Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0003-W/04
Bestritten wird das Vorliegen von Schwarzeinkäufen und -Umsätzen im Rahmen des Gastronomiebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0003-W/04vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat
Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg
Krainhöfner und KomzlR Andreas Kolar als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen der Bw. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
11. November 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
Finanzamt für den 8., 16 und 17. Bezirk Wien vom
21. Mai 2003, SpS 179/03-III, nach der am 1. April 2004
in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
Dr. Hannes Jankovic sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 21. Mai 2003, SpS. 179/03-III, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen
Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.W. vorsätzlich
1) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich
teils durch Einreichung inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen, teils
durch Unterlassung der Abgabe von Steuererklärungen bewirkt habe, dass
Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig
festgesetzt worden seien, nämlich Umsatzsteuer 1993 in Höhe von
S 16.916,00, 1994 in Höhe von S 22.665,00, 1995 in Höhe von
S 48.857,00, 1996 in Höhe von S 52.548,00 und 1997 in Höhe
von S 49.916,00; und weiters
2) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für
gewiss gehalten habe, und zwar für Jänner bis Juli 1998 in Höhe
von S 3.058,00.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 4.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Desweiteren wurde das
Finanzstrafverfahren betreffend Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. bis zur
Konkurseröffnung am 6. September 2002 als Geschäftsführer
der Fa.W., deren Betriebsgegenstand der Betrieb einer Gaststätte gewesen
sei, fungiert habe. Er sei auch für die abgabenrechtlichen Belange des
Unternehmens verantwortlich gewesen, insbesonders sei es seine Aufgabe gewesen,
für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt und für die
vollständige Erfassung sämtlicher Umsätze und Erlöse im
Rechenwerk Sorge zu tragen.
Im Zuge von
Prüfungsmaßnahmen bei der Fa.B. sei festgestellt worden, dass
Wareneinkäufe durch das Unternehmen nicht erfasst worden seien. Im
Wesentlichen hätten diese Einkäufe aber dem Eigenverbrauch gedient, da
sowohl der Bw. selbst als auch seine damalige Gattin starke Alkoholiker gewesen
und teilweise Getränke auch zum Einkaufspreis an Bekannte weitergegeben
worden seien. Allerdings wären die im Zuge der Betriebsprüfung
festgestellten Mehrergebnisse an Umsatzsteuer dem Bw. zuzurechnen.
Obwohl der Bw. seine
abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer zur Erfassung
sämtlicher Umsätze gekannt habe, habe er es vorsätzlich
unterlassen, die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten
Steuererklärungen in korrekter Weise abzugeben und habe damit in Kauf
genommen, dass es zu den festgestellten Abgabenverkürzungen gekommen sei.
Die bewirkten Abgabenverkürzungen hinsichtlich Jänner bis Juli 1998
habe er nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Die Verantwortung des Bw.,
wonach er und seine Gattin starke Alkoholiker gewesen seien und einen starken
Eigenverbrauch aufzuweisen gehabt hätten, hätte insbesonders in
Anbetracht des persönlichen Eindruckes des Bw. vom Spruchsenat nicht
widerlegt werden können.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das teilweise Geständnis, demgegenüber
wurden als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, der lange
Deliktszeitraum und die finanzstrafrechtliche Vorstrafe angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des
Bw. vom 11. November 2003, in welcher der Bw. ausführt, dass die
tatsächlichen Erlöse ordnungsgemäß steuerlich veranlagt
worden seien. Die sogenannten Schwarzeinkäufe bei der Fa.B. hätten dem
Eigenverbrauch gedient bzw. seien ohne Aufschlag an in der Berufung namentlich
genannte Privatpersonen weitergegeben worden. Bei einem Vergleich mit
Gastgewerbebetrieben in ähnlicher Größe und vergleichbarer Lage
wäre für den fraglichen Zeitraum 1993 bis 1998 sicher eine
überdurchschnittliche Geschäftsentwicklung ersichtlich.
Geschäftsrückgänge ab Mai 1998 seien aus einem Lkw-Unfall
resultiert (2 Monate Geschäftssperre, insgesamt 6 Monate
Beeinträchtigungen durch Baustelle und nachhaltigen Kundenverlust).
Bedingt durch eine Krankheit im
Jahr 1999 mit 6-monatigem Spitalsaufenthalt und 35-tägigem Koma und deren
dauerhaften Folgen hätte der Bw. seine Verpflichtungen als
Geschäftsführer nur mehr bedingt wahrnehmen können.
Diese Umstände und die
utopischen Steuernachforderungen hätten zur Zahlungsunfähigkeit
geführt.
Die dargestellte Sachlage sei
dem Amtsbeauftragten des Finanzamtes mehrmals mitgeteilt worden.
Strafrechtliche
Tatbestände bzw. deren Eingeständnis lägen nicht vor.
Es werde daher um
Rückbuchung der ungerechtfertigten Steuernachforderungen und um
Richtigstellung des Erkenntnisses ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Wie schon im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren wendet der Bw. auch im Rahmen der
gegenständlichen Berufung ein, dass die nicht im Rechenwerk der Fa.W.
aufscheinenden, im Tatzeitraum jedoch unstrittig bei der Fa.B. erfolgten
Getränkeeinkäufe seinem Eigenkonsum bzw. den seiner Gattin gedient
hätten und dass auch Getränkeeinkäufe an namentlich genannte
Personen weitergegeben worden seien.
Dieser Sachverhaltsdarstellung
des Bw. wurde auch seitens des Spruchsenates Glauben geschenkt, indem er
feststellte, dass die Wareneinkäufe von der Fa.B. im Wesentlichen dem
Eigenverbrauch des Bw. und dessen damaligen Gattin, welche beide starke
Alkoholiker gewesen seien, gedient hätten und teilweise Getränke auch
zum Einkaufspreis an Bekannte weitergegeben worden seien.
Unter Zugrundelegung dieses
Sachverhaltes ging der Spruchsenat davon aus, dass die von der
Betriebsprüfung festgestellten Mehrergebnisse an Umsatzsteuer dem
Beschuldigten zuzurechnen gewesen wären, jedoch ihm keine vorsätzliche
Abgabenverkürzung betreffend Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer im Tatzeitraum zuzurechnen sei. Das Finanzstrafverfahren
wurde daher betreffend dieser Abgaben gemäß
§ 136 FinStrG
vom Spruchsenat eingestellt.
Im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahrens sind keine neuen Sachverhaltselemente
hervorgetreten, welche die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die
auch vom Bw. im Rahmen der gegenständlichen Berufung inhaltlich
bestätigt werden, widerlegen könnten.
Unter Zugrundelegung dieses
unstrittigen Sachverhaltes ist jedoch die vom Spruchsenat zur Bestrafung
herangezogene Verkürzung an Umsatzsteuer 1993 bis Juli 1998 aus folgenden
Gründen als objektiv unrichtig anzusehen. Die vom Spruchsenat bestrafte
Umsatzsteuerverkürzung aus dem Eigenverbrauch des Bw. bzw. seiner Gattin
sowie aus der Weitergabe der Getränke zum Einkaufspreis an Bekannte setzt
jedoch umsatzsteuerrechtlich nach der Bestimmung des § 1 Abs. 1
Z 2 UStG (in der im Tatzeitraum geltenden Fassung) voraus, dass die
Lieferungen seitens der Fa.B. die Fa.W. zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine derartige Berechtigung war jedoch für
die Fa.W. zweifelsfei, mangels Vorliegen entsprechender mehrwertsteuergerechter
Rechnungen im Sinne des § 11 UstG, nicht gegeben.
Umsatzsteuersystematisch dient eine Eigenverbrauchsbesteuerung, wie sie vom
Spruchsenat erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde gelegt wurde, der
Rückgängigmachung eines nachträglich betrachtet zu Unrecht
geltend gemachten Vorsteuerabzuges. Da ein derartiger Vorsteuerabzug, wie
bereits ausgeführt, unstrittig nicht geltend gemacht wurde, zumal die
Getränkeeinkäufe vom Bw. offensichtlich von vornherein als nicht
für die Fa.W. ausgeführt angesehen wurden, kann auch eine
Eigenverbrauchsbesteuerung nicht Platz greifen, sodass in objektiver Hinsicht
von einer Umsatzsteuerverkürzung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher aus diesem Grund
auch nicht näher darauf einzugehen, dass seitens des Spruchsenates auch die
Bemessungsgrundlage für die der Bestrafung zu Grunde gelegte Umsatzsteuer
aus dem Eigenverbrauch zweifelsfrei als zu hoch angesetzt wurde, da den von der
Betriebsprüfung kalkulatorisch ermittelten Umsätzen die vom Bw.
gegenüber der Betriebsprüfung angegebenen Verkaufspreise (und nicht
die Einstandspreise bzw. Selbstkostenpreise) zu Grunde gelegt wurden.
Da unter Zugrundelegung des
auch im Berufungsverfahren unstrittig gebliebenen Sachverhaltes in objektiver
Hinsicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer, wie sie der erstinstanzlichen
Bestrafung zu Grunde gelegt wurde, aus den dargelegten Gründen nicht
gegeben sein kann, war auch seitens des Berufungssenates die subjektive Tatseite
nicht näher zu hinterfragen bzw. zu begründen.
Es war daher mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Zur beantragten
Rückbuchung der Steuernachforderungen wird abschließend darauf
verwiesen, dass im Finanzstrafverfahren eine eigenständige Beurteilung von
abgabenrechtlichen Sachverhalten durchgeführt werden kann. Eine
wechselseitige Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und
Finanzstrafverfahren besteht nicht. Mangels Zuständigkeit ist der Bw. mit
seinem diesbezüglichen Vorbringen an die Abgabenbehörde zu
verweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-W/04
- Stammnummer
- 9187
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF