Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0056-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-K/02vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Spittal/Drau vom 5. Oktober 1998 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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1994: Einkommen
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S
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1.408.112,--
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Einkommensteuer vor
Absetzbeträgen
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S
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597.050,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Verkehrsabsetzbetrag
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S
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-4.000,--
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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S
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-1.500,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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582.710,--
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Gem. § 67 Abs.1u.2 EStG
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S
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+1.258,92
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Einkommensteuerschuld
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S
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583.968,92
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Lohnsteuer
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S
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-11.854,60
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festges. Einkommensteuer
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S
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572.114,--
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Betrag in Euro
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€
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41.577,15
Die
Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. folgende
Letterkäufe getätigt hat: mit Antrag vom 31. Mai 1993 10 Letter mit
einer Gültigkeitsdauer von Juli 1993 bis Juni 1994 um S 98.000,--, mit
Antrag vom 24. August 1993 11 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Oktober
1993 bis September 1994 zum Kaufpreis von S 107.800,-- und mit Antrag vom
6. Dezember 1993 10 Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis
Jänner 1995 um zusammen S 98.000,--. Im Jahr 1993 wurden somit Letter
im Gesamtbetrag von S 303.800,-- erworben. Darüberhinaus geht aus der
Aufstellung hervor, dass der Bw. von Feber bis September 1994 weitere 71 Letter
zu einem Kaufpreis von S 695.800,-- und von Oktober 1994 bis Feber 1995
weitere 55 Letter zu einem Kaufpreis von S 539.000,-- erworben habe. Auf
Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn" aus den
Lettererwerben für 1994 in Höhe von S 175.000,--. Dabei ging das
Finanzamt von Auszahlungen bis einschließlich Oktober 1994 aus.
Mit Vorhalt vom 25. September 1997 wurde dem Bw. dies zur
Kenntnis gebracht und wurde er ersucht, diese Einkünfte zu
erklären.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1997 wurde vorgebracht,
dass diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof ein Musterfall anhängig
sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Letters des EKC um ein
Gewinnspiel handle, deren Mitspieler nicht der Einkommensteuer unterlägen.
Eine Erklärung von Einkünften aus dem Lettererwerb erfolgte letztlich
nicht.
Daraufhin wurde das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und Einkünfte aus Kapitalvermögen von
S 175.000,-- der Besteuerung unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, es
stehe rechtlich noch nicht fest, ob es sich bei den Lettergewinnen um Gewinne
nach dem Einkommensteuergesetz handle.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 27. November 1998,
RV 618/2 - 7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 20. Juni 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 161.000,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 brachte der Bw. vor, in
allen Medien sei berichtet worden, dass es sich beim EKC um ein Glücks-
oder Pyramidenspiel handle. Daraufhin seien die Auszahlungen vom EKC eingestellt
und Gutschriften erteilt worden. In der Folge sei der Konkurs angemeldet worden.
Der Bw. sei einem Betrug zum Opfer gefallen. Eine Besteuerung sei nicht
gerechtfertigt. Sein Kapitalverlust sei sehr groß. Überdies seien dem
Bw. im Konkursverfahren Kosten für den Rechtsanwalt (S 7.386,--),
Reise-, Tages- und Verdienstentfallkosten von S 35.000,-- bis
S 40.000,-- entstanden. Der Mitgliedsbeitrag für den EKC für 1993
und 1994 in Höhe von zusammen S 1.400,-- stelle auch eine Ausgabe
dar.
Mit Vorhalt vom 21. Juli 2003 wurde dem Bw. mitgeteilt,
dass die vorgelegten Belege ausschließlich Aufwendungen beträfen, die
nach dem Jahr 1994 angefallen seien. Allfällige Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Beteiligung am EKC seien im Detail aufzulisten und zu
belegen. Bei Reise- und Tageskosten seien das Datum der Reise, das Ziel, die
Dauer, der Zweck und die Kosten im Detail anzuführen.
Mit Schreiben vom 14. August 2003 führte der Bw. aus,
dass für 1994 nur die Mitgliedsbeiträge an den EKC (1993 und 1994) als
Aufwendungen geltend gemacht werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im Mai 1993 10 Letter zu
S 98.000,--, im August 1993 11 Letter zu S 107.800,-- und im Dezember
1993 10 Letter zu S 98.000,-- erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw.
monatliche Auszahlungen in Höhe von S 14.000,-- (S 1.400,-- x 10
Letter), S 15.400,-- (S 1.400,-- x 11 Letter) und S 14.000,--
(S 1.400,-- x 10 Letter) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses
Versprechen für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 in
Höhe von S 168.000,-- (Antrag vom Mai 1993: S 14.000,-- x 12
Monate), S 184.800,-- (Antrag vom August 1993: S 15.400,-- x 12
Monate) und S 112.000,-- (Antrag vom Dezember 1993: S 14.000,-- x 8
Monate) somit von insgesamt S 464.800,-- erfüllt wurde. Dabei ist es
gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der
Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer
Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem
Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb
der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den
Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange
gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum
für den Zeitraum bis einschließlich September 1994 bejaht werden
muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des
Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998
stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern"
unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen
ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind,
falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus
lässt sich auch dem Schlussbericht über den European Kings Club (EKC)
vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis
einschließlich September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld
oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Lettern) bis
September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.
Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 31 Lettern im Jahr
1993, einen Gewinn im Jahr 1994 von S 161.000,-- realisiert (Auszahlungen
bis September 1994 von S 464.400,-- abzüglich Kaufpreis von
S 303.800,--).
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten
und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor,
was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen
erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss
bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Im Berufungsverfahren kam weiters hervor, dass dem Bw. im
Jahr 1994 Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner EKC-Beteiligung in Höhe
von S 1.400,-- entstanden sind, die als Werbungskosten abzugsfähig
sind. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen daher
S 159.600,-- (S 161.000,-- abzüglich
S 1.400,--).
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
FA
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|
|
S
|
1.127.332,--
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
|
S
|
141.940,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
159.600,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
1.428.872,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
20.760,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
1.408.112,--
Klagenfurt,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-K/02
- Stammnummer
- 9273
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF