Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1710-W/03
Keine Abzugsfähigkeit von beruflich nicht benötigten Fachzeitschriften.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1710-W/03vom 08.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestätigt der Dienstgeber eines Polizisten, dass die geltend gemachten Fachzeitschriften für dessen Dienst nicht benötigt werden, da dienstgeberseitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und die Fachzeitschriften mit dessen rechtswissenschaftlichem Studium in Zusammenhang stehen, so stellen diese Aufwendungen nicht abzugsfähige Ausbildungskosten dar (Aufteilungsverbot; VwGH 24.4.1997, 95/15/0175). Diesen in der BVE artikulierten Ausführungen hat der Bw. im Vorlageantrag nicht widersprochen, was einem unbeantworteten Vorhalt gleichkommt (VwGH 21.12.2000, 97/16/0343). Demnach wäre es am Bw. gelegen gewesen, das Ermittlungsergebnis der Abgabenbehörde erster Instanz zu widerlegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk
Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf in Wien betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, welche einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Bw. lediglich das
Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale von seinen nicht
selbständigen Einkünften in Abzug gebracht. In der Berufung wendet der
Bw. dagegen ein, dass seine Sonderausgaben aus dem Titel Personenversicherungen
(Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung) in Summe S 13.620,60 betragen. Als
Werbungskosten machte der Bw. Telekommunikationskosten (Eigenbeleg) und einen
von der TAG errichteten Festnetzanschluss (zusammen S 9.000, davon 40%) iHv
S 3.600 geltend. Des weiteren wurden folgende juristische Fachzeitschriften
bzw. Mitgliedschaften als Werbungskosten geltend gemacht:
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Juristische Blätter
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2.769,60
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JAP
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280,00
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Ecolex
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1.680,00
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Wiener Rechtsvorschriftensammlung 19.
Lieferung
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554,00
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Wiener Rechtsvorschriftensammlung 20.
Lieferung
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797,00
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Wiener Rechtsvorschriftensammlung 21.
Lieferung
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367,00
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zusammen
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6.447,60
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Wiener Juristische Gesellschaft
(Eigenbeleg)
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400,00
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ARGE-Daten (Eigenbeleg)
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300,00
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700,00
Zur genannten Zahl 700 findet sich der handgeschriebene
Vermerk "279" (lt. ESt-Erklärung die Kz für Beiträge zu
Berufsverbänden und Interessensvertretungen wie Gewerkschaftsbeiträge,
die nicht bereits vom Arbeitgeber abgezogen wurden).
In einem Auskunftsansuchen an den Arbeitgeber des Bw.
teilte dieser mit, dass der Bw. im Streitjahr bis 21.1.1997 bei der WP und von
22.1.1997 bis 22.2.1998 bei der SWW eingesetzt gewesen wäre. Die für
den Dienst erforderliche Fachliteratur würde vom Arbeitgeber angekauft und
zur Verfügung gestellt werden. Davon abgesehen würden die
einschlägigen Rechtsvorschriften wie KFG, StVO, StGB, StPO etc. auch
über das Internet und über das RIS aufgerufen werden können.
Darüber hinausgehende Fachliteratur wie juristische Fachblätter etc.
seien für die Dienstleistung des Bw. keinesfalls notwendig. Es wäre
jedoch bekannt, dass der Bw. das rechtswissenschaftliche Studium begonnen habe,
dies möglicherweise auch schon abgeschlossen habe und am 31.3.2003
freiwillig aus dem Dienstverhältnis mit dem Bund ausgetreten ist.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung, indem die Sonderausgaben mit dem gesetzlich
vorgesehenen 25%igen Ausmaß sohin iHv S 3.405 anerkannt wurden. Hingegen
kam bei den Werbungskosten wiederum nur das Werbungskostenpauschale zum Ansatz.
In der Begründung verwies das Finanzamt auf die Ausführungen des
Dienstgebers und darauf, dass die abgeschriebenen Fachzeitschriften wohl mit dem
rechtswissenschaftlichen Studium des Bw. in Zusammenhang stünden.
Ohne weitere Begründung beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf den Vorhalt des Finanzamtes, für welche berufliche
Tätigkeit der Bw. im Streitjahr den Festnetzanschluss verwende, ist aus
einem Aktenvermerk ersichtlich, dass dem Bw. die Anfragebeantwortung des
Arbeitgebers ausgehändigt worden wäre und ihm die Frist zur
Beantwortung des Vorhalts bis 30.9.2003 verlängert wurde.
Aus den Lohnzetteldaten des Bw. ist ersichtlich, dass an
Beiträgen zu Interessensvertretungen ein Betrag von S 2.220 ausgewiesen
ist, was dem Gewerkschaftsbeitrag entspricht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 16 Abs 1 EStG 1988 versteht man unter
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen.
Mit der Steuerreform 2000 wurden zwar gewisse, bisher als
Ausbildungskosten nicht abzugsfähige Aufwendungen den Fortbildungskosten
zugeordnet, doch stellen selbst nach dieser Rechtslage Aufwendungen in
Zusammenhang mit einem Universitätsstudium keine Werbungskosten dar (§
16 Abs 1 Z 10 EStG 1988).
Für Zeiträume davor gilt die von Lehre und
Rechtsprechung geprägte strengere Rechtslage, wonach Ausbildungskosten
nicht abzugsfähig sind und Fortbildungskosten nur insoweit abzugsfähig
sind, als der Steuerpflichtige bereits einen Beruf ausübt und die
Bildungsmaßnahmen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei
der Ausübung eben dieses Berufes dienen (VwGH 18.3.1986,
85/14/0156)...Demnach stellen Kosten eines Hochschulstudiums Ausbildungskosten
dar (u.a. VwGH 15.2.1983, 82/14/0135 in Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 16 Tz
102 "Fortbildungskosten" oder VwGH 24.6.1999, 94/15/0198, ÖStZB 1999, 690).
Unter Aus- oder Fortbildungskosten sind auch Skripten und Lehrbehelfe zu
verstehen (Doralt, EStG-Kommentar § 16 Kz 203/6). Somit teilt der
Zusammenhang dieser Lehrbehelfe mit Aus- oder Fortbildungskosten das rechtliche
Schicksal dieser Qualifikation. Fachliteratur muss im übrigen eindeutig und
ausschließlich mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen,
andernfalls das Aufteilungsverbot diese zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen
qualifiziert (VwGH 24.4.1997, 95/15/0175, ÖStZB 1998, 198).
Das Ermittlungsverfahren hat im vorliegenden Fall ergeben,
dass dem Bw. Arbeitsmittel in Form von Fachliteratur vom Dienstgeber zur
Verfügung gestellt werden und die von ihm geltend gemachten juristischen
Fachzeitschriften für den Dienst als Polizist nicht berufsnotwendig sind,
umso mehr, als dem Bediensteten auch das Internet und das RIS für im
Polizeidienst auftretende Rechtsfragen zur Verfügung steht. Den
Ausführungen des Finanzamtes, dass die als Werbungskosten begehrten
Fachzeitschriften wohl mit dem rechtswissenschaftlichen Studium in Zusammenhang
stehen, hat der Bw. im Vorlageantrag nicht widersprochen. Nach der Judikatur des
VwGH gilt eine im Vorlageantrag unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsannahme
der Berufungsvorentscheidung als unbeantworteter Vorhalt (Erk. vom 21.12.2000,
97/16/0343, ÖStZB 2001, 421). Es wäre daher am Bw. gelegen gewesen,
den von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt zu
widerlegen.
Damit hat der Bw. hinsichtlich der strittigen
Fachzeitschriften den Nachweis von Fortbildungskosten bzw. den Zusammenhang mit
deren Gebrauch im ausgeübten Beruf als Polizist nicht erbringen
können, weshalb diese Aufwendungen unter die nicht abzugsfähigen
Ausbildungskosten bzw. unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG
fallen.
Eine Sachverhaltsaufklärung des Bw. unterblieb trotz
entsprechendem Vorhaltes und Fristsetzung auch hinsichtlich der strittigen
Telekommunikationskosten. Indem er auch diesbezüglich weder eine
entsprechende Glaubhaftmachung, noch einen Nachweis eines beruflichen
Zusammenhanges erbringen konnte, sind gem § 138 BAO - sohin aus
Beweislastgründen - ferner diese Aufwendungen nicht
abzugsfähig.
Hingegen werden die geltend gemachten Kosten für
Mitgliedschaften gem § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 als Beiträge
für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessensvertretungen berücksichtigt, und zwar als Werbungskosten, die
gem § 16 Abs 3 EStG 1988 unter Verweis auf Abs 1 Z 3 nicht auf den
Pauschbetrag anzurechnen sind.
Beilage: 2
Berechnungsblätter in öS und €
Wien,
8. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Fachzeitschriften eines PolizistenTelefonaufwendungen für FestnetzanschlussAusbildungskostenFortbildungskostenMitgliedsbeiträge an BerufsverbändenWerbungskostenpauschaleunwidersprochen gebliebene BVE
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1710-W/03
- Stammnummer
- 9256
- Gültig
- 08.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF