Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0400-I/03
Vorliegen des Erwerbsvorganges im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 bei Übertragung eines 99- jährigen Bestandrechtes an einem Tiefgaragenabstellplatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-I/03vom 08.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser langfristigen Vermietung (99 Jahre) abgestellt auf die Dauer des Baurechtes, der vereinbarten Vererblichkeit und der festgelegten Übertragbarkeit der gesamten Rechtsposition, ohne dass dies von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, zusammen mit dem Umstand, dass für diese bücherlich sichergestellte Rechtseinräumung eine Gegenleistung in Form einer einmaligen "Mietvorauszahlung" für die gesamte Vertragsdauer basierend auf den (anteiligen) Herstellungsaufwand zu leisten war, ergibt sich eine eigentumsähnliche Verfügungsgewalt mit einer nahezu unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit, so dass dem Garagennutzer M. K nicht ein bloßes Bestandsrecht, sondern ihm als wirtschaftlicher Eigentümer des Tiefgaragenabstellplatzes AP/10 II die Verfügungsmacht über den Tiefgaragenabstellplatz zukam. Bei dieser Vertraglage verwirklicht die gegenständlichen Übertragung der Bestandrechte am Tiefgaragenabstellplatz von M. K auf den Bew. den grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Helge Mosheimer, gegen den Bescheid vom 22. Juli 2003 des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag vom 25. Juni/30.
Juni 2003 erwarb N.N. als Käufer vom Verkäufer M. K. das Kaufobjekt "
Bestandrecht am Tiefgaragenabstellplatz AP X" um einen Kaufpreis von 20.287,50
€ zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Die Tiefgaragenanlage war von der S.
GmbH & CoKG auf Grund des ihr bis zum 21. Dezember 2094 eingeräumten
Baurechtes errichtetet worden. Die S. GmbH & CoKG hat mit
Garagennutzungsvertrag vom 19. Februar 1997 diesen Tiefgaragenabstellplatz an
den nunmehrigen Verkäufer M. K. auf die Dauer des Baurechtes in Bestand
gegeben, welcher die Rechtseinräumung angenommen und hiefür die
einmalige Mietvorauszahlung für die gesamte Vertragsdauer in Höhe von
390.000,-- S bezahlt hat. Der nunmehrige Käufer N.N. bestätigte,
vollinhaltlich Kenntnis vom zitierten Garagennutzungsvertrag zu haben.
Für den Kaufvertrag vom 30. Juni 2003 schrieb das
Finanzamt mit dem Bescheid vom 22. Juli 2003 ausgehend von einer Gegenleistung
von 24.345 € gegenüber dem Käufer Grunderwerbsteuer vor.
Gegen die mit diesem Bescheid erfolgte
Grunderwerbsteuervorschreibung richtete sich die vorliegende Berufung im
Wesentlichen mit der Begründung, gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG
1987 würden der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge unterliegen, die
es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen
rechtlich oder wirtschaftlich ermögliche, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Laut höchstgerichtlicher
Rechtsprechung (VwGH 24.01.2001, 98/16/0125) sei unter dem Tatbestand "auf
eigene Rechnung zu verwerten" zu verstehen, dass der "Veräußerer" dem
"Erwerber" in Bezug auf das Grundstück Einwirkungsmöglichkeiten
gewähre, die über die Einwirkungsmöglichkeiten eines
Bestandnehmers hinausgehen würden. Entsprechendes gelte auch für ein
im Grundbuch einverleibtes Bestandrecht, da der Verwaltungsgerichtshof (VwGH
30.04.1981, 3281/80) festgestellt habe, dass auch die Überlassung der
Nutzung eines Grundstückes im Wege der Bestellung eines Fruchtgenussrechtes
für sich allein grunderwerbsteuerlich ebenso unerheblich sei wie die
Einräumung eines bloßen Bestandrechtes, von dem es sich- von einem
dinglichen Charakter abgesehen- kaum unterscheide. Demzufolge sei davon
auszugehen, dass das vorliegende verbücherte Bestandrecht
grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
unter Anführung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 GrEStG darauf, dass die
Einwirkungsmöglichkeiten über die eines Bestandnehmers hinausgehen
würden. Die einmalige Mietzinsvorauszahlung habe den Charakter eines
Kaufpreises für den Grundstücksanteil.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wurde nochmals das Berufungsvorbringen wiederholt und als Replik auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung ergänzend vorgebracht, die
einmalige Mietzinsvorauszahlung ändere nichts daran, dass
Einwirkungsmöglichkeiten, welche über jene eines Bestandnehmers
hinausgehen würden, im vorliegenden Fall nicht gegeben
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Gegenstandsfall besteht allein Streit darüber, ob
durch den Kaufvertrag vom 30. Juni 2003 ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2
GrEStG 1987 verwirklicht wurde.
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF
unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten. Anerkannter Zweck dieser Gesetzesstelle ist es,
jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 so nahe kommen, dass sie es wie diese
ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung
nutzbar zu machen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3.
Teil, GrEStG 1987, Rz 250, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Nach den
VwGH- Erkenntnissen vom 25.11.1999, 99/16/0043 und vom 24.01.2001, 98/16/0125,
erfordert die Möglichkeit zur Verwertung "auf eigene Rechnung" nicht nur,
dass der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung des
Grundbesitzes teil hat, sondern dass er diese Verwertung auch selbst
herbeiführen, das heißt vom Grundstückseigentümer die
Veräußerung des Grundstückes an bestimmte Personen verlangen
kann. Wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung dieses
Steuertatbestandes ist eine Bindung des Eigentümers dergestalt, dass der
Ermächtigte die Möglichkeit hat, unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen die Verfügungsmacht über die Liegenschaft
auszuüben. Es bedarf für die Steuerpflicht allerdings nicht der
Einräumung aller wesentlich sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden
Befugnisse. Eines der wesentlichen Rechte des Eigentümers ist jedenfalls
die Entscheidung darüber, an wen der Verkauf des Objektes
erfolgt.
Bei der Entscheidung dieses Streitfalles ist von folgender
Vertragslage auszugehen: In Punkt I des Kaufvertrages bestätigt der
Käufer, vollinhaltlich Kenntnis vom Garagennutzungsvertrag vom 19. Februar
1997 zu haben. Die Punkte II und III des Kaufvertrages haben folgenden
auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
" II.
Herr M. K. überträgt
das ihm eingeräumte Bestandrecht mit Zustimmung der S. GmbH & CoKG an
Herrn N.N., welcher dieses Bestandrecht übernimmt.
Herr M. K. scheidet demnach aus
dem Bestandverhältnis aus. An seine Stelle tritt Herr N.N. als
Bestandnehmer in den Garagennutzungsvertrag mit der S. GmbH & CoKG
ein.
Herr M. K. überbindet
seine Verpflichtungen aus dem vorgenannten Garagennutzungsvertrag, insbesondere
jene zur anteiligen Bezahlung von Bauzins, sowie der Betriebs- und
Instandhaltungskosten, Herrn J. Z mit der Maßgabe, dass der
Übernehmer an den Kosten der Garage und den Finanzierungskosten auch nicht
anteilig mitzutragen hat.
III.
Für das ihm
übertragene Bestandrecht hat Herr N.N. an Herrn M. K. ein einmaliges
Entgelt von € 20.287,50 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, zu bezahlen.
................"
Der vom Verkäufer mit der Baurechtsberechtigten S.
GmbH & CoKG abgeschlossene Garagennutzungsvertrag hatte auszugsweise
folgenden Inhalt:
I.........Die
Tiefgaragenabstellplätze sind aus Gründen der Raumökonomie nicht
als geschlossene Garagenboxen und somit abgeschlossene Einheiten im Sinne des
§ 12 WEG konzipiert. Da aus diesem Grund eine
Wohnungseigentumseinräumung an die diversen Tiefgaragennutzer nicht
möglich ist, vergibt die S. GmbH & CoKG diese Garagenabstellplätze
in Form eines grundbücherlich sichergestellten Mietvertrages gegen
Mietvorauszahlung an die diversen Garagennutzer.
II. Die S. GmbH
& CoKG- in der Folge Vermieterin genannt- gibt hiemit Herrn M. K. - in der
Folge Gargagenutzer genannt- den im II. Untergeschoß befindlichen, aus
beiliegendem Plan ersichtlichen Tiefgaragenabstellplatz Nr. 10 in Bestand und
dieser nimmt diese Rechtseinräumung
an.
Die Bestanddauer wird
für die gesamte Dauer des Baurechtes (99 Jahre ab Rechtskraft der
Baubewilligung) eingeräumt.
III. Der
Tiefgaragennutzer leistet für diese Rechtseinräumung eine
Gegenleistung in Form einer einmaligen Mietvorauszahlung für die gesamte
Vertragsdauer in Höhe von S 390.000,-- in Worten:
/dreihundertneunzigtausend.
Diese Mietvorauszahlung stellt
das Entgelt für den mit der ursprünglichen Bereitstellung dieses
Abstellplatzes verbundenen Aufwand dar.
Diese Mietvorauszahlung ist
binnen 14 Tagen......
Neben
dieser Mietvorauszahlung sind vom Garagennutzer jene laufenden Kosten zu
übernehmen, die analog ein Baurechtswohnungseigentümer zu tragen
hätte.
IV.
Die
Vertragsteile halten fest, dass das Bestandrecht des Garagennutzers
grundbücherlich sicherzustellen ist.
Zur vollständigen
Absicherung des Garagennutzers verpflichtet sich die S. GmbH & CoKG, Zug um
Zug gegen vollständige Bezahlung der vereinbarten Mietzinsvorauszahlung dem
Garagennutzer eine allfällige Einräumung des Vorranges des
grundbücherlich zu seinen Gunsten einzuverleibenden Bestandrechtes
gegenüber allfälligen hypothekarischen Lasten auf der Baurechtseinlage
zu verschaffen.
VIII.
Die
Vertragsteile halten fest, daß der Garagennutzer berechtigt ist, den
Tiefgaragenabstellplatz durch Untervermietung oder gänzliche
Übertragung des Mietrechtes weiterzugeben, ohne dass dies von der
Zustimmung der Vermieterin abhängig
wäre.
In diesem Fall ist
der Garagennutzer jedoch verpflichtet, an einen allfälligen
Rechtsnachfolger auch sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu
überbinden. Weiters wird festgehalten, daß das Garagennutzungsrecht
vererblich ist und auf allfällige Rechtsnachfolger des Garagennutzers mit
allen Rechten und Pflichten übergeht.".
Die Einräumung oder die Übertragung eines
bloßen Bestandrechtes ist für sich allein grunderwerbsteuerrechtlich
unerheblich, stellt dies doch keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar,
auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG. Wesentliche Voraussetzung
für die Erfüllung des Steuertatbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2
GrEStG ist daher die Möglichkeit des Ermächtigten zur Verwertung eines
Grundstückes auf eigene Rechnung. Dabei kann dieser
Verwertungsmöglichkeit nur die Bedeutung zukommen, in Ansehung der
eingeräumten Rechte in Bezug auf das Grundstück eine andere
(Verwertungsmacht)- Macht, zB. durch Verfügung über die Substanz der
Liegenschaft, als ein bloß Besitz- und Nutzungsberechtigter, ausüben
zu können (siehe ecolex 2003, Seite 64, VwGH 25.11.1999, 99/16/0043).
Aus den Bestimmungen des Kaufvertrages und des
Garagennutzungsvertrages, in den der Bw. unter Übernahme aller Rechte und
Pflichten daraus eintrat, geht hervor, dass die "Miete" für die gesamte
Dauer des Baurechtes (99 Jahre ab Rechtskraft der Baubewilligung), somit bis 21.
Dezember 2094 eingeräumt wurde. Der Tiefgaragennutzer M. K. leistete
für diese Rechtseinräumung eine einmalige Mietvorauszahlung von
390.000 S, wobei diese "das Entgelt für den mit der ursprünglichen
Bereitstellung dieses Abstellplatzes verbundenen Aufwand darstellte." Als
Kaufpreis für die Übertragung des Bestandrechtes hatte in der Folge
der Bw. an M. K. ein einmaliges Entgelt von 20.287,50 € zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer zu bezahlen. Außerdem ist der Garagennutzer berechtigt, den
Tiefgaragenabstellplatz durch gänzliche Übertragung des Mietrechtes
weiterzugeben, ohne dass dies von der Zustimmung des Vermieters abhängig
wäre. Zusätzlich ist das Garagennutzrecht vererblich. Die Form eines
grundbücherlich sichergestellten Mietvertrages wurde überdies nur
deshalb gewählt, weil infolge fehlender geschlossener Garagenboxen eine
Wohnungseigentumseinräumung an die diversen Tiefgaragennutzer nicht
möglich war.
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser langfristigen Vermietung
abgestellt auf die Dauer des Baurechtes, der vereinbarten Vererblichkeit und der
festgelegten Übertragbarkeit der gesamten Rechtsposition, ohne dass dies
von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, zusammen mit dem Umstand,
dass für diese bücherlich sichergestellte Rechtseinräumung eine
Gegenleistung in Form einer einmaligen "Mietvorauszahlung" für die gesamte
Vertragsdauer basierend auf den (anteiligen) Herstellungsaufwand zu leisten war,
ergibt sich eine eigentumsähnliche Verfügungsgewalt mit einer nahezu
unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit, so dass dem
Garagennutzer M. K nicht ein bloßes Bestandsrecht, sondern ihm als
wirtschaftlicher Eigentümer des Tiefgaragenabstellplatzes AP/10 II die
Verfügungsmacht über den Tiefgaragenabstellplatz zukam (vgl. VwGH
20.02.2003, 2002/16/0214). Diesbezüglich bleibt bloß ergänzend
noch festzuhalten, dass auch die seinerzeitigen Vertragsparteien des
Garagennutzungsvertrages und deren rechtlicher Vertreter bei dieser Sach- und
Vertragslage nicht von einem Bestandvertrag, sondern darin den Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums gesehen, und damit von der Verwirklichung eines
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges ausgegangen sind (siehe Punkt V
des Garagennutzungsvertrages). Durch den vorliegenden Kaufvertrag hat M. K. als
wirtschaftlicher Eigentümer von seiner ihm auf Grund der Vertragslage
selbst zukommenden Möglichkeit zur Verwertung des Tiefgaragenabstellplatzes
auf eigene Rechnung Gebrauch gemacht und hat durch die Übertragung seiner
gesamten Rechtsstellung seine Verfügungsmacht über den
Tiefgaragenplatz ausgeübt. Darin liegt im wirtschaftlichen Ergebnis eine
Verfügung über die Substanz des Tiefgaragenabstellplatzes
begründet. Das Finanzamt sah daher zu Recht in dem gegenständlichen
Kaufvertrag eine Verwertung des Tiefgaragenabstellplatzes auf Rechnung des M. K.
gelegen, wodurch der grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang
gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht wurde. Die mit dem
bekämpften Bescheid vom 22. Juli 2003 vorgenommene
Grunderwerbsteuervorschreibung war folglich rechtens. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
8. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-I/03
- Stammnummer
- 9278
- Gültig
- 08.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF