Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0489-W/04
Lehrlingsausbildungsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-W/04vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, wonach ein abgeschlossener Lehrvertrag erst nach Ablauf der Probezeit in Kraft treten würde und dieser Zeitpunkt für die Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie mittels Verzeichnis gemäß § 108f Abs 4 EStG 1988 maßgebend sei, kann nicht geteilt werden. Vielmehr ist mangels Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit vom Fortbestand des eingegangenen Arbeitsverhältnisses auszugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte neben Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als
Rechtsanwalt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge einer mit 29. September
2003 erfolgten Anregung auf Wiederaufnahme betreffend die Jahre 2000 und 2001,
ersuchte der Bw. auch unter Vorlage eines am 3. Dezember 2001 zwischen dem Bw.
und Frau Sch abgeschlossenen Lehrvertrages den Lehrlingsfreibetrag
zuzuerkennen.
Gegen den Bescheid vom 8.
Jänner 2004 (dem Bw. zugegangen am 13. Jänner 2004) mit dem die
Einkommensteuer für das Jahre 2002 festgesetzt wurde, wobei die Veranlagung
hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erklärungsgemäß erfolgte, erhob der Bw. fristgerecht (mit Datum
vom 12. Februar 2004) das Rechtsmittel der Berufung. Diese richtete sich gegen
die Nichtberücksichtigung der Lehrlingsausbildungsprämie
gemäß
§ 108f EStG 1988. Der Bw. beantragte unter Verweis auf
seinen obangeführten Schriftsatz vom 29. September 2003 (ungeachtet dessen,
dass sich dieser nicht auf das gegenständliche Berufungsjahr bezog) und den
vorgelegten Lehrvertrag, für den Fall, dass ihm der Lehrlingsfreibetrag
gemäß
§ 124b EStG 1988 nicht zustehe, eine
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f zuzuerkennen, zumal
sämtliche Voraussetzungen vorliegen würden. Gemäß
§ 108f stünden einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling
ein Lehrverhältnis habe, in jedem Kalenderjahr, in dem das
Lehrverhältnis aufrecht sei eine Lehrlingsausbildungsprämie in
Höhe von € 1.000,00 zu.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Februar 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und in
der Begründung wie folgt ausgeführt:
Gemäß
§ 108f
Abs 4 EStG ist die Lehrlingsausbildungsprämie in einem der
Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend zu machen. Nach
erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung ist die
nachträgliche Geltendmachung jedoch ausgeschlossen. Es bestehen keine
Bedenken, wenn die Prämie jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das
jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht wird. Da
der Einkommensteuerbescheid 2002 am 13. Jänner 2004 zugestellt worden
ist, konnte die Prämie letztmalig an diesem Tag durch Vorlage des
Verzeichnisses (Formular E 108c) beantragt werden.
Hinsichtlich des
Lehrlingsfreibetrages wurde dem Bw. mitgeteilt: Ein Lehrlingsfreibetrag kann
für Lehrverhältnisse geltend gemacht werden, die vor dem 1.
Jänner 2003 begonnen haben. Der 1. Teil steht bei Beginn des
Lehrverhältnisses zu. Der 2. Teil bei Ablauf der im Lehrvertrag
festgelegten Dauer und der 3. Teil bei erfolgreicher Ablegung der
Lehrabschlußprüfung. Das Lehrverhältnis hat im
gegenständlichen Fall im Jahr 2001 begonnen, weshalb 2002 kein
Lehrlingsfreibetrag zusteht.
In seinem Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 27. Februar 2004 führte der Bw. aus, er hätte gegen den
Einkommensteuerbescheid vom (offenkundig irrtümlich) 8. Oktober 2004 wegen
Nichtberücksichtigung der Lehrlingsausbildungsprämie Berufung erhoben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte der Berufung mit seines
Erachtens unzureichender Begründung keine Folge gegeben. In der Folge
wiederholte der Bw. lediglich kurz die erläuternden Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung zum Lehrlingsfreibetrag, um dann - unter der
nicht erläuterten Beifügung § 108f würde jedoch vermeinen
- das Berufungsvorbringen zu wiederholen, dass einem Steuerpflichtigen,
der mit einem Lehrling ein Lehrverhältnis habe, in jedem Kalenderjahr, in
dem das Lehrverhältnis aufrecht sei eine Lehrlingsausbildungsprämie in
Höhe von € 1.000,00 zustehe.
Zu den Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen der Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungprämie gemäß
§ 108f Abs 4 EStG
erstattete der Bw. keinerlei Vorbringen. Der betreffende Gesetzestext des §
108f wurde überdies bereits vom Bw. selbst in Ablichtung der Berufung
beigelegt.
Ergänzend brachte der Bw.
mit Datum vom 9. März 2004 wie folgt vor:
"Es ist äußerst
bedauerlich für einen Steuerpflichtigen, der in gutem Glauben,
gestützt auf die Versprechungen der Bundesregierung, einen Lehrling
beschäftigt, wenn dann die Behörde erster Instanz aus formalen
Gründen die Lehrlingsausbildungprämie gemäß
§ 108f
EStG nicht gewährt. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr auch der
Berufungswerber auf einen formalen Standpunkt:
Gemäß dem
beiliegenden Lehrvertrag vom 3.2.2001 - offenkundig richtigerweise 3.12.2001
- (siehe Vorder- und Rückseite) gelten für die vorzeitige
Auflösung des Lehrvertrages die §§ 14 und 15 des
Berufsausbildungsgesetzes. Darüber hinaus wurde auch einvernehmlich
zwischen dem Lehrling, Frau Sch und mir eine Probezeit von drei Monaten
vereinbart.
Der abgeschlossene Lehrvertrag
war somit schwebend unwirksam für einen Zeitraum von 3 Monaten, dass
heißt, erst nach Ablauf dieser drei Monate, also ab 1.3.2002 trat er in
Kraft und konnte nur aus wichtigen Gründen gemäß den
Bestimmungen des § 15 Abs 3a-g gelöst werden.
Es steht mir daher nach meiner
Rechtsauffassung die Prämie im Jahr 2002 zu und wurde diese rechtzeitig und
zwar noch vor Bescheiderlassung gefordert und der entsprechende Lehrvertrag,
welcher auch die Bestimmungen des § 15 Berufsausbildungsgesetz enthält
vorgelegt.
Es wird daher beantragt der
Berufung Folge zu geben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108f
Abs 2 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1
des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, in jedem
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist,
eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1 000 Euro zu.
Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein
definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines
begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in
einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte Inanspruchnahme der
Lehrlingsausbildungsprämie.
Gemäß
§ 108f
Abs 4 EStG 1988 kann die Prämie nur in einem der Steuererklärung
(§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis
geltend gemacht werden.
Entgegen den Ausführungen
des rechtskundigen Bw., steht es nicht im Belieben der Abgabenbehörde sich
auch an "formale gesetzliche Voraussetzungen" gebunden zu erachten, unbesehen
des Umstandes, dass der betreffende Gesetzestext auch seitens des Bw. der
Abgabenbehörde vorgelegt wurde. Inwieweit, der Bw. die Begründung der
Berufungsvorentscheidung hingegen seines Erachtens als unzureichend empfunden
habe führte der Bw. weder aus, noch kann diese Rüge nachvollzogen
werden. Ein den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung entgegenstehendes
Vorbringen wurde nicht erstattet. Weder die rechtliche Grundlage noch die
Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Vorlage des
Verzeichnisses) des angefochtenen Bescheides wurde in Frage gestellt, und
seitens des Bw. auch letztlich zumindest "als formale Gründe"
anerkannt.
Die Rechtsauffassung des Bw.
der abgeschlossene Lehrvertrag sei erst nach Ablauf der Probezeit in Kraft
getreten, kann nicht geteilt werden. Vielmehr ist mangels Auflösung
während der Probezeit vom Fortbestand des eingegangenen
Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die dargelegte schwebende Unwirksamkeit
kam somit nicht zum Tragen. Die seitens des Bw. als seinerseits "formaler
Standpunkt" bezeichnete, Rechtsauffassung, entspricht letztlich auch nicht der
Vereinbarung der Dauer der tatsächlichen Lehrzeit im vorgelegten
Lehrvertrag. Einer auf Vereinbarung oder gesetzlicher Normierung beruhenden
Probezeit ist auch nicht der Gedanke inhärent von vornherein eine zeitliche
Befristung (gleich einem befristeten Arbeitsverhältnis) zu schaffen,
sondern am Beginn eines grundsätzlich auf (beim betreffenden
Lehrverhältnis bestimmte) Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses
besondere Lösungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Entsprechend wird auch in
§ 108f Abs 2 vorausgesetzt, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit
in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird, und in der Folge
normiert, dass die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses keinen
Anspruch auf eine in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte
Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie begründet. Eine
entsprechende Regelung findet sich auch in § 124b Z 31 lit a hinsichtlich
des Lehrlingsfreibetrages.
Die Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie im Berufungswege erfolgte somit (ungeachtet dem
Vorliegen eines entsprechenden Verzeichnisses) nicht rechtzeitig im Sinne des
§ 108f Abs 4 EStG 1988. Überdies erliegt der Bw. einem offenkundigen
Irrtum wenn er vermeint, würde man seiner Rechtsauffassung folgen und von
einem Inkrafttreten des Lehrverhältnisses mit 1. März 2002 ausgehen,
wäre die Prämie mit 12. Februar 2004 rechtzeitig - noch vor
Bescheiderlassung gefordert worden.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 108f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-W/04
- Stammnummer
- 9211
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF