Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0814-L/03
Sicherstellung als Sofortmaßnahme; Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld; Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0814-L/03vom 22.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, rechtfertigen eine Sicherstellung.
Auf die Liegenschaften des Bw. kann die Finanzverwaltung zur Sicherung der Abgabennachforderungen nicht zugreifen, weil diese einerseits mit den Höchstbeträgen belastet sind, andererseits auf allen Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Gattin des Bw. eingetragen ist. Aus dem laufenden Einkommen des Bw. können die gegenständlichen Abgabennachforderungen nicht getilgt werden. Der Bw. hat Teile seiner Einkünfte der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärt und sich zur Verschleierung seiner Einkünfte einer Domizilgesellschaft mit Sitz in Antigua bedient. Außerdem hat er wesentliches Vermögen nach Chile verbracht. In diesem Zusammenhang wird auch auf das mit Bescheid vom 5. Mai 2003 gegen den Bw. eingeleitete Strafverfahren gem. § 83 Abs. 1 FinStrG verwiesen.
Aus all diesen Umständen muss geschlossen werden, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Einbringung voraussichtlich gesichert erscheint.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rz Linz, 22. März 2004:
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherstellungSofortmaßnahmeEntstehen der AbgabenschuldGefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0814-L/03
- Stammnummer
- 9299
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF