Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0120-G/03
Zurückweisung einer verspäteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-G/03vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, unabhängig vom Zeitpunkt, in dem ein Bescheid dem Vollmachtgeber zukommt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat ihren Sitz im Ausland. In dem am
8. Februar 1996 beim zuständigen Finanzamt eingelangten Fragebogen
anlässlich der Erteilung einer Steuernummer betreffend Unternehmer ohne
Sitz oder Betriebsstätte in Österreich wurde die T. GmbH als
Zustellbevollmächtigte der Bw. gemäß
§ 10 ZustG
in Österreich genannt. Die Firma der Zustellbevollmächtigten wurde
laut Firmenbucheintragung vom 24. September 1998 auf V. GmbH
geändert.
Nach Durchführung einer Aufzeichnungsprüfung
wurde die Umsatzsteuer 1996 sowie 1997 mit Bescheiden vom 7. August 2002
festgesetzt. Der Bericht der GroßBP vom 2. Juli 2002 wurde am
13. August 2002 durch das Finanzamt abgefertigt.
Die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 vom
7. August 2002 und des Prüfungsberichtes erfolgte an die
Zustellungsbevollmächtigte. Am 28. Oktober 2002, beim Finanzamt
eingelangt am 29. Oktober 2002, erhob die Bw. Berufung gegen diese
Bescheide und bekämpfte die umsatzsteuerlichen Feststellungen im
Prüfungsbericht, der nach den Angaben der Bw. am 27. August 2002 bei
ihr eingegangen ist.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1996 mit Bescheid vom 6. März 2003, die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 mit Bescheid vom 20. März 2003
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als verspätet
zurück und führte aus, die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 seien
am 7. August 2002 erlassen worden und die Zustellung rund eine Woche
später erfolgt. Der Prüfbericht zu den Bescheiden sei durch das
Finanzamt am 13. August 2002 abgefertigt worden und am 27. August 2002
bei der Bw. eingelangt. Die Berufungsfrist betrage einen Monat ab
Bescheidzustellung, weshalb die Berufung als verspätet zurückzuweisen
sei.
In der Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide wies
die Bw. auf ihre Ausführungen in der Berufung vom 28. Oktober 2002 hin
und führte aus, dass die Bescheide über die V. GmbH bei ihr
eingegangen seien, was zu erheblichen Zeitverzögerungen geführt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsfrist beträgt gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Enthält ein Bescheid die
Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so
wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder
der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist,
in Lauf gesetzt.
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 273 BAO
Abs. 1 lit b in der Fassung BGBl. I 2002/97 eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche
Erledigung ausgelöst, so ist gemäß
§ 109 BAO für
den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt
gegeben worden ist.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so
hat die Behörde gemäß
§ 9 Zustellgesetz (BGBL 200/1982 idF BGBl I 158/1998), soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in
dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich
zugekommen ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Bw. ihrer damaligen Tochter
T. GmbH, deren Firma nunmehr V. GmbH lautet, die Zustellvollmacht
erteilt.
Vollmachten sind
für die Abgabenbehörde solange
von Bedeutung, als die Behörde von der Aufhebung (Widerruf) nicht
erfährt (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage,
Tz.25 zu § 83 und die dort zitierte Judikatur).
Auf der ersten Seite des Prüfungsberichtes vom
2. Juli 2002 wurde ausgeführt, dass die Zustellvollmacht an die
V GmbH ausgewiesen sei. Durch die Bw. wurde diese Ausführung weder
bekämpft noch der Abgabenbehörde bisher mitgeteilt, dass die
Zustellungsbevollmächtigung widerrufen worden sei. Daher war die Zustellung
an die Zustellungsbevollmächtigte wirksam. Bis zur Bekanntgabe eines
allfälligen Widerrufes der Zustellungsbevollmächtigung haben
Zustellungen auch weiter an die Zustellbevollmächtigte zu
ergehen.
Die Bw. hat die Ausführungen in den
Zurückweisungsbescheiden, wonach die Zustellung der am 7. August 2002
erlassenen Umsatzsteuerbescheide circa eine Woche danach erfolgt und der
Betriebsprüfungsbericht am 13. August 2002 abgefertigt worden sei,
nicht bestritten. Mit ihrem Vorbringen, dass die Bescheide über die
V GmbH bei ihr eingegangen seien (der Betriebsprüfungsbericht am
27. August 2002), bestätigt die Bw. vielmehr, dass die Zustellung an
die Zustellungsbevollmächtigte erfolgte.
Die am 28. Oktober 2002 erhobene Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 wurde somit verspätet eingebracht. Die
Berufung gegen die Bescheide, mit welchen die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 zurückgewiesen wurde, war daher wie im
Spruch ersichtlich abzuweisen.
Graz,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-G/03
- Stammnummer
- 9275
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF