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UFSK RV/0199-K/02
Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-K/02vom 22.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren; somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Sonja Reiter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend
Sicherstellungsauftrag 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 11. Juli 2000 ordnete das
Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen, nämlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1996 bis 1998 in Höhe von insgesamt ATS
3,730.625,-- die Sicherstellung in das Vermögen des Bw. an. Begründend
verwies die Abgabenbehörde auf die Ergebnisse einer beim Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung und die dadurch festgestellten
Nachforderungsbeträge. Dadurch, dass der Bw. bisher seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen sei und durch
die angekündigte Verlegung des Mittelpunktes der Tätigkeit nach
Spanien lägen Umstände vor, die auf eine Erschwerung der
Einbringlichmachung der Abgaben schließen lassen. In der dagegen
rechtzeitig erhobenen Berufung vom 9. August 2000 bringt der Bw. vor, dass
sämtliche Betriebsprüfungsfeststellungen anhand von Unterlagen
bestritten werden können und der Mittelpunkt der Tätigkeit keineswegs
nach Spanien verlegt werde. Nach einer teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und wieß daraufhin,
dass für die Jahre 1996 bis 1998 Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe
von ATS 1,683.566,-- zu Unrecht festgesetzt wurden. Jene
Nachforderungsbeträge, welche anerkannt werden, wären bereits zur
Einzahlung gebracht worden. Da keine Gefährdung der Einbringlichmachung
mehr vorliege, sei nicht einzusehen, den Sicherstellungsauftrag aufrecht zu
erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232. Abs.1 Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an
den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Der Sicherstellungsauftrag hat die v o r a u s s i c h t l
i c h e Höhe der Abgabenschuld, die Gründe, aus denen sich die
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, den Vermerk,
dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann und
die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige
erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden, zu
enthalten.
Das Verfahren über eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht.
Die Sicherstellung ist kein abschließender
Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
"Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass
die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich
relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für
ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung
ihrer Einbringung gegeben sind ( VwGH 26.11.2002, 99/15/0076).
Aus dem Wissensstand der prüfenden Abgabenbehörde
erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ergab
sich, dass der Bw. die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996
bis 1998 nicht vollständig erklärt hat. Das Finanzamt nahm die
entsprechenden Abgabenverfahren wieder auf und setzte daher die bezughabenden
Abgaben neu fest. Aufgrund der nicht vollständigen und
wahrheitsgemäßen Offenlegung durch den Bw. liegen Umstände und
Tatsachen vor, die den Verdacht des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung
rechtfertigen könnten.
Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld wurde
nicht willkürlich angenommen, sondern ist - im Lichte des bei Erlassung des
Sicherstellungsauftrages bekannten Sachverhaltes- rechnerisch einfach, als Summe
der Umsatz- und Einkommensteuer im betreffenden Zeitraum
ermittelbar.
Zur Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der
Einbringung ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Bw. im
prüfungsrelevanten Zeitraum seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht nicht vollständig nachgekommen ist, weshalb es
schließlich auch zu den Nachforderungsbeträgen gekommen
ist.
Die wirtschaftliche Lage des Bw. war im Zeitpunkt des
Sicherstellungsauftrages als nicht ausreichend günstig einzustufen, sodass
zur Sicherstellung der vorerst hervorgekommenen Nachforderungsbeträge ein
sofortiger Zugriff auf das Vermögen des Bw. geboten war. Im übrigen
war durch die Ankündigung, man werde den Mittelpunkt der Tätigkeit
nach Spanien verlegen, zudem eine wesentliche Erschwerung der Einbringung von
Nachforderungen zu befürchten.
Dem Vorbringen, dass die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages widerlegt werden und die Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von ATS 1,683.566,-- zu Unrecht festgesetzt wurden ist zu
entgegnen, dass sich die Nachforderungsbeträge an Umsatz- und
Einkommensteuer der Jahre 1996 bis 1998 im Zuge des Abgabenverfahrens zwar
verringert haben, es jedoch trotzdem zu beträchtlichen Nachforderungen
gekommen war. Der Bw. verweist damit auf nachträgliche Änderungen im
Abgabenverfahren.
Im Berufungsverfahren ist jedoch nur zu prüfen, ob im
Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die
diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 24.1.1996, 95/13/0147;
20.2.1997, 95/15/0097), somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung
noch vorliegen. Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene
Umstände sind im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung nicht zu
berücksichtigen. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach für
Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der
Entscheidung maßgebend (VwGH 21.9.1990, 87/17/0223) ist.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher zu dem
Schluss gekommen, dass die Annahme der Abgabenbehörde I. Instanz, der Bw.
komme seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht
vollständig nach, völlig zu Recht bestand. Zusätzlich war durch
die Ankündigung, man werde den Mittelpunkt der Tätigkeit nach Spanien
verlegen, auch die Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu befürchten.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages daher gegeben waren, konnte den in der Berufung
angezogenen Argumenten kein Erfolg beschieden sein.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Klagenfurt,
27. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-K/02
- Stammnummer
- 9271
- Gültig
- 22.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF