Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0400-L/02
Schätzungsbefugnis der Behörde bei mangelhafter Buchführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-L/02vom 18.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Jahr 1991 wurde ein Kredit bei der VKB Schwertberg, Kto.Nr. 24.606.139 iHv. 1,137.392,00 S großteils durch Bareinzahlung zur Gänze zurückgezahlt. Weiters wurden Schulden bei der Bausparkasse Wüstenrot sowie vom Land Oberösterreich iHv. 700.000,00 S getilgt. Seitens der Betriebsprüfung erfolgten Gewinnzurechnungen für die Jahre 1988 bis 1995 iHv. insgesamt 1,400.000,00 S. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Nachweis erbracht, dass der Berufungswerber von seiner Mutter im Jahr 1995 einen Betrag von insgesamt 600.000,00 S erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Berufungswerbers bei ihrer ersten Einvernahme am 20. November 1997 bekannt gegeben hat, dass sie ihrem Sohn niemals Schenkungen in bar geleistet hätte. Erst nach Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens wurde am 22. Dezember 1997 vom Berufungswerber eine "Aussage-Willenserklärung" seiner Mutter vorgelegt, in der sie bestätigt, dass sie ihrem Sohn ihm Jahre 1995 einen Betrag von insgesamt 600.000,00 S geschenkt hätte. Sie sei von ihrer damaligen Schwiegertochter veranlasst worden, zunächst beim Finanzamt eine falsche Aussage zu machen, weil sonst ihr Sohn Schwierigkeiten haben könnte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist stets der Erstaussage die größere Glaubwürdigkeit beizumessen. Aufgrund der etwas verworrenen Familienverhältnisse des Berufungswerbers vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Meinung, dass in diesem Fall ausnahmsweise der zweiten Aussage der Zeugin Glauben zu schenken ist, auch wenn der Schriftsatz vom Berufungswerber verfasst und von der Zeugin lediglich unterschrieben worden ist. Es ist daher von einer Gewinnzurechnung iHv. 600.000,00 S für die Jahre 1992 bis 1995 abzusehen. Was die verbleibende Zurechnung iHv. 800.000,00 S, aufgeteilt auf die Jahre 1988 bis 1991 anlangt, konnte der Berufungswerber keine stichhaltigen Argumente vorbringen, die die Behörde dazu veranlassen würden, auch diese Zurechnungen rückgängig zu machen. Diese Zuschätzungen resultieren aus dem Kredit, der 1990 aufgenommen und 1991 zur Gänze zurückbezahlt worden ist. Der Berufungswerber behauptet, dieser Kredit sei aufgenommen worden, weil seine erste geschiedene Frau, Frau E.P., mit Konkurs und Anfechtung gedroht hätte. Er habe sich schließlich mit ihr geeinigt und in der Folge sei der Kredit zur Gänze wieder zurückbezahlt worden. Zum Beweis dafür legt der Berufungswerber einen Vergleich vom 10. April 1992 zwischen ihm und seiner ersten Ex-Frau vor, dessen Inhalt die Abgeltung der Unterhaltsansprüche ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der fragliche Kredit bereits im Jahre 1991 zurückbezahlt worden ist, der Vergleich jedoch mit 10. April 1992 datiert ist. Das bedeutet, dass der Kredit bereits vor Einigung mit der ersten Ex-Gattin zurückbezahlt worden ist. Auf die Frage, was mit dem Betrag von ca. 1 Mio. S in der Zeit zwischen Kreditaufnahme und Kreditrückzahlung passiert ist, gab der Berufungswerber an, das Geld sei zu Hause gelegen. Diese Erklärung entbehrt jeder Logik. Wenn nämlich der Kredit tatsächlich zur Verschleierung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse vor der ersten Ex-Gattin aufgenommen worden ist, hätte er wohl erst nach einer Einigung mit dieser zurückbezahlt werden dürfen. Es ist daher viel wahrscheinlicher, dass der Kredit für andere Zwecke (zB zum Hausbau) aufgenommen worden ist und die Rückzahlung mit bislang nicht erklärten Einnahmen erfolgt ist. Dem Berufungsvorbringen ist insofern zuzustimmen, dass der Kredit Nr. 24.606.139 auf den Namen der zweiten Gattin des Berufungswerbers, R.P., lautet. Im Laufe der Betriebsprüfung wurde eine Aufstellung über die Bewegungen auf diesem Konto vorgelegt. Darin ist ersichtlich, dass neben den laufenden Ratenzahlungen ab Februar 1991 auch Sondertilgungen geleistet wurden. Es ist eine Kopie von zwei Zahlungsbelegen über solche Eingänge (Kreditrückzahlungen) auf diesem Konto vorhanden. Bei einem handelt es sich um eine Einzahlung von Herrn H.F. iHv. 140.000,00 S. Als Empfänger ist der Berufungswerber angeführt und die Kontonummer des Empfängers lautet 24.606.139. Das bedeutet, der Berufungswerber hat einen Betrag iHv. 150.000,00 S erhalten und diesen zur Rückzahlung des fraglichen Kredites verwendet. Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat gab der Bw. in diesem Zusammenhang bekannt, dass dieser Betrag von einer Frau stamme, die er im Spielcasino kennen gelernt hat. Es hat ihr den Betrag geborgt und sie hat ihn in der Folge zurück gezahlt. Auf dem zweiten Beleg ist aufgrund der vorhandenen Unterschrift ersichtlich, dass der Berufungswerber 307.356,00 S eingezahlt hat. Weitere Belege über Kreditrückzahlungen konnten nicht vorgelegt werden. Aufgrund der vorliegenden Bestätigungen betreffend Kreditrückzahlungen ist jedenfalls die Aussage des Berufungswerbers als widerlegt anzusehen, wonach er mit dem gegenständlichen Kredit quasi nichts zu tun gehabt hätte. Vielmehr bestätigt der Bw. ja selbst, dass er den Kredit getilgt hat. Es ist in diesem Zusammenhang auf seine Aussage vom 19. Jänner 2004 zu verweisen: "Wenn Sie mir nicht glauben, dass das Geld zuhause gelegen ist, dass glauben Se mir, dass mir meine Mutter das Geld geschenkt hat. ..... Das mittels Kreditvertrages aufgenommene Geld lag tatsächlich zuhause. Zusätzlich habe ich auch von meiner Mutter Geld bekommen. Ich hätte zur Rückzahlung auch dieses Geld nehmen können und hatte es daher gar nicht nötig, Schwarzgeld zu verdienen." Letztendlich versucht er neuerlich, diese ungeklärte Schuldentilgung damit zu erklären, dass er laufend von seinen Eltern Geld bekommen hätte. Es ist auffallend, dass der Berufungswerber immer dann, wenn er einen Vermögenszuwachs nicht zu erklären vermag, behauptet, Geld von seinen Eltern bzw. von seiner Mutter erhalten zu haben. Im umfangreichen Schreiben vom 1. Jänner 2004 gab die Mutter des Bw. neuerlich bekannt, sie habe ihrem Sohn mehrer höhere Geldsummen gegeben. Grundsätzlich kann sich Frau TP nicht genau erinnern, wann und wie viel Geld sie ihrem Sohn gegeben hat, was aufgrund des fortgeschrittenen Alters (86 Jahre) und des nunmehr über zehn Jahre zurück liegenden Zeitraumes durchaus verständlich ist. Sie gibt jedoch bekannt, dass sie sich erinnern könne, dass sie ihrem Sohn zu Beginn der neunziger Jahre sowie 1995 Geld gegeben habe. Dabei handelt es sich genau um jene Zeiträume, für die der Bw. gegenüber der Finanzverwaltung hinsichtlich seiner Vermögenszuwächse einen Erklärungsnotstand hat. Frau TP, die nach ihren Ausführungen ein äußert arbeitsreiches und sparsam geführtes Leben (was auch mit den vorgelegten Sparbüchern dokumentiert wurde) hinter sich hat, möchte nun offensichtlich alles tun, um ihrem Sohn zu helfen. In der Willenserklärung vom 22. Dezember 1997 gab Frau TP bekannt, sie habe ihrem Sohn S 150.000,-- im Jahr 1991 geborgt, weil sein Konto im Minus gewesen sei. Hätte sie ihm damals jedoch tatsächlich mehr Geld gegeben - wie dies nun behauptet wird -, hätte sie dies wohl bereits im Rahmen der Willenserklärung im Jahr 1997 bekannt gegeben. Außerdem wurde letztendlich die Schenkung des Betrages von insgesamt S 600.000,-- im Jahr 1995 belegmäßig nachgewiesen. Hinsichtlich des nunmehr strittigen Betrages von S 800.000,-- wurden keine Belege vorgelegt. Vor allem unter Berücksichtigung der Erstaussage von Frau TP, wonach sie ihrem Sohn nie Barmittel zur Verfügung gestellt hätte, fehlt ihren weiteren Ausführungen, wonach sie ihrem Sohn immer wieder Geld gegeben habe, die nötige Glaubwürdigkeit. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen sind daher als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und sind nicht geeignet, den Unabhängigen Finanzsenat dazu zu veranlassen, von einem ungeklärten Vermögenszuwachs für den Zeitraum 1988 bis 1991 in Höhe von S 800.000,-- auszugehen.
Die Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufungsschrift, wonach er durch den Bau von zwei Häusern Werte in Millionenhöhe (lt. eigenen Angaben Wert ca. 7 Mio.) geschaffen habe, hat das Finanzamt veranlasst, im Rahmen der Berufungsvorentscheidung eine weitere Zuschätzung iHv. insgesamt 1,200.000,00 S durchzuführen. Diese erscheint nach ho. Auffassung nicht gerechtfertigt, da das erste Haus bereits vor dem Prüfungszeitraum erbaut und fertig gestellt worden ist. Im Übrigen ist den Ausführungen im Vorlageantrag Glauben zu schenken, wonach die Errichtungskosten weit niedriger seien als der Wert der Häuser.
Kürzung Aufwand - Entschädigungszahlungen IMMAG:
Aus den umfangreichen Zeugeneinvernahmen ergibt sich, dass deutlich niedrigere Entschädigungen bezahlt wurden, als im Aufwand verbucht wurden. Seitens der Betriebsprüfung wurden daher für das Jahr 1988 80.000,00 S, für das Jahr 1989 320.250,00 S und für das Jahr 1992 98.500,00 S an Aufwand gekürzt. Im Ermittlungsverfahren wurden mit den betroffenen Personen zahlreiche Niederschriften aufgenommen. Die Zeugenaussagen ergaben eindeutig, dass die in den Entschädigungsvereinbarungen angeführten Beträge in fast keinem Fall tatsächlich ausbezahlt wurden. Es wird auch vom Berufungswerber bestätigt, dass es richtig sei, dass die tatsächlich geleisteten Entschädigungszahlungen an die Kunden nicht in allen Fällen mit den Angaben dem Finanzamt gegenüber übereinstimmen. Er selbst sei nicht in der Lage, dies zu kontrollieren. Laut Aussage der befragten Zeugen waren in den Entschädigungsvereinbarungen bei Vorlage überhaupt keine Beträge ausgewiesen. Die laut Angaben der Zeugen tatsächlich ausbezahlten Entschädigungen wurden mit den in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Schadensfälle ausgewiesenen Aufwendungen verglichen. Dadurch ergaben sich die angeführten Aufwandskürzungen.
Es besteht auch kein Zweifel, dass der verminderte Aufwand dem Berufungswerber zuzurechnen ist, zumal er selbst eine Vereinbarung zwischen seiner damaligen Gattin und ihm selbst vom 2. April 1997 vorlegt, wonach die Abwicklung der Schadenersatzansprüche von IMMAG-Kunden durch den Berufungswerber wie in den Vorjahren abgewickelt wird. Wenn schließlich der Berufungswerber lapidar vorbringt, auch die Kunden hätten bei ihrer Befragung nicht immer die Wahrheit gesagt, so ist dem entgegenzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe vorlägen, die Behörde an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zweifeln zu lassen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rz Linz, 18. März 2004:
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-L/02
- Stammnummer
- 9295
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF