Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2107-L/02
Vorsteuerabzug beim Börsegang
geltende FassungVorlagebeschluss (EuGH)RV/2107-L/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fraglich ist, ob eine Aktiengesellschaft bei Durchführung eines Börseganges und der damit zusammenhängenden Ausgabe von Aktien an neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises eine Leistung gegen Entgelt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern erbringt.
Fraglich ist weiters, ob Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen sind, dass im Zusammenhang mit einem Börsegang bezogene Dienstleistungen zur Gänze einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen sind und aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Wortlaut laut Findok
Vorabentscheidungsverfahren
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Gerichtshof
der
Europäischen
Gemeinschaften
z.Hd. der Kanzlei des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaften
Palais de la Cour de la Justice
Boulevard Konrad Adenauer
L-2925 Luxemburg
Beilagen:
Aktenteile des Ausgangsverfahrens (Kopie)
Innerstaatliche
Rechtsvorschriften im Wortlaut (Kopie)
Der Senat 1 des Unabhängigen Finanzsenates der
Außenstelle Linz hat durch den Referenten OR Mag. Laudacher Marco am
20. Oktober 2003 folgenden Beschluss gefasst:
(1) Dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Erbringt eine Aktiengesellschaft bei Durchführung
eines Börseganges und der damit zusammenhängenden Ausgabe von Aktien
an neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises eine Leistung gegen
Entgelt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Sind
Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 17 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass im Zusammenhang mit einem
Börsegang bezogene Dienstleistungen zur Gänze einem steuerbefreiten
Umsatz zuzurechnen sind und aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht
zusteht?
3. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Steht nach Artikel
17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie ein Recht auf
Vorsteuerabzug zu, weil die sonstigen Leistungen (Werbung, Anwaltskosten,
rechtliche und technische Beratung), welche den Vorsteuerabzug begründen
sollen, für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens verwendet
werden?
(2) Das
österreichische Recht:
(A) Zu den Vorlagefragen:
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. 1994/663 idF BGBl. I
1999/106
(a)Steuerbefreiungen:
§ 6 Abs. 1: Von den unter
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind
steuerfrei ...
Z 8 lit. f: ...die Umsätze im
Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze,
ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
(b)Vorsteuerabzug:
§ 12 Abs. 1: Der Unternehmer kann die
folgenden Vorsteuerbeträge abziehen ...
Z 3: die gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Beträge
für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind.
§ 12 Abs. 3: Vom Vorsteuerabzug sind
ausgeschlossen ...
Z 2: die Steuer für sonstige Leistungen, soweit
der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier
Umsätze in Anspruch nimmt.
Z 3: die Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit
Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland
ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein
würden.
(c)Sonstige
Leistung:
§ 3a Abs. 1: Sonstige Leistungen sind
Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann
auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes
bestehen.
Abs. 9: Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen
Leistungen werden ausgeführt ...
lit. a: Ist der Empfänger ein Unternehmer, so
wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein
Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte
eines Unternehmens ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der
Betriebsstätte maßgebend.
lit. b: Ist der Empfänger kein Unternehmer und hat er
keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an
seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt.
lit. c: Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom
Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer
ist, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder
ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im
Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt
wird.
Abs. 10: Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 9
sind ...
Z 2: die Leistungen die der Werbung oder der
Öffentlichkeitsarbeit dienen.
Z 3: die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit
als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und
Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer.
Z 4: die rechtliche, technische und wirtschaftliche
Beratung.
Z 7: die sonstigen Leistungen der in
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h und
Z 9 lit. c bezeichneten Art.
Abs. 12: In den übrigen Fällen wird eine
sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein
Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte
ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
(d) Steuerschuldner:
§ 19 Abs. 1: Steuerschuldner ist in den
Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der
Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der
Aussteller der Rechnung. Bei den im § 3a Abs. 10 genannten
Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger
der Leistung geschuldet, wenn (1) der leistende Unternehmer im Inland weder
einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat und (2) der Leistungsempfänger Unternehmer ist und
im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat. Der leistende Unternehmer haftet für diese
Steuer.
(B) Zu den Voraussetzungen der Vorlage:
Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat
(UFSG), BGBl. I 2002/97
§ 1 Abs. 1: (Verfassungsbestimmung) Für
das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige
Verwaltungsbehörde errichtet.
Abs. 2: Der unabhängige Finanzsenat umfasst die
Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter), Zoll
(Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als
Finanzstrafbehörden erster Instanz). Für jeden Geschäftsbereich
sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl
Berufungssenate zu bilden.
Abs. 3: Der Sitz (Behördenleitung) des
unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen
(Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz,
Salzburg und Wien.
§ 2: Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen
die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) und
das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben.
§ 3 Abs. 1: Der unabhängige
Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und
nebenberuflicher Mitglieder.
Abs. 2: Hauptberufliche Mitglieder sind der
Präsident, die Vorsitzenden der Berufungssenate und die sonstigen
hauptberuflichen Mitglieder.
Abs. 3: Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete
Mitglieder.
Abs. 4: Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom
Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
§ 4 Abs. 1: Die Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes
Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die
Verfassung zu verfolgen, mein Amt mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem
Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer
Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu
bewahren."
§ 5 Abs. 1: Die Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine
Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung
ihres Amtes hervorrufen könnte.
Abs. 2: Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen
überdies keine Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung
ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung einer Befangenheit
hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
§ 6 Abs. 1: (Verfassungsbestimmung) Die
Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach
den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen
gebunden.
Abs. 2: Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des
unabhängigen Finanzsenates endet durch Auflösung des
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, Versetzung oder
Übertritt in den Ruhestand und Enthebung vom Amt.
Abs. 3: Ein hauptberufliches Mitglied des
unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der
Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses
(§ 8) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es ...
Z 5: entgegen der Bestimmung des § 5 eine
Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar
ist.
§ 11: Die Vollversammlung hat die
Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates zu
beschließen. Ihr erforderlicher Inhalt ergibt sich aus den
Abgabenvorschriften und dem Finanzstrafgesetz.
§ 14: Der unabhängige Finanzsenat ist
Dienstbehörde im Sinne des § 2 der
Dienstrechtsverfahrensverordnung.
§ 16 Abs. 4: Eine Änderung des
Dienstortes eines Mitglieds ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung
zulässig; sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder
Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend
allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den
Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung),
BGBl. 1961/194 idF BGBl. I 2002/97 (AbgRmRefG):
§ 183 Abs. 4: Den Parteien ist vor
Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den
durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu
nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 260: Über Berufungen gegen von
Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat der
unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde
zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
§ 270 Abs. 1: Die
Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) hat festzulegen,
Z 1 ... die Zuständigkeit der
Vorsitzenden...
Z 2 ... welche (höchstens sieben) hauptberufliche
Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dem Vorsitzenden je Senat
zugewiesen sind, wobei eine Zuweisung zu mehreren Senaten zulässig
ist
Abs. 4: Rückwirkende Änderungen der
Bestellung sind im Interesse der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung
und im Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten zulässig. Dies
ist nur mit Zustimmung des Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates
und abgesehen vom Fall der langandauernden Verhinderung des Referenten weiters
nur mit dessen Zustimmung zulässig.
Abs. 5: Der Berufungssenat besteht aus folgenden vier
Personen: 1. Der Vorsitzende, 2. der Referent, wenn jedoch der Vorsitzende
selbst Referent ist, ein weiteres hauptberufliches Mitglied, 3. zwei entsendete
Mitglieder, wobei je ein Mitglied von einer gesetzlichen Berufsvertretung
selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung
unselbständiger Berufe entsendet sein muss.
§ 271: (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden.
§ 276 Abs. 7: Partei im
Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist auch die
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten
ist.
§ 279 Abs. 3: Der Referent
(§ 270 Abs. 3) kann die Parteien zur Erörterung der
Sach- u. Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreites laden.
§ 282: Die Entscheidung über Berufungen
obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten
(§ 270 Abs. 3), außer, in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder der Referent
verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
§ 285 Abs. 2: Der Referent hat die
Sache vorzutragen ....... Dann hat der Berufungssenat erforderlichenfalls
weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte
Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.
§ 289 Abs. 1: Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275) oder gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
§ 292: Das Recht, gegen die Entscheidung
über eine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2
Bundesverfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der
Abgabenbehörde erster Instanz (§ 276 Abs. 7)
eingeräumt.
(3) Sachverhalt:
(a) Die berufungswerbende Gesellschaft (K. AG) ist eine
Aktiengesellschaft, mit dem Geschäftsgegenstand "Entwicklung und Vertrieb
von elektromedizinischen Geräten aller Art, insbesondere
Ultraschallgeräten für Medizin und Technik und anderen medizinischen
Geräten." Die Gesellschaft ist konsolidierungspflichtiges Mutterunternehmen
im Sinne des § 244 HGB, der Konzernabschluss wird nach den
Bestimmungen des § 245a HGB aufgestellt.
Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom
18. Januar 2000 wurde (unter Tagesordnungspunkt h) folgende Änderung
des Grundkapitals beschlossen: "Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft
von 10.000.000,00
€ um 2.500.000,00 € auf
12.500.000,00 € durch Ausgabe von 2.500.000 auf Inhaber lautenden
Stückaktien, mit Stimmrecht und Gewinnberechtigung ab
1. November 1999 gegen Bareinlage von 1,00 € je
Stückaktie, unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre und der
ausschließlichen Zulassung einer Emissionsbank zum Bezug aller neuen
Aktien, wobei die Emissionsbank die neuen Aktien mit eigenem Namen aber für
Rechnung der Anleger übernimmt und bei Zeichnung 25% des Ausgabebetrages
sowie die restlichen 75% mit dem Plazierungserlös einzahlt. Der
Zulassungsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse hat am
24. März 2000 beschlossen, die 12.500.000,00 € auf den
Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) der K. AG zum Börsenhandel
mit Aufnahme des Handels im Neuen Markt zuzulassen. Die Emissionsbank hat daher
die 2.500.000 aus der Kapitalerhöhung stammenden, auf Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bareinlage von 1,00 € und einem
Plazierungspreis von 21,00 € je Aktie ausgegeben."
Die bezeichnete Gesellschaft notiert somit seit
23. März 2000 am Neuen Markt in Frankfurt, Deutschland.
(b) In dem vor dem Senat 1 des Unabhängigen
Finanzsenates der Außenstelle Linz angefochtenen Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 2000 vom 5. Juli 2002, wurden Vorsteuern, die in
Zusammenhang mit dem Börsegang der österreichischen Firma in
Deutschland standen (Kosten der Börseneinführung), nicht zum Abzug
zugelassen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994
seien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser
Umsätze (ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren) unecht
steuerbefreit. Dazu gehörten auch die sonstigen Leistungen im
Emissionsgeschäft, wie die Übernahme und Plazierung von Neuemissionen
und die Börseneinführung von Wertpapieren. Nach
§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 sei ein
Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen, als ein Unternehmer sonstige Leistungen
zur Ausführung (unecht) steuerfreier Umsätze in Anspruch nehme, nach
§ 12 Abs. 3 Z 3 soweit der Unternehmer
Umsätze im Ausland ausführe, die - wären sie im Inland
ausgeführt worden - steuerbar und steuerfrei seien.
Nach § 3a Abs. 10 Z 7
UStG 1994 gehörten zu den sonstigen Leistungen des
§ 3a Abs. 9 auch die in
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h
geregelten Leistungen (darunter auch die Leistungen aus den
Wertpapieremissionen). Die von der berufungswerbenden Firma erbrachten sonstigen
Leistungen an der Frankfurter Börse seien unter
§ 3a Abs. 12 einzureihen, da § 3a Abs. 9
nicht zur Anwendung komme. Die angeführten Wertpapierumsätze des
österreichischen Unternehmens seien demgemäss in Österreich
steuerbar, aber unecht steuerbefreit.
Das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2003,
Rechtssache 442/01 (KapHag Renditefonds) sei im gegenständlichen Fall
nicht anwendbar, weil ein Börsegang (Aufnahme von Aktionären) nicht
ohne weiteres mit der Aufnahme von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft
zu vergleichen sei. Selbst bei Verneinung eines Leistungsaustausches (durch
analoge Anwendung des vorbezeichneten Urteils) stehe die Vorsteuer nicht zu.
Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus dem Artikel 17 Abs. 3
Buchstaben b und c sowie Abs. 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.
(c) Die Berufungswerberin verwies in der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 auf Art. 17 Abs. 2 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie und stellte fest, Vorsteuern könnten geltend
gemacht werden, soweit die zugrundeliegenden Dienstleistungen für Zwecke
der besteuerten Umsätze verwendet würden. Dabei müsse die
Leistung nicht direkt für die Entstehung steuerbarer Umsätze verwendet
werden (mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 5. Juni 1982,
Rechtssache 15/81, "Gaston Schul"). Auch die Entscheidung des EuGH vom
22. Februar 2001, Rechtssache 408/98 ("Abbey National") sei ein
Ausfluss dieser Denkweise, wonach Kosten für Dienstleistungen Bestandteil
der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit seien. Die berufungswerbende
Gesellschaft hielt weiters das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2003,
Rechtssache 442/01 ("KapHag Renditefonds"; Aufnahme eines
Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage)
beim gegenständlichen Berufungsfall für anwendbar, da es inhaltlich
nicht um die Veräußerung (im Zusammenhang mit
Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie), sondern um die Begründung von Anteilen gehe und
zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft in der
bezeichneten Rechtsfrage kein Unterschied bestehe. Nicht nachvollziehbar sei die
Auffassung, wonach die Vorsteuer auch bei Verneinung des Leistungsaustausches
nicht zustehe.
(d) Die Bedenken des Berufungssenates im Hinblick auf die
Einstufung der bezeichneten Leistungen, des geltend gemachten Vorsteuerabzuges
und der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stellen sich wie folgt
dar:
(A) Nach den im Urteil vom 6. Februar 1997,
Rechtssache C-80/95 ("Harnas & Helm CV") erläuterten Grundsätzen
können die in Art. 13 Teil B
Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
genannten Umsätze dann in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen,
wenn sie (1) im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels, (2) zum
Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der
Gesellschaften (an denen die Beteiligung besteht) erfolgen, oder (3) eine
unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren
Tätigkeit darstellen. Zweifelhaft erscheint es, ob die Aktienausgabe im
Rahmen eines Börseganges nicht zumindest unter (1) subsumiert werden kann,
sodass eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 2
der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (und zugleich ein steuerfreier Umsatz)
vorliegt. Dass die in diesem Bereich tätige Gesellschaft selbst die
Eigenschaft eines gewerbsmäßigen Wertpapierhändlers nicht
aufweisen muss, damit unter Umständen eine wirtschaftliche Tätigkeit
im Sinne des Art. 4 Abs. 2 vorliegt, hat der EuGH bereits im
Urteil vom 20. Juni 1996, Rechtssache C-155/94 ("Wellcome Trust Ltd.")
ausgeführt. Ist die Ausgabe von Aktien als wirtschaftliche Betätigung
im obangeführten Sinn zu werten, stellt sich die Frage, ob die im
Zusammenhang mit der Aktienausgabe bezogenen Dienstleistungen zur Gänze
einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen sind.
Nach der österreichischen Rechtslage stellt die
Emission von Wertpapieren einen (unecht) steuerbefreiten Umsatz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 dar, der
zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Die sonstigen Leistungen im Zusammenhang
mit der Wertpapieremission wurden an der Frankfurter Börse erbracht.
Insoweit die Empfänger dieser Leistung Private im Gemeinschaftsgebiet sind,
ist § 3a Abs. 9 lit. a bis c nicht anwendbar und
es gilt die allgemeine Regel des § 3a Abs. 12, wonach der
Ort maßgeblich ist, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
(diesfalls Österreich), ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht. Ist der
Empfänger Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet, ist der Ort der sonstigen
Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Diese (im
Gemeinschaftsgebiet erbrachten) Umsätze wären im Inland steuerbar und
(unecht) steuerbefreit, wenn sie im Inland erbracht worden wären, sodass
auch hier eine Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 3 nicht besteht.
In Art. 13 Teil B
Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie findet
sich eine im Vergleich zur österreichischen Rechtslage nahezu wortgleiche
Regelung betreffend Wertpapierumsätze. Nach Art. 2 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen diejenigen im Inland ausgeführten
Tätigkeiten der Mehrwertsteuer, die wirtschaftlicher Natur sind.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie umschließt
der Begriff wirtschaftliche Tätigkeit alle Tätigkeiten eines
Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen,
die die Nutzung von körperlichen oder auch nicht körperlichen
Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des EuGH (zB. Urteil vom 20. Juni 1991 in
der Rechtssache C-60/90, "Polysar Investments"; Urteil vom
6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, "Harnas & Helm CV")
ist der in Art. 4 der Richtlinie festgelegte Anwendungsbereich sehr weit.
Nach Ansicht des Berufungssenates dienen die den strittigen
Vorsteuerbeträgen zugrundeliegenden Dienstleistungen ausschließlich
der Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung des Börseganges
und sind diesem eindeutig zuordenbar (sodass auch eine Einstufung der Leistungen
als Hilfsumsatz im Sinne des Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie
nicht Betracht kommt). Besagte Kosten werden damit nicht zu einem Bestandteil
der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens (die als solche in
den Preis ihrer Produkte eingehen).
Bei Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der
Gesellschaft und den Aktionären (und der Richtigkeit der Rechtsmeinung des
zuständigen Finanzamtes, wonach die Aufnahme eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft gegen Bareinlage nicht mit der Erhöhung des
Grundkapitals und der Ausgabe von Aktien an (zukünftige) Aktionäre
vergleichbar sei) stehen somit die bezogenen Dienstleistungen sowohl nach
nationalen Rechtsvorschriften als auch nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften im Zusammenhang mit steuerbefreiten Leistungen. Die für die
bezogenen Dienstleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer darf demnach nicht
als Vorsteuer abgezogen werden.
(B) Sind die genannten Leistungen aber (analog dem Urteil
in der Rechtssache KapHag Renditefonds) nicht als wirtschaftliche Tätigkeit
im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
anzusehen, so stellt sich die Frage, ob sich der EuGH den Ausführungen des
Generalanwaltes (Colomer) zur selben Rechtssache im Schlussantrag vom
6. Februar 2003 anschließt, wonach der Abzug der Vorsteuer auch
in diesem Fall nicht zulässig ist: Der Generalanwalt führt zur
bezeichneten Rechtssache KapHag Renditefonds (C-442/01) in seinem Schlussantrag
vom 6. Februar 2003, Randnummer 50 aus: "Deshalb kann ich behaupten,
dass die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine
Bareinlage auf keinen Fall in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
fällt, so dass im Ausgangsverfahren ein Abzug der Mehrwertsteuer, die
für die im Hinblick auf diese Aufnahme eines Gesellschafters erbrachten
Dienstleistungen gezahlt wurde, nicht in Betracht kommt" (unter Verweis auf
Artikel 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie). Das Urteil des EuGH zur Rechtssache C-442/01 vom
26. Juni 2003 lässt offen, ob dieser Interpretation zu folgen
ist, weil darin nur die Ausgangsfrage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie beantwortet wird.
Die im Vorabentscheidungsersuchen formulierten Fragen
ergeben sich demnach aus den eingangs dargestellten Sachverhaltskonstellationen.
(4) Voraussetzung der
Vorlage:
(a) Der vorlegende Berufungssenat 1 der
Außenstelle Linz ist laut Geschäftsverteilung (vorläufige
Geschäftsverteilung der Außenstelle Linz vom
21. Januar 2003; von der Vollversammlung am 14. Mai 2003
beschlossene Geschäftsverteilung) des Unabhängigen Finanzsenates (UFS)
für eine Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den
vom Finanzamt Linz erlassenen Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2000
zuständig. Die Beantwortung der gestellten Fragen wird für die
Erlassung einer Entscheidung für erforderlich gehalten, sie sind in einem
konkreten und echten Rechtsstreit entstanden und für die Lösung der
Rechtsfrage von entscheidender Bedeutung. Das Verfahren vor dem vorlegenden
Berufungssenat ist zum Zeitpunkt der Vorlage noch anhängig.
(b) Die Befugnis zur Stellung eines Antrages auf
Vorabentscheidung (insbesondere über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht)
kommt nur Gerichten in gemeinschaftsrechtlichem Sinn zu: Art
177 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 Abs. 2 EG).
Mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I 2002/97,
wurden ab 1. Januar 2003 die früheren Berufungssenate der
Finanzlandesdirektionen durch den Unabhängigen Finanzsenat ersetzt.
Maßgebend für die Befugnis zur Stellung von
Anträgen auf Vorabentscheidung sind nachstehende in der Rechtsprechung des
EuGH entwickelte Kriterien dieses Gerichtsbegriffes (zB EuGH vom 17.9.1997,
Rechtssache C-54/96 und vom 30.5.2002, Rechtssache C-516/99):
(1) Institution auf gesetzlicher Grundlage und
ständige Einrichtung:
Die Verfassungsbestimmung des
§ 1 Abs. 1 UFSG regelt ausdrücklich, dass "für das
Bundesgebiet ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige
Verwaltungsbehörde eingerichtet wird." Dessen sachliche Zuständigkeit
erstreckt sich gemäß
§ 1 Abs. 2 UFSG auf Steuern
und Beihilfen, Zoll und Finanzstrafrecht. Der Sitz befindet sich in Wien,
Außenstellen bestehen in Feldkirch, Innsbruck, Graz, Klagenfurt, Linz,
Salzburg und Wien (Landessenate). Für jeden Geschäftsbereich werden im
Rahmen der Geschäftsverteilung Berufungssenate gebildet. Diese haben
gemäß
§ 260 BAO über Berufungen gegen von
Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Ein Berufungssenat besteht
nach § 270 Abs. 5 BAO aus dem Vorsitzenden, dem Referenten und
zwei von gesetzlichen Berufsvertretungen entsandten Mitgliedern. Die
Entscheidung über die Berufung obliegt namens des Berufungssenates dem
Referenten, ausgenommen der Berufungswerber oder der Referent selbst beantragt
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 BAO).
Es liegt somit eine ständige Einrichtung auf
gesetzlicher Grundlage vor.
(2) Unabhängigkeit (Weisungsfreiheit):
Die institutionelle Garantie ergibt sich aus der
erwähnten Verfassungsbestimmung des
§ 1 Abs. 1 UFSG. In
§ 6 Abs. 1 UFSG (ebenfalls Verfassungsbestimmung) ist
geregelt, dass die Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung
der ihnen nach den §§ 2,7 und 8 UFSG zukommenden
Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. § 2 UFSG verweist auf die
durch Abgabenvorschriften und das Finanzstrafgesetz geregelten Aufgaben. Ebenso
regelt § 271 BAO mit Verfassungsbestimmung die Weisungsfreiheit der
Mitglieder des UFS in Ausübung ihres Amtes. Weisungsfreiheit besteht
für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über
Berufungen, Vorlageanträge und Devolutionsanträge. Sie bezieht sich
auf den Inhalt der Entscheidungen und das Ermittlungsverfahren und besteht
sowohl gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen (BMF), als auch
gegenüber den Organwaltern des UFS.
Die Unabhängigkeit der Mitglieder des UFS wurde zudem
mittels weiterer Maßnahmen noch ausgebaut: So werden die hauptberuflichen
Mitglieder gemäß
§ 3 Abs. 4 UFSG vom
Bundespräsidenten unbefristet ernannt, ihres Amtes enthebbar sind sie
gemäß
§ 6 Abs. 3 UFSG nur durch Beschluss der
Vollversammlung oder eines von ihr gebildeten Ausschusses. Eine Änderung
des Dienstortes von Mitgliedern ist gemäß
§ 16 Abs. 4 UFSG nur mit deren schriftlicher Zustimmung
möglich. Die hauptberuflichen Mitglieder sind damit faktisch unabsetzbar
und unversetzbar. Eine Mischverwendung der Mitglieder (Tätigkeit in anderen
Bereichen der Finanzverwaltung) ist nicht zulässig. Dies ergibt sich aus
der Regelung des § 5 UFSG, wonach Mitglieder für die Dauer
ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben dürfen, die Zweifel an der
unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Der UFS ist
auch keine Oberbehörde der erstinstanzlichen Behörden, deren
Berufungen er bearbeitet. Umgekehrt können Bescheide des UFS durch das BMF
nicht aufgehoben werden. Rückwirkende Änderungen der Zuweisung einer
Berufung sind gemäß
§ 270 Abs. 4 BAO nur in
besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Präsidenten des UFS und
mit Ausnahme der langandauernden Verhinderung nur mit Zustimmung des Referenten
zulässig. Durch die Regelungen der §§ 11 UFSG
(Beschluss der Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung) und
270 BAO (Konkretisierung der Geschäftsverteilung), wird die
Unabhängigkeit der Organwalter nach außen hin gesetzlich
festgeschrieben. Der UFS ist auch im Interesse einer autonomen
Verwaltungsstruktur kraft Gesetz als nachgeordnete Dienstbehörde verankert
(§ 14 UFSG), das heißt, er nimmt alle
Dienstrechtsangelegenheiten für seine Bediensteten selbst wahr (und
verfügt damit über die Kompetenz einer Dienstbehörde).
(3) Obligatorische Gerichtsbarkeit:
Diese ergibt sich aus § 2 UFSG, wonach dem
UFS die durch Abgabenvorschriften und das Finanzstrafgesetz übertragenen
Aufgaben zufallen. § 260 BAO regelt die Zuständigkeit des
UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz für Entscheidungen über
Berufungen betreffend Bescheide von Finanzämtern oder der
Finanzlandesdirektionen.
(4) Kontradiktorisches Verfahren mit
Rechtsprechungscharakter, das zu bindenden und vollstreckbaren Entscheidungen
durch nichtbeteiligte Dritte führt und in dem Rechtsnormen angewendet
werden:
In Abkehr von dem bisher bei den Berufungssenaten der
Finanzlandesdirektionen bestehenden Verfahren wurde ab 1. Januar 2003
ein kontradiktorisches Verfahren gesetzlich geregelt. Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO ist die Abgabenbehörde erster
Instanz, deren Bescheid angefochten ist, ebenso Partei im Berufungsverfahren
("Amtspartei") wie der Berufungswerber. Diese kann gemäß
§ 292 BAO auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Das kontradiktorische Verfahren ist durch eine ganze Reihe von zusätzlichen
Bestimmungen abgesichert und ausgestaltet. So steht etwa auch der Amtspartei das
Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör, Ablehnung von Sachverständigen
oder Mitgliedern des Berufungssenates zu. Gemäß
§ 183 Abs. 4 BAO ist beiden Parteien Gelegenheit zu geben,
sich zur Beweisaufnahme zu äußern, nach
§ 279 Abs. 3 BAO können die Parteien zur
Erörterung der Sach- u. Rechtslage und zur Beilegung des Rechtsstreits
geladen werden und beide Parteien haben nach § 285 Abs. 2
BAO ein Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung (auch im
monokratischen Verfahren).
Das Verfahren hat Rechtsprechungscharakter, ein
ordentliches Rechtsmittel ist gemäß
§ 291 BAO gegen
Bescheide des UFS nicht zulässig, diese sind aber mit Beschwerde beim
Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof anfechtbar.
Aufgrund der Stellung des UFS als unabhängige
Verwaltungsbehörde, erfolgen die Entscheidungen durch nichtbeteiligte
Dritte in Anwendung der materiellen und formellen Abgabengesetze und des
Finanzstrafgesetzes 1958. Es besteht einerseits eine klare funktionelle Trennung
zwischen den Berufungssenaten des UFS und jenem Teil der Steuerverwaltung, der
mit der Erhebung und Berechnung der Abgaben betraut ist (bestehende
institutionelle Verbindungen mit dem BMF ändern daran nichts). Andererseits
haben die Mitglieder des UFS gemäß
§ 4 UFSG ihr Amt
mit "ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben".
Die Mitglieder sind damit von Gesetzes wegen verpflichtet, beiden Parteien in
gleicher Weise unparteiisch Gehör zu schenken und werden damit zu
unabhängigen Kontroll- u. Rechtsschutzorganen, die sogar Bescheide der
Amtspartei kassieren können, wenn diese Ermittlungen unterlässt
(§ 289 Abs. 1 BAO).
Gemessen an den bezeichneten Kriterien kommt den
Berufungssenaten des Unabhängigen Finanzsenates "Gerichtseigenschaft" im
Sinne der ständigen Judikatur des EuGH zu, da sie als weisungsfreie
(Kollegial)Behörden mit Ansätzen zur Selbstverwaltung im Rahmen fairer
Verfahren regelmäßig öffentliche Verhandlungen
durchzuführen haben und somit die vorab angeführten Kriterien in
ausreichendem Ausmaß erfüllen.
Linz,
am 30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 2 Z 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Vorlagebeschluss (EuGH)
- Geschäftszahl
- RV/2107-L/02
- Stammnummer
- 9327
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF