Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0823-G/02
Bauherrenproblematik in der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0823-G/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hubert Köllensperger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom 23. Jänner 1998
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
8. Juli 1993 erwarb der Bw. von der Fa. G. Bau- und
Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz Fa. G. genannt) das neu
gebildete Grundstück Nr. 1087/23. Daneben wurden von der
Verkäuferin aus ihrer Liegenschaft noch vier weitere Grundstücke neu
gebildet. Als Kaufpreis für das ggst. Grundstück wurde ein Betrag von
S 243.840,00 vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass sich der
Käufer verpflichtet, die Vermessungskosten im Zusammenhang mit der
Neubildung der Grundstücke im anteiligen Betrag von S 7.500,00 der
Verkäuferin zu ersetzen.
Auf das Ergänzungsersuchen
des Finanzamtes betr. die Überprüfung der Bauherreneigenschaft teilte
die Fa. G. am 8. September 1993 mit, dass mit den
Grundkäufern nur eine Vereinbarung über die Planungsarbeiten für
das von ihnen gewünschte Einfamilienhaus bestehe; für diese von der
Verkäuferin durchgeführten Planungsarbeiten seien Kosten von
S 48.000,00 an die Käufer verrechnet worden; diese Baupläne
wurden vorgelegt. Weiters teilte die Fa. G. mit, dass es kein beworbenes
Projekt und demnach auch kein Prospekt oder Unterlagen darüber gäbe;
der Bw. hätte um die Baubewilligung angesucht, jeder Käufer plane sein
Haus selbst, es gäbe keine "vorgegebene Gesamtkonstruktion" und
es seien noch keine Verträge mit einem Bauführer abgeschlossen
worden.
Vom Finanzamt wurde dem
Käufer für diesen Rechtsvorgang mit vorläufigem Bescheid
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vom
15. Oktober 1993 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
Bemessungsgrundlage wurde aus der Summe des Kaufpreises für das
Grundstück und der Vermessungskosten ermittelt.
In der Folge teilte der Bw auf
ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes mit, dass auf dem
erworbenen Grundstück bereits ein Wohnhaus errichtet worden sei, die
Baubewilligung sei dem Bw. am 14. September 1993 erteilt worden, mit
der Bauausführung sei die Fa. G. am 25. Oktober 1993 lt.
ihrem Angebot vom 24. Oktober 1993 mit einem Fixpreis von
S 1,274.000,00 für die Rohbau- und Zimmermannsarbeiten, die
Dacheindeckung und die Spenglerarbeiten beauftragt worden, es habe aber keine
Verpflichtung zur Auftragserteilung bestanden. Neben dem Bauauftrag legte der
Bw. die Rechnung der Fa. G. vom 15. Februar 1994 über die
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage in Höhe von
S 1,226.000,00 (die Planungskosten von S 48.000,00 wurden von der oben
genannten Auftragssumme abgezogen) noch eine Kostenaufstellung der Fa. G
vom 22. September 1993 über das "Bauvorhaben:
Wohnhausanlage Traun-Ufer Haus 4 Name des Bw." vor.
Auf Grund dieser Mitteilungen
und Unterlagen wurde dem Bw. mit endgültigem Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom 23. Jänner 1998 die
Grunderwerbsteuer, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage gebildet aus der
Summe der Grundstücks-, Vermessungs-, Planungs- und Baukosten lt.
Endabrechnung, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Berufungswerber die Berufung mit der Feststellung, dass die Heranziehung der
Grundstücks-, Vermessungs- und Planungskosten als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer außer Streit gestellt wird, lediglich die
zusätzliche Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage wird
bestritten. Als Begründung wird ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt des
Grundstückskaufvertrages mit der Fa. G. nur eine Vereinbarung
über die Planung für ein Einfamilienhaus nach den Vorstellungen des
Bw. gegeben habe. Es habe aber zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung gegeben,
dass die Fa. G. Rohbauarbeiten oder sonstige Leistungen für das vom
Bw. geplante Objekt erbringt; der Bw. habe bei der Vergabe dieser Leistungen
vollkommen frei sein wollen um einem Unternehmen mit den günstigsten
Angeboten die Aufträge erteilen zu können. Weiters habe der Bw. um die
Baubewilligung angesucht, welche ihm mit Bescheid vom
14. September 1993 erteilt wurde. Nachdem der Bw. Angebote für
den Rohbau samt Dacheindeckung eingeholt habe, sei der Auftrag an die
Fa. G. erteilt worden, da sie das günstigste Angebot gelegt habe. Der
Bw. sei gegenüber dem bauausführenden Unternehmen unmittelbar
berechtigt und verpflichtet gewesen, habe diesbezüglich das finanzielle
Risiko getragen und habe das Recht auf Rechnungslegung gegenüber dem
bauausführenden Unternehmen gehabt. Der zufällige Umstand, dass die
Fa. G. als Verkäuferin des Grundstückes in der Folge das
günstigste Angebot für die Errichtung des Rohbaues gelegt habe,
rechtfertige nicht die Annahme, dass der Bauauftrag eine Gegenleistung für
den Erwerb des Grundstückes darstellt. Zum Zeitpunkt des Grunderwerbes habe
seitens des Bw. nur die Absicht bestanden das Grundstück für die
Errichtung eines Einfamilienhauses zu erwerben, es sei zu diesem Zeitpunkt noch
völlig unklar gewesen, welche Unternehmen der Bw. zur Errichtung seines
Objektes heranziehen werde. Als Beweis wurden der Baubewilligungsbescheid und
ein Anbot einer anderen Baufirma vorgelegt, auf die Rechnung der Fa. G.,
das Angebot der Fa. G. und deren Rechnung verwiesen und die Einvernahme des
Geschäftsführers der Fa. G. und des Bw. angeboten.
Auf ein neuerliches
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes teilt die Fa. G. mit Schreiben vom
17. Juni 1998 mit, dass bereits im Dezember 1992 von der Gemeinde
über die Grundstücke der Fa. G. ein Bebauungsplan lt. der
Parzellierungsvorgabe durch die Fa. G. mit der Aufteilung für
fünf Bauparzellen erstellt worden sei. Die Bauplatzbewilligung für die
fünf Grundstücke sei der Fa. G. mit Bescheid vom
12. August 1993 erteilt worden. Bereits im März 1993 sei von
der Fa. G. eine Grundriss-Skizze für eine eventuelle Bebauung dieser
Parzellen sowie eine Baukostenermittlung erstellt worden. Mit dem Bw. hätte
es aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages lediglich
eine Vereinbarung über die Erstellung der Einreichplanung nach dessen
Vorstellungen, aber nicht über die Errichtung eines Gebäudes gegeben;
die Auftragserteilung darüber sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt;
ausschlaggebend sei die Preisgestaltung der Fa. G. mit Preisgleichheit zu
den Mitbewerbern gewesen. Es wurden die 1. Seite des
Bauplatzbewilligungsbescheides und ein Prospekt der Fa. G. mit dem Titel
"Moderne Einfamilienhäuser in M. - Traun-Ufer" mit einer
Ansicht eines Einfamilienhauses mit Garage, einem Lageplan der fünf
Parzellen und Entwürfen der Grundrisse für Erdgeschoss, ausgebautem
Dachgeschoss und Kellergeschoss sowie Nord-, Ost-, West- und Südansicht des
Gebäudes und einer Baukostenaufstellung, in der für die Ausbaustufe I
(Baumeister, Zimmermann, Spengler und Dachdecker, Planung und Bauleitung) ein
Betrag von S 1,274.000,00 angegeben wird, vorgelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab. Der Bescheid wurde damit begründet, dass
im vorliegenden Fall wohl nicht bestritten werden könnte, dass sich der
Grundstückskäufer in ein vom Verkäufer bereits vorgegebenes
Baukonzept zumindest einbinden ließ, wenn er nicht schon ohnehin von
vornherein in das vom Verkäufer geplante Bauvorhaben in Zusammenhang mit
dem Grundstückserwerb eingebunden wurde. Aus diesem Grund seien die
Baukosten von S 1,226.000,00 in die Bemessungsgrundlage für die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Daraufhin stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung,
dass die Fa. G. schon ursprünglich versucht habe, dem Bw. das
Grundstück nur mit noch zu errichtendem Gebäude zu verkaufen. Dazu sei
der Bw. aber nicht bereit gewesen, er habe sich nur dahingehend
geäußert, dass er eventuell dann bereit sei mit ihr zu bauen, wenn
sie Bestbieter für den Rohbau wäre. Tatsächlich habe der Bw. die
Planungskosten zu ersetzen gehabt, wobei er durchsetzen konnte, dass der Plan
nach seinen Vorstellungen abzuändern sei. Er habe auf eine baldige
Abänderung des Planes gedrängt, somit sei es möglich gewesen,
bereits am 21. Juli 1993 um Baubewilligung anzusuchen. Nach Abschluss
des Grundstückskaufvertrages und während des Verfahrens um Erteilung
der Baubewilligung habe der Bw. Angebote bei diversen Bauunternehmungen
eingeholt, eines davon habe er bereits der Berufung beigelegt. Da sämtliche
eingeholten Angebote höher waren als das der Fa. G. habe er sich
entschlossen, dieses Angebot vom 24. Oktober 1993
anzunehmen.
Nach Einsicht in das Verkaufsprospekt der Fa. G. und
in die von der Fa. G. übermittelten Einreichpläne werden folgende
Planänderungen festgestellt: Es wurden Zwischenwände innerhalb
des Gebäudes verschoben, der Erker zwischen Wohn- und Essbereich und damit
auch der Balkon im Dachgeschoss wurde ein wenig vergrößert, die
Anordnung der Fenster verändert und die Wohnnutzfläche wurde von
129,69 m² auf 118,44 m² reduziert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung
im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; überall
dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine
solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 zu
§ 5 mwN).
Der Begriff der
Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist im wirtschaftlichen Sinn zu
verstehen. Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die
Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren wirtschaftlichen
Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer Acht gelassen
werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5). Zur Gegenleistung gehört
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Grundstückserwerb
gewährt (VwGH 27.6.1984, 84/16/0083, 0084, VwGH 21.2.1985,
84/16/0228 und VwGH 18.11.1993, 92/16/0179 - 0185).
Unter einer Gegenleistung ist
also alles zu verstehen, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein
(vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Verkäufer auf Grund einer
in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet
und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt
annehmen kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Ohne Bedeutung ist es, wenn der
Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst
danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur
Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des
von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber
indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 88b zu
§ 5 ).
Der Berufungswerber hat im
Vorlageantrag selbst vorgebracht, dass die Fa. G. ursprünglich
versucht hätte, ihm das Grundstück nur im bebauten Zustand zu
verkaufen. Aus dem Verkaufsprospekt der Fa. G. ergibt sich, dass eine
(annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung für das Einfamilienhaus
vorhanden war. Durch die Annahme des Angebotes der Fa. G. war somit ein
enger objektiver sachlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag
gegeben. Die Gesamtkonstruktion des Gebäudes im Einreichplan zum Ansuchen
um Erteilung der Baubewilligung entspricht annähernd jener im
Verkaufsprospekt der Fa. G. Aber auch die Tatsache, dass sämtliche
Käufer eines Grundstückes aus der Gesamtliegenschaft der Fa. G.
von diesem Bauunternehmen die Rohbauten der Einfamilienhäuser errichten
ließen, lässt darauf schließen, dass der Berufungswerber sehr
wohl an ein vorgegebenes Gesamtkonzept gebunden war.
Auch durch die Einholung von
Konkurrenzangeboten lässt sich für den Standpunkt des Bw. nichts
gewinnen, da damit zwar versucht wurde davon abzulenken, dass kein
"Bauherrenmodell" vorliegt, aber durch die Auftragserteilung an die
Verkäuferin der Grundstücke hat sich der Bw. letztendlich in ein
vorgegebenes Konzept einbinden lassen.
Ergänzend wird noch
ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Käufer nur dann als Bauherr anzusehen ist, wenn er a) auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu
tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und c) das finanzielle
Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat,
sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist,
von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999,
96/16/0213, 0214). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien
für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176). Auf die bauliche Gestaltung des
Hauses Einfluss nehmen können, bedeutet, wenn man auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei
sind "Veränderungen in Innenräumen" belanglos
(VwGH 24.3.1994, 93/16/0168).
Die vom Berufungswerber
vorgenommenen Planänderungen gegenüber den Entwürfen im
Verkaufsprospekt der Fa. G. werden in Bezug auf die Bauherreneigenschaft
als unwesentliche Details der Gesamtkonstruktion angesehen, da lediglich
Zwischenwände innerhalb des Gebäudes verschoben, der Erker zwischen
Wohn- und Essbereich und damit auch der Balkon im Dachgeschoss ein wenig
vergrößert, die Anordnung der Fenster verändert und die
Wohnnutzfläche minimal reduziert wurden. Darüber hinaus hat
der Bw. selbst angegeben, mit dem Bauunternehmen Fa. G. einen Fixpreis
vereinbart zu haben.
Auch wenn der Berufungswerber
im Verfahren vor der Baubehörde Parteistellung als Bauwerber für die
Erteilung der Baubewilligung hatte, kann ihm im vorliegenden Fall die
Bauherreneigenschaft nicht zuerkannt werden. Der Begriff "Bauherr"
im Baurecht ist nicht ident mit jenem im Grunderwerbsteuerrecht. Das durch die
Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten des Berufungswerbers als
Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beurteilenden Frage
der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH 26.3.1992, 90/16/0211,
0212).
Auf die Einvernahme des
Geschäftsführers der Fa. G. und des Bw. kann aus
verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, da der vorliegende
Akteninhalt für die Beurteilung der Frage, ob die
Gebäudeerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind, ausreicht.
In Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dem
Berufungswerber keine Bauherrenqualifikation zugebilligt werden, sodass auf
Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden war.
Graz,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0823-G/02
- Stammnummer
- 9251
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF