Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0034-I/04
Einleitung eines Strafverfahrens, Vorsatz, Zurechnungsfähigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-I/04vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Brunhilde Riml, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Mai
2003 betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Mai 2002 bis November 2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.110,00 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Juni 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Anlässlich
der UVA-Prüfung Nr. 209008/03 vom 14. März 2003 sei die
Umsatzsteuer für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2002 in Höhe von
€ 5.110,00 festgesetzt worden. Die gemäß Buchhaltung
ermittelte Umsatzsteuer für diesen Zeitraum weise folgende
Umsatzsteuerzahllasten aus:
|
USt 05/2002
|
€
|
441,46
|
USt 06/2002
|
€
|
323,64
|
USt 07/2002
|
€
|
46,07
|
USt 08/2002
|
€
|
0,00
|
USt 09/2002
|
€
|
197,78
|
USt 10/2002
|
€
|
245,23
|
USt 11/2002
|
€
|
310,22
|
USt 05-11/2002
|
€
|
1.564,40
Aufgrund einer
schweren psychischen Erkrankung, die auch Aufenthalte in der psychiatrischen
Klinik zur Folge gehabt hätte und der dadurch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sei der Bf. in den letzten Jahren nicht in der Lage
gewesen, seine laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies habe unter
anderem zur Folge gehabt, dass auch von seinem damaligen Steuerberater keinerlei
Leistungen mehr erbracht worden seien. Am 14. Mai 2002 sei die
Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt worden, welche mit der
Begründung, dass der Bf. vermögenslos sei, mit Beschluss des
Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Mai 2002 abgewiesen worden sei. Der Bf.
sei, wie auch sämtliche bei ihm durchgeführten gerichtlichen
Amtshandlungen bestätigen würden (keine pfändbaren
Gegenstände vorgefunden) und gemäß dem beim Bezirksgericht Hall
eingereichten Vermögensverzeichnis vermögenslos. Die durch die
Arbeitsunfähigkeit und ständige Exekutionen bedingten
Liquiditätsprobleme hätten zur Zahlungsunfähigkeit des Bf.
geführt. Die Durchführung eines außergerichtlichen Ausgleiches,
welcher am 2. Juni 2003 vom Bf. beantragt worden sei, sei die einzige
Möglichkeit, den betroffenen Gläubigern zumindest eine 30%-Quote zu
sichern. Sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend den Zeitraum
01/2002 bis 12/2002 sowie 01/2003 bis 04/2003 seien beim Finanzamt Innsbruck,
Finanzkassa, bereits eingereicht worden. Der Bf. sei bemüht, den
Abgabenrückstand bis Jahresende abzudecken. Die nicht fristgerechte Meldung
bzw. Bezahlung der Abgaben sei niemals beabsichtigt, sondern aufgrund der
außerordentlich erschwerenden Umstände nicht möglich
gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. war seit 1999
unternehmerisch tätig und betrieb einen Jausenservice. Er war für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Bf. hat für die
inkriminierten Zeiträume Mai 2002 bis November 2002 keine rechtzeitigen
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Bei der beim Bf. für diese Zeiträume zu AB-Nr. Bp
209008/03 durchgeführten USt-Sonderprüfung hat der Bf. keine
Aufzeichnungen und Belege vorgelegt, weshalb die Bemessungsgrundlagen für
die Umsatzsteuer gemäß
§ 184 BAO geschätzt, die
Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume mit insgesamt
€ 5.110,00 festgesetzt und dem Bf. mit Bescheid vom 7. April 2003
in dieser Höhe vorgeschrieben wurden.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Strafakt und dem Veranlagungsakt des Bf., insbesondere aus der
Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das
Ergebnis der USt-Sonderprüfung vom 14. März 2003.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund dieser Feststellungen
ergibt sich nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf.
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wie
im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellt verwirklicht
hat.
Zum Beschwerdevorbringen
hinsichtlich der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist festzuhalten,
dass der Bf. durch seine nunmehrige steuerliche Vertreterin am 13. Juni
2003 Umsatzsteuererklärungen für Jänner bis Dezember 2002
abgegeben hat. Die darin bekannt gegebenen Beträge für hier
inkriminierten Zeiträume entsprechen jenen, die der Bf. in der
gegenständlichen Beschwerdeschrift angeführt hat. Mit gemäß
§ 200 BAO vorläufigem Bescheid vom 23. Juni 2003 wurde die
Umsatzsteuer für 2002 auf Grundlage der eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen vorläufig festgesetzt. Da es sich bei der
Festsetzung der Umsatzsteuer für 2002 durch das Finanzamt Innsbruck um eine
vorläufige Festsetzung handelt, weil der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss ist (§ 200 Abs. 1 BAO), erfährt der
strafbestimmende Wertbetrag im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren keine
Änderung. Die endgültige Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
wird - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens -
in dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren zu ermitteln sein. Der Vollständigkeit halber wird
bemerkt, dass es dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides nicht
widerspricht, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden
Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten
bleibt.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Bf., der bereits seit 1999 unternehmerisch tätig ist, war dies
schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt.
Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht,
dass er gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine
Abgabenverkürzung eintritt. Zudem
ist darauf zu verweisen, dass gegen den
Bf. bereits vor den hier gegenständlichen Zeiträumen, nämlich mit
Bescheid vom 11. April 2002, zu StrafNr. 081/2002/00084-001 ein
Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
eingeleitet wurde. In diesem Strafverfahren wurde der Bf. mit
Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 19. Juni 2002 wegen § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG bestraft. Weiters wurde der Bf. in einem weiteren Finanzstrafverfahren
zu StrafNr. 081/2002/00190-001 mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. November 2002 wegen
§§ 33 Abs. 2 lit. a, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
bestraft. Gegen den Bf. war somit während des inkriminierten Zeitraumes ein
Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
anhängig; trotzdem hat er weiterhin die rechtzeitige Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
unterlassen. Es bestehen damit jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente,
dass der Bf. auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG verwirklicht hat.
In der Beschwerdeschrift wird
vorgebracht, es sei dem Bf. aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht
möglich gewesen, seine Verpflichtungen als Geschäftsführer zu
erfüllen. Aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nach
Ansicht der Beschwerdebehörde nicht ersichtlich, dass der Bf. nicht in der
Lage gewesen wäre, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen: soweit
das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass dem Bf. im Hinblick
auf die Krankheit die Zurechnungsfähigkeit gemangelt habe, so ist darauf zu
verweisen, dass Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7
Abs. 1 FinStrG überhaupt nur dann angenommen werden kann, wenn die
Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person
ausgeschlossen gewesen wäre. Der Ausnahmezustand muss, um
Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt
sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist (VwGH
2.7.2002, 2002/14/0052). Hinweise auf eine derartige Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsbildes sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Bf. in seiner Stellungnahme
anlässlich der oben angeführten USt-Sonderprüfung
persönliche und finanzielle Probleme als Gründe für seine
steuerlichen Verfehlungen angegeben hat; für eine
Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG
ergeben sich auch daraus keine Anhaltspunkte.
Wenn in der Beschwerdeschrift
auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf. verwiesen wurde, so ist dazu zu
bemerken, dass auch diese den Bf. nicht zu rechtfertigen vermögen, weil
sich die Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des
Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld
reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen
Haftung hätte sich der Bf. durch Erfüllung seiner
Offenlegungspflichten befreien können (vgl. VwGH 22.10.1997, 97/13/0113,
mit Hinweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os 90/86).
Das weitere
Beschwerdevorbringen, der "damalige" Steuerberater des Bf. habe für ihn
keine Leistungen mehr erbracht, ist insofern nicht zutreffend, als der Bf.
bereits seit 31. Jänner 2001 nicht mehr von seinem vormaligen
steuerlichen Vertreter Mag. M. vertreten wurde. Von seiner derzeitigen
steuerlichen Vertreterin wird der Bf. seit 22. Mai 2003 vertreten.
Während des inkriminierten Zeitraums war der Bf. unvertreten und daher
jedenfalls verpflichtet, die entsprechenden Handlungen selbst vorzunehmen. Das
Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, den Tatverdacht zu
entkräften.
Da somit ausreichende
Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. den im angefochtenen Einleitungsbescheid
angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-I/04
- Stammnummer
- 9325
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF