Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0010-W/04
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-W/04vom 06.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich des Finanzstrafsenates 8 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und
der Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs.
1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Jänner 2004
gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2003 des Hauptzollamtes Wien, dieses
vertreten durch Oberrat Harald Vollmer als Amtsbeauftragten, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG, zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 hat das Hauptzollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 2003/00693-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Zeitraum Juli 2003 bis zur Betretung am 13. Oktober 2003 im Amtsbereich des
Hauptzollamtes Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich auch Gegenstände
des Tabakmonopols sind, nämlich 8.000 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro Lights, 5.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 4.600
Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes, 400 Stück
Zigaretten der Marke Camel und 800 Stück Zigaretten der Marke Camel Lights,
hinsichtlich derer zuvor von unbekannt gebliebenen Tätern das
Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff
in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen worden sei, angekauft und hiermit die Finanzvergehen
nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Jänner
2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Finanzstrafbehörde habe dem Bf. sowohl am 22. Dezember 2003 als auch am
29. Dezember 2003 die Akteneinsicht verweigert und dadurch gegen die
Bestimmungen der §§ 79 FinStrG, 90 BAO sowie des Art. 6 MRK
verstoßen. Die "dem Berufungswerber unbekannte" Anzeige des GP S vom 17.
Juli 2003 habe nicht den tatsächlich zutreffenden Sachverhalt nachgewiesen
oder Beweise für die in der Anzeige aufgestellten Behauptungen erbracht".
Es seien keine "die anonyme Anzeige stützenden Beweisergebnisse zum
Vorschein gekommen". Die Finanzstrafbehörde habe "keine allfällige
Geldübergabe" zwischen dem Bf. und HL festgestellt. HL habe bestritten,
"solche Zigaretten" vom Bf. gekauft zu haben. Auch die freiwillig gestattete
Nachschau an seiner Wohnanschrift sei "negativ" verlaufen. Die
Finanzstrafbehörde habe auch im Spind des Bf., in seiner Wohnung und in
jener seiner Lebensgefährtin keine Zigaretten zollunredlicher Herkunft
vorgefunden. Andere Hinweise auf das "allfällige Vorhandensein" solcher
Zigaretten habe die Finanzstrafbehörde auch nicht erhoben. HL habe
bestritten, geschmuggelte Zigaretten vom Bf. gekauft zu haben. RS habe
"lediglich eine Stange Camel - wie auch vom Berufungswerber zugestanden -
bezogen". Die verfahrensgegenständlichen "Post-It-Zettel" seien von einem
"Keiler" stammende "Liefervorschläge". Der Bf. habe "weder den Entschluss
gefasst, Zigaretten unverzollter Herkunft in den ihm von der
Finanzstrafbehörde vorgehaltenen Mengen zu kaufen, geschweige denn auch
tatsächlich gekauft". Die Finanzstrafbehörde habe somit "eine
unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen". Sie hätte die vorgenannten
Zettel "in dubio pro reo" als "Liefervorschläge" und nicht als "Nachweis
des tatsächlichen Kaufes" beurteilen müssen. Der Bf. habe "lediglich
aus Unbekümmertheit sowie Unbesonnenheit eine Stange nicht verzollter
Zigaretten CAMEL gekauft und aus Freundschaft - ohne einen Gewinn zu lukrieren -
weitergegeben". Der Bf. sei "bereits aufgrund des durchgeführten
zollrechtlichen Verfahrens in seinem gesetzeskonformen Verhalten -
spezialpräventiv - wieder gestärkt worden". Das Verschulden des Bf.
sei geringfügig und die Tat habe keine bzw. nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen. Die Finanzstrafbehörde hätte auch "mit einer
bescheidmäßig erteilten Verwarnung (§ 25 FinstrG) sicherstellen
können, dass der Berufungswerber von weiteren Finanzvergehen abgehalten
wird".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach
der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. VwGH 25.1.1990,
89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Mittels Telefax-Nachricht vom
17. Juli 2003 des GP S wurden der Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Daten einer anonymen Anzeige übermittelt. Die Anzeige hat im Wesentlichen
den folgenden Inhalt: In E werde regelmäßig mit geschmuggelten
Zigaretten gehandelt. Die Übergabe des Geldbetrages erfolge jeweils an
Freitagen in der Fa. X, die Lieferung der beiden "Säcke mit Zigaretten"
anschließend am darauffolgenden Montag auf dem Parkplatz der Fa. X.
Die letzte Lieferung sei am 7. Juli 2003 erfolgt. Der Bf. sei der Lieferant, HL
der Käufer der Zigaretten.
Am 10. Oktober erhielt die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Information, dass am
10. Oktober 2003 die Geldübergabe erfolgt und mit der Lieferung
am 13. Oktober 2003 "zu rechnen" sei.
Am 13. Oktober 2003
beschlagnahmten Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Büro
des Lagers der Fa. X eine Stange drittländischer unverzollter Zigaretten
der Marke Camel. Der Bf. gab an, dass er diese Zigaretten am Mexikoplatz in Wien
gekauft habe. Weiters beschlagnahmten die vorgenannten Organe 3 "Posted"-Zettel
mit handschriftlichen Aufzeichnungen über die Transaktion von insgesamt 94
Stangen Zigaretten der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Marken;
diese Zettel wurden im Keller der Wohnung von KH, der Lebensgefährtin des
Bf., in N vorgefunden.
Anlässlich seiner
Einvernahme als Verdächtiger erklärte der Bf. am 14. Oktober 2003,
dass er "vor ca. 9 Monaten" einen Fernsehbericht über den Wiener
Mexikoplatz als Umschlagplatz von "billigen" Zigaretten gesehen habe. Infolge
der Zigarettenpreiserhöhung sei ihm der Gedanke gekommen, sich über
die "Preislage am Mexikoplatz" zu informieren. Er habe schließlich "vor
ca. 2 Wochen", an einem Freitag am Mexikoplatz eine männliche Person
gefragt, welche Zigaretten erhältlich seien. Diese Person habe
anschließend in einem Kaffeehaus "Vorschläge für
Zigarettenmengen und Preise" auf drei gelbe Zettel geschrieben. Der auf dem
Zettel mit der Nr. 3 ersichtliche, der Zwischensumme von € 793,00
hinzugerechnete, Betrag von € 50,00 sei "wahrscheinlich" der Preis
für 2 zusätzliche Stangen Zigaretten "einer der obigen Marken à
25". Der Bf. erklärte weiters, dass er nicht genug Geld bei sich gehabt
hätte und auch noch nicht entschlossen gewesen sei, "dort" Zigaretten zu
kaufen. Er habe deshalb "auch noch nichts bestellt". Die vorgenannte Person habe
ihn anschließend gefragt, ob er eine Stange Zigaretten der Marke Camel,
welche diese Person "zufällig eingesteckt" gehabt hätte, zum Kauf
angeboten. Der Bf. habe diese Stange zum Preis von € 25,00 gekauft. Am
darauffolgenden Arbeitstag habe der Bf. diese Zigaretten seinem Chef RS zum Kauf
angeboten. Dieser habe ihn jedoch auf einen späteren Zeitpunkt
vertröstet.
Die Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz hielten dem Bf. vor, dass seine Aussagen
unglaubwürdig seien. Der Bf. antwortete, es sei für ihn wichtig
gewesen, dass die Zigaretten "billiger als in der Trafik sind". Er habe die
vorerwähnte Stange Zigaretten am 13. Oktober 2003 an seinen Chef
zum Preis von € 25,00 verkauft.
Weiters hielten die Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Bf. vor, dass die
verfahrensgegenständlichen "Posted"-Zettel im Keller der Wohnung seiner
Lebensgefährtin an zwei verschiedenen Stellen vorgefunden worden seien,
dass ein Zettel auf einem leeren Karton aufgeklebt gewesen sei und dass sich die
beiden anderen Zettel in in einem anderen Karton befunden hätten. Der Bf.
gab an, er habe die og. Stange Zigaretten wegen seiner fünfjährigen
Tochter "sicherheitshalber" im Keller deponiert. Er habe auch die
"Posted"-Zettel in den Keller gebracht, könne jedoch nicht nachvollziehen,
wie diese Zettel an die beiden vorerwähnten Orte gelangt sind.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Bf. gestanden hat, 1 Stange unverzollter
drittländischer Zigaretten der Marke Camel zum Preis von € 25,00
gekauft und weiterveräußert zu haben. Im Keller der Wohnung seiner
Lebensgefährtin wurden 3 "Posted"-Zettel vorgefunden, auf denen insgesamt
92 Stangen Zigaretten der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten
Marken mit Preisen von € 23,00 bis € 25,00 pro Stange und der Preis
von € 50,00 für 2 weitere Stangen Zigaretten einer der genannten
"Marken à 25" handschriftlich festgehalten wurden. Ein Zettel klebte auf
einem leeren Karton, die beiden anderen Zettel lagen in einem anderen
Karton.
Somit liegen hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor,
dass die verfahrensgegenständlichen 94 Stangen Zigaretten mit dem Makel des
Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Monopolgegenstände gekauft
hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Das Wissen um das
österreichische Tabakmonopol wird als allgemein bekannt
vorausgesetzt.
Daraus und aus den oben
dargestellten Ermittlungsergebnissen ergibt sich der Verdacht, dass der Bf.
hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im
Sinne des § 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinstrG gehandelt
hat.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat dem Bf. am 29. Dezember 2003 mitgeteilt, dass ihm
bereits am 23. Dezember 2003 eine Ablichtung der Niederschrift vom 14. Oktober
2003 über seine Einvernahme als Verdächtiger ausgefolgt worden sei.
Weiters geht aus den Aktenunterlagen hervor, dass dem Bf. die Aktenseiten 2 und
8 (Anzeigen des GP S) zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat dem Bf. am 29. Dezember 2003
weiters mitgeteilt, dass kein Zusammenhang zwischen der Aussage des RS sowie des
HL vom 14. November 2003 und den og. handschriftlichen Aufzeichnungen, auf die
sich der Tatvorwurf stützt, bestehe. Im Übrigen hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Niederschriften über die
Einvernahme des RS und des HL lediglich vorläufig von der. Einsichtnahme
ausgenommen.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass gemäß
§ 152 Abs. 2 FinstrG die Behörde,
deren Bescheid angefochten wird, über den Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entscheidet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
6. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-W/04
- Stammnummer
- 9231
- Gültig
- 06.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF