K und
R. K. sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der
Liegenschaft EZ X GB Y, bestehend aus dem Grundstück 18/11 mit einer
Gesamtflächen von 500 m2 samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus N.
128.
Auf der
genannten Liegenschaft haften folgende Lasten:
.............
Rh. K., geb.
28.2.1954, übergibt nunmehr den ihm gehörigen Hälfteanteil an der
Liegenschaft EZ X GB Y samt allem rechtlichen und tatsächlichen
Zubehör an R. K., geb. 24.10.1955, und diese übernimmt den genannten
Hälfteanteil in ihr Eigentum.
Übergabe
bzw. Übernahme erfolgen mit dem Tage der Rechtskraft dieses gerichtlichen
Scheidungsvergleiches, mit welchem Tage die Übernehmerin R. K. die mit dem
vertragsgegenständlichen Hälfteanteil verbundenen Lasten aus Eigenem
zu tragen hat, ihr jedoch auch sämtliche Besitzvorteile zukommen.
Übergabe
bzw. Übernahme erfolgen in alten Rechten und Pflichten, so wie der
Übergeber Rh. K. diesen Hälfteanteil besessen hat bzw. zu besitzen
berechtigt war.
Rh. K. und R. K.
vereinbaren weiters, dass R. K. die auf der Liegenschaft EZ X GB Y
pfandrechtlich sichergestellten Darlehen der Girozentrale und Bank der
österreichischen Sparkassen AG unter CLNR 1, aushaftend per 31.12.1999 im
Betrag von S 483.892,38, des Tiroler Landes- Wohnbaufonds in CLNR 3a, aushaftend
per 31.10.2000 im Betrag von S 2.119,78, des Tiroler Landes- Wohnbaufonds in
CLNR 4a, aushaftend per 31.10.2000 im Betrag von S 54.631,86 S, der Bausparkasse
der österr. Sparkassen AG unter CLNR 6a, aushaftend per 31.12.1999 im
Betrag von S 505.454,53, mit den nunmehr aushaftenden Beträgen in ihr
ausschließliches und persönliches Zahlungsversprechen übernimmt
und sich verpflichtet, Rh. K. im Falle der Inanspruchnahme aus diesen Darlehen
schad- und klaglos zu halten.
R. K. verspricht
Rh. K. auch die vollständige Entlassung aus obigen Darlehen, sie
verpflichtet sich für die Entlassung des Rh. K. aus der Haftung durch die
Darlehensgeber zu sorgen und, so ihre Haftung und die bücherliche
Besicherung den Darlehensgebern nicht ausreichend Sicherheit für die
Entlassung des Rh. K. bieten sollten, geeignete Bürgen für die
Darlehensverpflichtungen beizustellen.
Eine
Antragstellung gemäß
§ 98 Ehegesetz bleibt
vorbehalten.
R. K.
verpflichtet sich, an Rh. K. für die Übertragung des
Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ X GB Y eine Ausgleichszahlung von S
500.000,-- ( in Worten Schilling fünfhunderttausend), das sind in EURO
36.336,42, bis spätestens 30.5.2001 zu bezahlen.
Für den
Fall, dass R. K. ........................
VII) Im Eigentum
des Rh. K. verbleibt der PKW Marke X, Kennzeichen A, im Eigentum der R. K
verbleibt der PKW Marke Y, Kennzeichen B.
IX: Damit sind
die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen aufgeteilt und
verzichten die Parteien auf eine Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff
Ehegesetz.
Ansprüche
aus dem Titel der Mitwirkung beim Erwerb des anderen bestehen nicht.
"
Als Ergebnis einer
ergänzenden Sachverhaltserhebung brachte die Bw. Unterlagen bei, aus denen
zum Tag der Vergleichsausfertigung der jeweilige Schulden - Stand hervorging.
Das Finanzamt setzte ausgehend von einer Gegenleistung von 1,022.549,28 S
(übernommene Verbindlichkeiten aushaftend und Ausgleichszahlung)
gemäß
§ 7 Z 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer in Höhe von
1.486,23 € fest.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die gegenständliche Berufung mit dem Vorbringen, wie der VwGH in
seinem Erkenntnis 26.01.1989, 88/16/0107, grundsätzlich ausgesprochen habe,
sei im Zuge von Aufteilungsvereinbarungen im Sinne der §§ 81 ff EheG
eine Gegenleistung in aller Regel nicht zu ermitteln. Damit sei nach § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom (anteiligen) Einheitswert zu
berechnen. Bei der Aufteilung der Vermögensmasse "eheliches
Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse" gehe es um die Realteilung
dieser Masse. Gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG falle daher überhaupt
keine Grunderwerbsteuer an.
Das Finanzamt entschied mit
Berufungsvorentscheidung über diese Berufung abweislich und stützte
diese auf folgende Begründung:
"Da im
Gegenstandsfall eine Gegenleistung sehr wohl zu ermitteln ist (Übernahme
der Verbindlichkeiten bzw. Ausgleichszahlung für die Übertragung des
Liegenschaftsanteiles), kommt § 4 Abs.2 Z 1 GrEStG nicht zur Anwendung.
Die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer gem. § 3 Abs. 2 GrEStG trifft ebenfalls nicht zu, da der
Veräusserer aus der Miteigentümergemeinschaft ausscheidet. Erwirbt bei
der Realteilung ein Miteigentümer den Anteil seines Miteigentümers zur
Gänze, so liegt keine Teilung, sondern ein Kauf vor.
Ihre Berufung
war somit abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird nach § 3 Abs.
2 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes,
das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am
gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Aus dem Wortlaut dieser
Befreiungsbestimmung geht in klarer und keinen Zweifel offenlassender
Deutlichkeit hervor, dass bei dieser Teilung des Grundstückes nur die
Realteilung (Naturalteilung) gemeint ist und die Begünstigung nur für
die Fälle in Betracht kommt, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit
unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach real geteilt wird (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Rz 68 - 73 zu § 3 und
die dort angeführte Judikatur). Die Teilung eines Grundstückes der
Fläche nach führt also zu dem Ergebnis, dass jeder bisheriger
Miteigentümer jenen körperlich geteilten Teil des Grundstückes in
sein Alleineigentum erhält, welcher seinem bisherigen Miteigentumsanteil
entspricht. Da eine derartige Realteilung (Naturalteilung) der bisher im
Hälfteeigentum der nunmehr geschiedenen Eheleute stehenden Liegenschaft im
vorliegenden Berufungsfall aber unzweifelhaft nicht erfolgte, sondern vielmehr
die Bw. die ganze Liegenschaft unter Übernahme der auf der Liegenschaft
grundbücherlich sichergestellten Schulden und der Leistung einer
Ausgleichszahlung in ihr Alleineigentum übernahm, kann die
Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG mangels
Tatbestandsverwirklichung nicht zum Tragen kommen.
Bemessungsgrundlage:
Gegenleistung oder anteiliger Einheitswert
Gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF. ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift
des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der
Gegenleistung, sondern zwingend vom Einheitswert des Grundstückes zu
berechnen.
Die Bw. vertritt gestützt auf das VwGH-Erkenntnis vom
26.1.1989, 88/16/0107 die Ansicht, bei der Aufteilung im Sinne der §§
81 ff EheG sei in aller Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Damit sei
also § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG anzuwenden und die Grunderwerbsteuer vom
(anteiligen) Einheitswert zu berechnen. Diesem Vorbringen ist folgendes
entgegenzuhalten. Die zitierte Entscheidung stellte nur klar, dass im Zuge von
Aufteilungsvereinbarungen im Sinne der § 81 ff EheG in der Regel eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. In der späteren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wurde dazu aber ausgeführt, dass im konkreten
Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen
ermittelbar sein können (vgl. dazu VwGH 7.10.1993, 92/16/0149, VwGH
29.1.1996, 95/16/0187, 0188 ,VwGH 30.4.1999, 98/16/0241, VwGH 25.11.1999,
99/16/0064, 99/16/0030 und VwGH 7.8.2003, 2000/16/0591-6). Insbesondere wenn es
sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte
Leistung nur als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft
(eines Liegenschaftsanteiles) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als
allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen
werden. Genau dies liegt unter Beachtung des Punktes IV der
Vergleichsausfertigung auch im Berufungsfall vor. Während in Punkt I die
beiden Antragsteller wechselseitig auf Unterhalt verzichteten und der Punkt VII
eine Aufteilungsregelung hinsichtlich der beiden Kraftfahrzeuge festlegte,
wurden im Punkt IV der Vergleichsausfertigung gesonderte Vereinbarungen
betreffend die im Miteigentum der beiden Ehegattten stehenden Liegenschaft und
der auf dieser Liegenschaft grundbücherlich sichergestellten Schulden
getroffen. Zusätzlich verpflichtete sich darin die Bw. für die
Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft eine
Ausgleichszahlung von 500.000 S an Rh. K. zu bezahlen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird oder, mit
anderen Worten, alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten. Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder, wie auch gesagt wurde, "innerem"
Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als
Gegen-leistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Der Begriff der Gegenleistung ist
im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Danach ist
für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (VwGH
26.3.1992, 90/16/0211, 0212 und die dort angeführte weitere
Rechtsprechung). Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber
als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die
Vertragsschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem
Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.
Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Punkt IV im
Konnex gesehen mit den Vereinbarungen in den Punkten I und VII schlüssig
folgern, dass die Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft
durch Rh. K. an die Bw. in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Schuldübernahme durch den Bw. stand. Die Übertragung des
Hälfteanteiles an der Liegenschaft (Punkt IV) von Rh. K. an die Bw. muss in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Umstand gesehen werden, dass darin
desweiteren vereinbart wurde, dass Rh. K. von der Bw. von den auch ihn durch
seine persönliche Schuldaufnahme belastenden Hypothekarschulden eingetragen
auf dieser Liegeschaft schad- und klaglos gestellt wird. Diese vertragliche
Schuldübernahme und die zusätzlich noch zu leistende Ausgleichszahlung
bildeten das wirtschaftliche Äquivalent und somit die Gegenleistung
für die übertragene Liegenschaftshälfte und waren keinesfalls als
Spitzenausgleich einer umfassenden globalen Auseinandersetzung ähnlich wie
in den Fällen der §§ 81 ff EheG anzusehen, lassen sich doch aus
dem Wortlaut der Vergleichsausfertigung dafür keine Anhaltspunkte finden.
Im Übrigen hat die Bw. die Feststellung in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung, es lasse sich eine Gegenleistung (Übernahme der
Verbindlichkeiten bzw. Ausgleichszahlung für die Übertragung des
Liegenschaftsanteiles) sehr wohl ermitteln, unwidersprochen gelassen (siehe VwGH
25.10.1990, 88/16/0148 und VwGH 23.5.1996, 94/15/0024). Außerdem hat der
VwGH im Erkenntnis vom 7.10.1993, 92/16/0149 darauf hingewiesen, dass für
in sogenannten Scheidungsvergleichen vorgenommene Grundstückstransaktionen
eine Gegenleistung dann ermittelbar ist, wenn der Scheidungsvergleich nicht den
für Vereinbarungen dieser Art üblichen Globalcharakter aufweist,
sondern die Übernahme diverser Hypothekarschulden durch den Erwerber in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Gegenleistung für die gleichzeitig
vereinbarte Übertragung einer Eigentumswohnung diente. Im Falle des
Erkenntnisses vom 30.4.1999, 98/16/0241, bei dem einerseits eine
Liegenschaftshälfte übertragen wurde, andererseits der Erwerber alle
Kredite und Verbindlichkeiten zur Alleinzahlung übernommen hat, verwies der
Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend
Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein können.
Wenn eine bestimmte Leistung nur als weitere Gegenleistung für die
Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, könne diese Leistung nicht
mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung
angesehen werden. Der diesen VwGH- Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt ist
mit jenem des gegenständlichen Berufungsfalles gut vergleichbar. Es
wäre in der Folge unter Beachtung dieser VwGH- Erkenntnisse und der
diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung an der Bw. gelegen gewesen (siehe nochmals VwGH
25.10.1990, 88/16/0148 und VwGH 23.5.1996, 94/15/0024) darzulegen, welche
konkreten Vergleichsbestimmungen dafür sprechen, dass entgegen dem klaren
Wortlaut des Punktes IV die Übernahme der Hypothekarschulden und die
Ausgleichszahlung nicht die Gegenleistung für die übertragene
Liegenschaftshälfte darstelle. Wurde aber von der Bw. selbst nicht
behauptet geschweige denn nachgewiesen, dass die vereinbarte
Schuldübernahme der Hypotheken und die Ausgleichszahlung von ihr nicht als
Gegenleistung für den Erhalt der Grundstückshälfte geleistet
wurde, dann besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf Grund
des Inhaltes der Vergleichsausfertigung unter Beachtung der neueren
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Veranlassung in Zweifel zu
ziehen, dass die Übernahme der Hypothekenschuld und die Ausgleichszahlung
nur als Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung und nicht als
allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung analog den
§§ 81 ff EheG anzusehen sind.
Liegt in der Übernahme der Hypothekarschulden und in
der Ausgleichszahlung die Gegenleistung für die unter Punkt IV vereinbarte
Übertragung der Hälfte dieser Liegenschaft, wobei die konkrete
Höhe der übernommenen Schulden mittels Vorhaltververfahren
festgestellt wurde und die Höhe der Ausgleichszahlung im Vergleich
beziffert war, dann hat das Finanzamt zu Recht die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG von der ermittelbaren und hinsichtlich
der festgesetzten Höhe unbestritten gebliebenen Gegenleistung in Höhe
von 1,022.549,28 S und nicht wie von der Berufungswerberin begehrt
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom (halben) Einheitswert berechnet.
Zusammenfassend ergibt sich für die Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles, dass die begehrte Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG mangels Tatbestandsverwirklichung nicht
zum Tragen kommen konnte und die vorgenommene Berechnung der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG von der Gegenleistung rechtens war. Es
war folglich wie im Spruch ausgeführt die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
16. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-I/03
- Stammnummer
- 9330
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF