Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1384-W/03
Bei zeitweise gleichzeitigen Bezug von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1384-W/03vom 05.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den
Gerichtsbezirk Purkersdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Von der Bw. wurde eine Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 bei ihrem
zuständigen Finanzamt eingebracht. Beantragt wurden Aufwendungen für
Sonderausgaben. Aus der Erklärung war noch zu entnehmen, dass die Bw. im
Kalenderjahr 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war und
Bezüge aus einer Arbeitslosenunterstützung erhalten hat. Das Finanzamt
führte die Veranlagung durch und mit Bescheid vom 9. Juli 2002 wurde eine
Nachforderung an Einkommen(Lohn)steuer in Höhe von € 632,98
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und
führte in der Begründung aus, dass sie im September 2001 im Zeitraum
vom 1. bis 16. und vom 24. bis 30. bei der Firma Mag. L. KG und im Zeitraum 24.
bis 30. bei der Firma Mag. R. S. beschäftigt gewesen sei. Am
Einkommensteuerbescheid seien andere sich überschneidende Daten
angeführt. Als Beilage wurde eine Kopie der Meldungen der Pharmazeutischen
Gehaltskasse der Berufung angeschlossen.
Die übermittelten Lohnzettel der Firma Mag. L. KG
für die Zeiträume 15. Jänner bis 31. März, 1. März bis
31. März, 16. April bis 31. Mai, 14. Mai bis 30. Juni, 9. Juli bis 16.
September, 1. September bis 30. September wurden auf zwei Lohnzettel für
die Zeiträume 15. Jänner 2001 bis 30. Juni 2001 und 9. Juli 2001 bis
31. Oktober 2001 geändert. Das Finanzamt hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Eine Änderung der
Steuerberechnung durch die Einbeziehung der berichtigten Lohnzettel der Firma
Mag. L. KG ist nicht erfolgt. Daraufhin stellte die Bw. einen Vorlageantrag und
führte aus, dass laut Bestätigung der Pharmazeutischen Gehaltskasse
eine Zeitraumüberschneidung von nur einer Woche vorgelegen sei. Die
Bestätigung war dem Vorlageantrag angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäss § 41 Abs. 1 Z 2 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 ist, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige
zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind.
Laut den von den jeweiligen Arbeitgebern der Bw. dem
Finanzamt übermittelten Lohnzetteln war die Bw. im Zeitraum vom 1.
Jänner 2001 bis 31. Jänner 2001 bei der Firma B.&G. KG, vom 15.
Jänner 2001 bis 30. Juni 2001 bei der Firma Mag. L. KG, vom 18. Juni 2001
bis 24. Juni 2001 bei der Firma B.&G. KG, vom 9. Juli 2001 bis 31. Oktober
2001 bei der Firma Mag. L. KG, vom 1. September 2001 bis 30. September 2001 bei
der Firma Mag. R. S., vom 8. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2001 bei der Firma
B.&G. KG und vom 4. November 2001 bis 31. Dezember 2001 bei der Firma Mag.
R. S. beschäftigt und erzielte aus diesen Tätigkeiten Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem hat die Bw. vom
Arbeitsmakrtservice für den Zeitraum 27. März 2001 bis 31. März
2001 und für den Zeitraum 1. April 2001 bis 15. April 2001 Arbeitslosengeld
für insgesamt 20 Tage bezogen.
Nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 haben alle Arbeitgeber dem
Finanzamt der Betriebsstätte Lohnzettel aller Arbeitnehmer, die im
abgelaufenen Kalenderjahr (wenn auch nur für einen Teil dieses Jahres)
Bezüge im Sinne des § 25 EStG 1988 erhalten haben, zu
übermitteln. Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Vordruck auf
Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) auszustellen.
Lohnzahlungszeitraum ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend
beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Ein-oder Austritt eines
Arbeitnehmers während eines Kalendermonats ist Lohnzahlungszeitraum der
Kalendertag (§ 77 Abs. 1 EStG 1988).
Bestehen hintereinander im Kalenderjahr mehrere
Dienstverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber, sind
jeweils für nicht unmittelbar aufeinander folgende Kalendermonate der
Beschäftigung gesonderte Lohnzettel zu übermittel (auch bei tagweiser
Beschäftigung). Wird das Dienstverhältnis in einem Kalendermonat
beendet, im unmittelbar darauf folgenden Kalendermonat aber wieder begonnen, ist
auf Grund dieser Unterbrechnung kein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Bei
Auszahlung von Urlaubsersatzleistungen ist am Lohnzettel als letzter Arbeitstag
immer der letzte Tag des Kalendermonats anzuführen, in dem diese
Bezüge zugeflossen sind.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung ist zu entnehmen, dass die Bw. im Monat September 2001 vom 1.
bis 16. und vom 24. bis 30. als Angestellte bei der Firma Mag. L. KG gemeldet
war. In der Zeit vom 17. September bis 23. September hat die Bw. von der vorhin
genannten Arbeitgeberin eine Urlaubsabfindung und eine Urlaubsentschädigung
erhalten. Außerdem war die Bw. im Zeitraum 24. Septmber bis 30. September
2001 bei der Firma Mag. R. S. als Angestellte gemeldet. Für diesen Zeitraum
sind auch auf der Bestätigung der Pharmazeutischen Gehaltskasse über
den Dienstzeitverlauf zwei Arbeitgeber-Mag. L. KG und Mag. R.S.- angegeben.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes hat die Bw.
für den Zeitraum 24. September 2001 bis 30. September 2001 von zwei
Arbeitgebern gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Der von der Firma Mag. L. KG
ausgestellte Lohnzettel für den Zeitraum 9. Juli 2001 bis 31. Oktober 2001
umfasst auch den Zeitraum 24. bis 30. September 2001. Ebenso hat der Arbeitgeber
Mag. R. S. einen Lohnzettel für 1. September 2001 bis 30. September 2001
ausgestellt, in dem die Dienstzeit vom 24. September bis 30. September 2001
enthalten ist. Wie aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, war die Bw.
bei mehreren Arbeitgebern im Kalenderjahr 2001 beschäftigt. Betreffend dem
Berufungsvorbringen der Bw. dass am Einkommensteuerbescheid andere sich
überschneidende Daten angeführt sind, wird ausgeführt, dass zB.
der Arbeitgeber Firma B.&G. KG am 15. Jänner 2001 eine
Urlaubsabfindung und eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt hat. Der
Lohnzettel war entsprechend den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Jänner 2001 auszustellen.
Durch den gleichzeitigen Bezug von zwei
lohnsteuerpflichtigen Einkünften für den Zeitraum 24. September 2001
bis 30. September 2001-wenn auch nur von einer Woche- ist nach § 41 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben, sodass eine Veranlagung
durchzuführen war.
Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen war wie im
Spruch zu entscheiden.
Wien,
5. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1384-W/03
- Stammnummer
- 9232
- Gültig
- 05.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF