Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0247-F/03
Betriebsaufgabe, auch wenn ein Betrieb zur Liebhaberei wird; Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bzw. eines Verlustes aus dem Ausfall einer Forderung als nachträgliche Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-F/03vom 06.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988 liegt auch dann vor, wenn ein Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt und zur Liebhaberei wird. Das bisherige Betriebsvermögen gilt dann als in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang ins Privatvermögen überführt (VwGH 16.2.1983, 81/13/0044).
Nach Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als nicht Umstände vorliegen, aufgrund derer die diesbezüglichen Verbindlichkeiten dem Privatvermögen zuzuordnen sind.
Übernimmt ein Steuerpflichtiger im Zuge der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen bzw. gelten diese auf Grund einer Liebhabereibetrachtung als in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang als ins Privatvermögen überführt, so gelangen auch die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieser Vermögensgegenstände gedient haben, in das Privatvermögen. Darüber hinaus ist mit Beendigung des Betriebes der Veranlassungszusammenhang mit dem seinerzeitigen Betrieb hinsichtlich jenes Teiles der Schulden als unterbrochen anzusehen, der durch den Veräußerungserlös oder durch die Verwertung von zurückbehaltenem Aktivvermögen beglichen werden könnte (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Fend, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Das
Einkommen im Jahr 2000 beträgt:
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371.003 S
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26.961,84 €
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Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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-
9.970,44 S
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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391.973,00
S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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382.003,00
S
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(Topf-)Sonderausgaben
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-
10.000,00 S
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Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
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-
1.000,00 S
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Einkommen
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371.003,00
S
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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101.610,00
S
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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89.049,00
S
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Gemäß
§ 33
EStG 1988 24,00% von 371.000
S
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|
89.049,00
S
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Steuer auf sonstige Bezüge
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3.539,70
S
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Einkommensteuer
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92.588,70
S
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Ausländische
Steuer
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-
21.124,00 S
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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71.465,00
S
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Berechnung
der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift in Euro:
Festgesetzte
Einkommensteuer
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
Abgabengutschrift:
|
5.193,56
€
5.506,62
€
-
313,06 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb seit September
1995 eine Tischlerei-Werkstätte in N und erklärte daraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem erzielte er aus seiner am
5. Oktober 1998 begonnenen Grenzgängertätigkeit nach
Liechtenstein (Fa. M AG in V) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahre 2003 fand beim
Bw. eine Buch- und Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2000
statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 6. Februar 2003
erklärte der Prüfer ua. (vgl. Tz 12 "Einkünfte aus
Gewerbebetrieb - Betätigung mit Einkunftsquellencharakter im Sinne des
§ 1 Abs. 1 L-VO - Einkommensteuer 2000"), dass
sich im gegenständlichen Fall herausgestellt habe, dass die weitere Annahme
einer Einkunftsquelle im Hinblick auf die Kriterienprüfung gemäß
aktueller Liebhabereiverordnung nicht mehr gerechtfertigt sei; es sei daher ab
dem Jahr 2000 von Liebhaberei auszugehen und liege überdies eine
Betriebsaufgabe vor.
Das Finanzamt Feldkirch schloss
sich diesen Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2000 vom
10. Februar 2003.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 13. März 2003,
ergänzt durch das Schreiben vom 17. März 2003, beantragte
der steuerliche Vertreter des Bw., den angefochtenen Bescheid in der Weise
abzuändern, dass im Berufungsjahr nachträgliche Betriebsausgaben
gemäß
§ 32 Z 2 1. Teilstrich
EStG 1988 als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuerkennen
seien. Die Betriebsprüfung habe per 1. Jänner 2000 eine
Betriebsaufgabe angenommen. Aus der beiliegenden Auflösungsbilanz zum
1. Jänner 2000 ergebe sich ein durch Aktivvermögen nicht
gedeckter Teil der Bankschulden in Höhe von 58%, sodass die auf diesen
nicht gedeckten Teil der Bankschulden entfallenden Zinsen in Höhe von
29.827,00 S als nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen
seien.
Nach Einholung der
schriftlichen Stellungnahme des Betriebsprüfers zum gegenständlichen
Berufungsvorbringen vom 24. März 2003, auf die an dieser Stelle verwiesen
wird, erließ das Finanzamt die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
25. März 2003. Darin führt es begründend aus, dass es
prinzipiell richtig sei, dass für jene Verpflichtungen, die bei Beendigung
der betrieblichen Tätigkeit nicht durch veräußerte oder ins
Privatvermögen übernommene Werte abgedeckt seien, die anfallenden
Zinsen gemäß
§ 32 EStG 1988 nachträgliche
negative Einkünfte aus dieser Tätigkeit darstellten. Im
gegenständlichen Fall sei jedoch keine "echte" Betriebsaufgabe
durchgeführt worden, sondern lediglich eine Übertragung in einen
Liebhabereibetrieb. Die Übernahme der Bankverbindlichkeiten in einen
Liebhabereibetrieb stelle eine Übernahme in das Privatvermögen dar,
wodurch der Zusammenhang zur ehemaligen Einkunftsquelle unterbrochen werde; die
unter Umständen anfallenden Zinsen seien damit keine negativen
Einkünfte aus dieser Tätigkeit.
Mit Schriftsatz vom
28. April 2003 stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als
unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter des Bw.
in Erwiderung zur Berufungsvorentscheidung und unter Verweis auf Klaus H.
Hilber, Kurzkommentar zur Liebhabereiverordnung, Seite 47, ergänzend
aus, dass es sich bei der infolge Liebhaberei unterstellten Beendigung der
betrieblichen Tätigkeit sehr wohl um eine Betriebsaufgabe im Sinne des
§ 24 EStG 1988 handle, sodass die beantragten Zinsen aus
vormals betrieblichen Schulden als nachträgliche Betriebsausgaben
gemäß
§ 32 Z 2 1. Teilstrich
EStG 1988, wie in der Berufungsvorentscheidung dargetan worden sei,
abgesetzt werden könnten. Weiters brachte der steuerliche Vertreter
des Bw. vor, dass die zum 31. Dezember 1999 offene Forderung aus
Warenlieferungen und Leistungen über 9.970,44 S - Schuldnerin sei Frau
I D aus F - infolge Verjährung uneinbringlich sei.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (vgl. Fax der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 27. Februar 2004) führte
der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 26. März 2004
unter Verweis auf seine angeschlossenen Beilagen außerdem aus, dass das
gesamte Anlagevermögen mit Fremdkapital finanziert worden sei. Die
Zugänge zum Anlagevermögen beliefen sich auf 778.475,53 S; diesen
stünde Fremdkapital in Höhe von 1,048.406,00 S zum Stichtag
1. Jänner 2000 gegenüber. Würden die
Bankverbindlichkeiten von 1,048.406,00 S um die in der Zwischenzeit
angefallenen Zinsen in Höhe von 233.900,00 S verringert, ergebe sich
eine Differenz von 36.030,47 S, dh. die Zugänge zum
Anlagevermögen und die zu deren Finanzierung aufgenommenen Fremdmittel
würden sich bis auf eine geringfügige Differenz
entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht im Berufungsfall
darüber, ob Schuldzinsen in Höhe von 29.827,00 S bzw. ein Verlust
aus dem Ausfall einer Forderung im Betrage von 9.970,44 S als
nachträgliche Betriebsausgaben bzw. negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb anzuerkennen sind. Unstrittig ist hingegen, dass ab dem
Jahre 2000 von Liebhaberei auszugehen ist.
Gemäß §
32 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. auch Einkünfte aus
einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis Z 3 leg. cit.
(zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus
dem Ausfall von Forderungen).
Im Hinblick auf die Frage, ob
es sich bei der infolge Liebhaberei unterstellten Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit um eine Betriebsaufgabe im Sinne des
§ 24 EStG 1988 handelt, gelangte der unabhängige
Finanzsenat (UFS) zu folgendem Ergebnis: Eine Betriebsaufgabe liegt auch
dann vor, wenn ein Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen
geführt und zur Liebhaberei wird. Das bisherige Betriebsvermögen gilt
dann als in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang ins Privatvermögen
überführt (vgl. VwGH 16.2.1983, 81/13/0044;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 146 zu
§ 24 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Tz 31 zu § 24 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 18 zu
§ 24 EStG 1988). Dem obigen Vorbringen des
steuerlichen Vertreters des Bw. ist somit dahingehend beizupflichten, als eine
Unterscheidung zwischen einer liebhabereibedingten Betriebsaufgabe und einer
tatsächlich durch Einstellung der werbenden Tätigkeit erfolgenden
Betriebsaufgabe nicht sachlich gerechtfertigt ist. Auch in einem derartigen Fall
werden Wirtschaftgüter, die bisher dem Betrieb gedient haben ins
Privatvermögen überführt. Unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung
nach der persönlichen Leistungsfähigkeit muss es unerheblich sein, ob
der Betrieb durch Einstellung der Tätigkeit oder durch Wandel in eine
steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei endet. In beiden Fällen fordert
das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung von
Vermögensänderungen, die mit der ehemaligen Tätigkeit in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (siehe Atzmüller, "Nochmals:
Nachträgliche Betriebsausgaben nach Wechsel zur Liebhaberei?",
RdW 1997, Seiten 566 ff).
Zur Frage der Absetzbarkeit der
geltend gemachten Schuldzinsen bzw. des Verlustes aus dem Ausfall einer
Forderung als nachträgliche Betriebsausgaben ist Folgendes zu
sagen: Die Z 2 des § 32 EStG 1988 soll gerade
dazu dienen, solche Einkünfte, die zwar erst nach Beendigung der
betrieblichen Tätigkeit anfallen, aber einen engen (wirtschaftlichen)
Zusammenhang zum Betrieb aufweisen, noch der betrieblichen Sphäre
zuzuweisen. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des
Veranlassungsprinzips. Einen engen betrieblichen Zusammenhang weisen
Wertänderungen an all jenen Wirtschaftsgütern auf, die außerhalb
des beendeten Betriebes praktisch nicht mehr eigenständig privat nutzbar
sind, sondern nur abgewickelt werden können (zB Forderungen).
Wertänderungen an derartigen Wirtschaftsgütern führen zu
positiven oder negativen Einkünften im Sinne des
§ 32 Z 2 EStG 1988.
Wird somit eine Tätigkeit
als Liebhaberei eingestuft, dann führt der Ausfall einer ehemals
betrieblichen Forderung in der Zeit, in der der Betrieb Liebhaberei darstellt,
zu nachträglichen Betriebsausgaben, wenn die Forderung in einem Zeitpunkt
entstanden ist, in dem die Tätigkeit noch als Einkunftsquelle anzusehen war
und soweit die Forderung bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes als Aktivum
angesetzt wurde (vgl. VwGH 25.2.1997, 92/14/0167; Atzmüller, a.a.O.,
Seiten 566 ff; siehe auch
Doralt4, a.a.O., Tz 65 zu
§ 32 EStG 1988 sowie Tz 236 zu
§ 4 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 8.3
zu § 32 EStG 1988).
Der geltende gemachte Aufwand
im Zusammenhang mit dem Ausfall von der gegenständlich vor dem Jahre 2000
entstandenen und bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes als Aktivpost
angesetzten Forderung ist daher - wie im Übrigen auch in
§ 32 Z 2 EStG 1988 positivrechtlich verankert - im
Berufungsfall im Rahmen von nachträglichen Einkünften im Sinne des
§ 32 Z 2 EStG 1988 zu erfassen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten allerdings nicht
für Verbindlichkeiten, die seinerzeit zur Anschaffung solcher
Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden, die nach einer Betriebsaufgabe der
privaten Nutzung des Steuerpflichtigen zugeführt werden. Dies deshalb, weil
ein enger Zusammenhang zwischen Verbindlichkeiten, die für die Anschaffung
bzw. Herstellung eines Wirtschaftsgutes aufgewendet worden sind, und eben diesem
Wirtschaftsgut besteht. Werden Wirtschaftsgüter im Zuge der Betriebsaufgabe
in das Privatvermögen übernommen, so gelangen auch die
Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieser Wirtschaftsgüter gedient
haben, in das Privatvermögen. Es sind somit weder Wertänderungen
derartiger Verbindlichkeiten noch damit in Zusammenhang stehende Zinszahlungen
als nachträgliche Betriebsausgaben einzustufen. Ebenso wie die private
Nutzungsmöglichkeit der (selbständig nutzbaren) Wirtschaftsgüter
die Verbindung zum seinerzeitigen Betrieb durchtrennt, ist die - auch im Bereich
des § 32 EStG 1988 maßgebliche - betriebliche
Veranlassung der Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieser
Wirtschaftsgüter gedient haben, nicht mehr gegeben; sie teilen deren
Schicksal. Darüber hinaus ist mit Beendigung des Betriebes der
Veranlassungszusammenhang mit dem seinerzeitigen Betrieb auch hinsichtlich jenes
Teiles der Schulden als unterbrochen anzusehen, der durch den
Veräußerungserlös oder durch die Verwertung von
zurückbehaltenem Aktivvermögen beglichen werden könnte. Soweit
also Verbindlichkeiten nicht zur Finanzierung von ins Privatvermögen
überführten Vermögensgegenständen gedient haben
und sie auch nicht mit Aktiva des
Betriebes abgedeckt werden konnten, führen die nach Betriebsaufgabe auf
Grund dieser Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen zu nachträglichen
(negativen) Einkünften im Sinne des § 32 Z 2
EStG 1988 (vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 10 ff
zu § 32 EStG 1988;
Doralt4, a.a.O., Tz 74 zu
§ 32 EStG 1988; siehe auch VwGH 22.10.1996, 95/14/0018;
VwGH 30.9.1999, 99/15/0106, 0107; VwGH 30.11.1999, 94/14/0166).
Im konkreten Fall sind die nach der gegenständlichen
Betriebsaufgabe anfallenden Schuldzinsen für betrieblich begründete
Verbindlichkeiten - gegenständlich war auf Grund der Ausführungen des
steuerlichen Vertreters des Bw. im Schreiben vom 26. März 2004
(samt Beilagen) davon auszugehen, dass die gegenständlich zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe (1. Jänner 2000) offenen Bankverbindlichkeiten
für betriebliche Zwecke (Finanzierung des Anlagevermögens) aufgenommen
worden sind - nicht als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig,
zumal die gegenständlichen Bankverbindlichkeiten (1,048.406,00 S)
durch die in Rede stehende (liebhabereibedingte) Betriebsaufgabe nicht mehr
betrieblich veranlasst bleiben bzw. weil diese nunmehr notwendiges
Privatvermögen darstellen. Die betriebliche Veranlassung dieser
Verbindlichkeiten ging deswegen verloren, weil diesen Verbindlichkeiten zum
Stichtag 1. Jänner 2000 bis auf eine geringfügige Differenz
Anlagevermögen in Höhe von 778.475,53 S gegenübersteht
(vgl. das Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bw. vom
26. März 2004 samt Beilagen), das - wie bereits oben
ausgeführt - mit der liebhabereibedingten Betriebsaufgabe als in einem
einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang ins Privatvermögen
überführt gilt; der geringfügige Teil der Verbindlichkeiten, dem
zum 1. Jänner 2000 kein Anlagevermögen mehr
gegenübersteht und nur mehr abgewickelt wird, kann mit den Aktiva des
Betriebes abgedeckt werden.
Nachdem Schuldzinsen für
betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur dann nachträgliche
Betriebsausgaben im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1988
darstellen, wenn deren betriebliche Veranlassung auch nach Beendigung der
betrieblichen Tätigkeit nicht verloren geht, war die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Gesamthaft gesehen war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
SchuldzinsenForderungsausfallnachträgliche BetriebsausgabenLiebhabereiBetriebsaufgabeeinheitlicher wirtschaftlicher VorgangBetriebsvermögenPrivatvermögenVeranlassungsprinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-F/03
- Stammnummer
- 9220
- Gültig
- 06.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF