Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0015-S/02
Abgabenhinterziehung bei Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-S/02vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr.Ralf
Schatzl, das sonstige hauptberufliche Mitglied Dr. Michael Schrattenecker sowie
die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl. Ing. Peter Tomasi als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den BW, vertreten durch die
WTH Uniconsult GmbH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
18. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 24. September 2002, nach der am
3. Februar 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers,
des Amtsbeauftragten Dr. Alfred Schmidt sowie der Schriftführerin Ulrike
Kranzinger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe wie folgt
abgeändert: 1. B. ist schuldig im Bereich des Finanzamtes
Salzburg-Stadt zur StNr. XXX vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Zeiträume 9/2000 bis 6/2001 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen und zwar für die Monate 9-12/2000 in Höhe
von S 54.834,00 und für die Monate 1-6/2001 in Höhe von
S 50.803,00, gesamt somit in Höhe von S 105.637,00 (entspricht
€ 7.676,94) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben.
2.
Gemäß
§33 Abs. 5 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe
von € 1.500,00 verhängt; gemäß
§ 20 FinStG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe die an deren Stelle tretende Eratzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen
festgesetzt.
3.
Gemäß
§ 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in
Höhe von € 150,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu
ersetzen.
II. Im Übrigen wird der Berufung des Beschuldigten
keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 24. September 2002, SNr 134/01, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den BW nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Zeiträume 9/2000 bis 6/2001 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen und zwar für die Monate 9-12/2000 in Höhe
von S 54.834,00 und für die Monate 1-6/2001 in Höhe von
S 50.803,00, gesamt somit in Höhe von S 105.637,00 (entspricht
€ 7.676,94) bewirkt habe und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,00 verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 180,00
bestimmt.
Dabei wurde folgender Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Der Beschuldigte sei am 00.00.0000 geboren und in S
wohnhaft. Er sei im berufungsgegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer der Bauträger GmbH L in Salzburg tätig
gewesen. In weiterer Folge sei er als Einzelunternehmer als planender Baumeister
tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für drei
Kinder. Er habe kein Vermögen. Er habe eine Vorstrafe aus dem Jänner
1999 wegen § 143 iVm § 33 Abs. 1 FinStrG.
Bis zum August 2000 sei der Beschuldigte nur als
Geschäftsführer der L tätig gewesen. Im August dieses Jahres sei
diese GmbH in Konkurs gegangen. Diese GmbH habe zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung noch einige offene Planungsvorhaben gehabt. Diese habe der
Beschuldigte nach der Konkurseröffnung als Einzelunternehmer bearbeitet.
Dafür habe er sich einer deutschen Konzession als Planer bedient. Die aus
dieser Planungstätigkeit resultierenden Umsätze habe der Beschuldigte
gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt. Auf Grund einer beim
Beschuldigten im August 2001 durchgeführten Nachschau sei das
berufungsgegenständliche Finanzstrafverfahren am 31. August 2001 mittels
Bescheid eingeleitet worden.
Mit Strafverfügung vom 31. Oktober 2001 war der
Beschuldigte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von S 25.000,00 (entspricht
€ 1.816,82) bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verurteilt worden.
Der Beschuldigte erhob gegen diese
Finanzstrafverfügung durch seinen ausgewiesenen Vertreter Einspruch und
beantragte die Bestrafung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG.
Nach der am 28. Februar 2002 abgeführten mündlichen Verhandlung vor
dem Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde der
Beschuldigte mit Erkenntnis vom 24. September 2002 für schuldig befunden,
durch sein Verhalten das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Die Geldstrafe wurde auf
€ 1.800,00 reduziert, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe eintretende Ersatzstrafe mit 9 Tagen festgesetzt. Dabei wurde die
objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
auf Grund der Ergebnisse der im August 2001 durchgeführten Nachschau unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahrens als gegeben angenommen. Die subjektive Tatseite der
Handlungsweise des Beschuldigten wurde deswegen als erwiesen angesehen, da er
als Ingenieur eine gehobene Ausbildung habe. Weiters sei er bereits eineinhalb
Jahre vor dem Konkurs der L als deren Geschäftsführer tätig
gewesen und habe dabei bis zum Jahr des Konkurses die Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. auch die Umsatzsteuervorauszahlungen immer fristgerecht bei der
Abgabenbehörde eingebracht. Auch sei der steuerliche Vertreter stets der
gleiche geblieben. Somit sei die "Unklarheit des Abfuhrzeitpunktes" wohl als
Schutzbehauptung seitens des Beschuldigten anzusehen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 18. Oktober 2002,
wobei der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter im wesentlichen
vorbrachte, dass die objektive Tatseite außer Streit gestellt werde.
Bestritten werde jedoch die Verwirklichung der subjektiven Tatseite. Er habe
eineinhalb Jahre lang um das Fortbestehen der L, welche er gemeinsam mit seinem
Vater betrieben habe, gerungen. Nachdem der Konkurs unabwendbar gewesen sei,
habe er begonnen selbständig tätig zu werden. Dies allerdings nicht
als Bauträger sondern als Planer. Als Bauträger seien die Umsätze
bekanntlich grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Es seien
daher im Rahmen der Bauträger GmbH im Normalfall insoweit keine
Umsatzsteuern angefallen. Als Geschäftsführer der GmbH sei ihm diese
Vorgangsweise bekannt gewesen und er sei bei der Gründung der Einzelfirma
der Meinung gewesen, dass dies auch bei ihm als Einzelunternehmer zu gelten
habe. Umsatzsteuern wären demnach (wenn überhaupt) im Rahmen der
Umsatzsteuer Jahreserklärung abzuführen gewesen. Er sei bis zu diesem
Zeitpunkt noch nie als selbständiger Planer tätig gewesen.
Mittlerweile sei ihm klar, dass er als Planer monatlich Umsatzsteuer
abzuführen habe.
Für die Verwirklichung des
Strafdeliktes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei Voraussetzung, dass der
Täter wider besseres Wissen gehandelt habe. Dies beziehe sich sowohl auf
die Verpflichtung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung als auch auf die
Bewirkung der Verkürzung. Beides liege aber in seinem Fall nicht vor. Er
habe lediglich eine Pflichtwidrigkeit begangen, welche als fahrlässiges
Verhalten einzustufen sei.
Er habe zu keinem Zeitpunkt eine
Verkürzung der Abgabenschuld bewirken wollen. Darauf deute auch hin, dass
er als Geschäftsführer der in Konkurs gegangenen GmbH bislang die
Steuererklärungen immer fristgerecht abgegeben habe. Daraus sei aber gerade
zu schließen, dass er die Abgaben nicht vorsätzlich hinterzogen habe,
sondern sich auf Grund der Tätigkeitsänderung eine andere
umsatzsteuerliche Qualifikation ergeben habe, welche auch einen anderen
Zahlungszeitpunkt der Umsatzsteuer ergeben habe. Dass er als
Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten auch
unmittelbar vor dem Konkurs noch nachgekommen sei, zeige vielmehr an, dass er
stets seinen Verpflichtungen nachkommen wolle.
Im gegenständlichen Fall sei
sohin keine Abgabenhinterziehung im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht worden. Da es kein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt in der
Rechtsordnung gebe, sei das Verfahren einzustellen. Weiters führte der
Beschuldigte aus, dass gem. § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der
Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse sowie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sei. Hierbei
sei nach ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung
I. Instanz abzustellen. Die Strafbemessung sei stets zu begründen. Die
Behörde habe die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch in Bezug auf die
Strafbemessung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die
Begründungspflicht der Behörde gelte auch für die gem. § 23
Abs. 3 FinStrG maßgebenden Umstände, welche sich auf die
Strafbemessung bezögen und zu denen bei der Bemessung von Geldstrafen auch
die Berücksichtigung der Einkommens, Vermögens- u.
Familienverhältnisse des Beschuldigten gehörten.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz habe im gesamten Verfahren keinerlei Ermittlungen bzw. Feststellungen
bezüglich der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfällung I. Instanz
gepflogen bzw. getroffen. Es sei sohin der Behörde überhaupt nicht
möglich, vorgenannte Elemente in die Strafbemessung einfließen zu
lassen.
Wie sich aus der Begründung
des Erkenntnisses ergebe, hätten die Umstände des § 23
Abs. 3 FinStrG auch keinen Eingang in die Strafzumessung gefunden. Eine
Begründung fehle folglich auch vollständig.
Es sei anzunehmen, dass die
Finanzstrafbehörde zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre,
hätte sie die gesetzlich ausdrücklich verankerten
Verfahrensvorschriften beachtet und die persönlichen Verhältnisse
sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ermittelt
und festgestellt. Es sei nicht auszuschließen bzw. sogar wahrscheinlich,
dass die Behörde sodann zu einem geringeren Strafausmaß gefunden
hätte.
Es werde sohin
die Aufhebung des Erkenntnisses wegen materieller Rechtswidrigkeit und die
Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Erkenntnisses wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
In der am 3.
Februar 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der
Beschuldigte ergänzend zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen aus, dass sein monatliches Einkommen seit
damals unverändert ca. € 1.500,00 betrage. Ebenso seien seine
Vermögensituation und seine Sorgepflichten nach wie vor gleich geblieben.
Aus dem Konkurs der L bestünden aktuell noch Verbindlichkeiten aus
Haftungsinanspruchnahmen in Höhe von ca. S 5,000.000,00. (entspricht
in etwa € 363.000,00)
aus, dass er im
Zeitraum von 1983 bis 1992 in Bürogemeinschaft mit seinem Vater ein
Architekturbüro betrieben habe. In der L habe er sich um die technische
Seite kümmern sollen, habe seinem Partner allerdings wegen dessen
Arbeitsweise bald das Heft aus der Hand genommen.
Das
Architekturbüro, das er mit meinem Vater geführt habe, habe im Jahr
Umsätze zwischen S 1-2 Mio. erwirtschaftet. Um die Abfuhr von Umsatzsteuern
habe er sich nie kümmern müssen. Es habe einen steuerlichen Vertreter
und eine Sekretärin gegeben.
Er habe
Erlagscheine und die entsprechenden Voranmeldungen erhalten, die dann einbezahlt
worden seien.
Bei den von ihm
abgerechneten Planungsleistungen im Jahr 2000 die jeweils mit Mehrwertsteuer
ausgewiesen worden waren, sei er an sich der Meinung gewesen, dass man sich am
Ende des Jahres zusammensetzen würde und dann sehen würde, was an
Mehrwertsteuer zu bezahlen wäre. Es sei ihm bewusst gewesen, dass
Mehrwertsteuer abzuführen war. Nicht bewusst sei ihm jedoch der Zeitpunkt
der Abfuhr dieser Mehrwertsteuerbeträge gewesen. Er habe die Beträge
damals sehr wohl auf einem Konto erfasst und die Belege auch gesammelt . Jetzt
sei ihm bewusst, dass er dies monatlich mit dem Steuerberater absprechen
müsse, sodass die Vorschreibungen monatlich erfolgen
könnten.
Der
Amtsbeauftragte verwies ergänzend darauf, dass nach der Rechtfertigung des
Beschuldigten die Planungsaufträge bereits in der L vorhanden gewesen sein
müssten. Es sei kein Unterschied in der umsatzsteuerlichen Behandlung
zwischen der L und der nachfolgenden einzelunternehmerischen Tätigkeit des
Beschuldigten. Auch ersehe man aus den Kontoauszügen der L dass
regelmäßig monatlich Umsatzsteuer abgeführt worden und keine
kleinen Beträge an und für sich. Auch dies stelle kein Unterschied zu
der nachfolgenden Tätigkeit, die der Beschuldigte dann als
Einzelunternehmer ausgeübt hat.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die
Akten des finanzstrafbehördlichen Verfahrens in I. Instanz sowie die darin
enthaltenen Ausführungen des Beschuldigten und der Finanzstrafbehörde
erster Instanz. In folgenden für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen
Punkten folgte der Berufungssenat den Ausführungen des Beschuldigten jedoch
nicht:
Es erscheint dem Berufungssenat nicht glaubwürdig,
dass der Geschäftsführer eines Bauträgerunternehmens, das er
bereits ab 1992 geführt hatte, nicht über die entsprechenden
umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen informiert ist. Es ist zwar durchaus
richtig, dass die Umsätze eines Bauträgerunternehmens im Regelfall von
der Umsatzsteuer befreit sind. Dennoch sind Geschäftsfälle
vorstellbar, bei denen auch bei einem Bauträgerunternehmen Umsatzsteuer
anfällt. Diese könnten zB aus Vermietungen von Liegenschaften oder der
Erbringung von Planungsleistungen resultieren, wie dies offenkundig auch bei der
L nach der Aktenlage der Fall war.
Auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist
somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf Grund seiner beruflichen
Qualifikation und seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit sehrwohl um die
ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde wusste,
es jedoch finanzielle bzw. konkursrechtliche Überlegungen waren, die ihn
dazu brachten, die in Rede stehenden Tathandlungen zu setzen. Dabei war er sich
der Pflichtverletzungen, die sich durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben haben, sehrwohl bewusst bzw. nahm er diese
Pflichtverletzungen billigend in Kauf. Die daraus resultierenden
Verkürzungen an Umsatzsteuern hat er aber auf Grund seiner beruflichen
Qualifikation und dem Wissen aus seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer nicht nur für möglich sondern für
gewiss gehalten. Der Beschuldigte hat daher wie im Spruch ersichtlich, seine
Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde zurückgestellt und
dies in der Absicht getan, dadurch die eingetretene schwierige eigene
finanzielle Situation auf Grund des Konkurses der Bauträger GmbH zu
entschärfen.
Dieser Sachverhalt ergab sich auf Grund des
abgeführten Beweisverfahrens und wurde vom Beschuldigten auch nicht
bestritten. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand nicht
bestritten, wohl jedoch die Vorsätzlichkeit seines Handelns. Die
Verantwortung des Beschuldigten zur subjektiven Tatseite jedoch vermochte nicht
zu überzeugen.
Die Verantwortung des Beschuldigten, es sei ihm bis zu
diesem Finanzstrafverfahren nicht klar gewesen, dass eine
Umsatzsteuerverrechnung auch unterjährig zu erfolgen habe, widerspricht
einerseits der Tätigkeit des Beschuldigten als Geschäftsführer
des Bauträgers und Gesellschafters eines Architekturbüros, woraus sich
eine hohe berufliche Qualifikation und eine entsprechende unternehmerische
Vorerfahrungen zwingend ergeben. Andererseits spricht auch die Aktenlage gegen
diese Verantwortung des Beschuldigten. Auch wenn er - wie von ihm im
Berufungsverfahren dargestellt - mit der Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht direkt befasst gewesen war, so war ihm
zumindest die Notwendigkeit einer solchen Verrechnung bewusst. Zudem musste es
selbst ungebildeten Personen auffallen, wenn hier über einen längeren
Zeitraum hinweg keinerlei Zahlungen an Umsatzsteuer erfolgten, diese aber in
Rechnungen ausgewiesen werden.
Auch die Verantwortung des Beschuldigten, dass er bei
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer
Bauträgergesellschaft die Umsatzsteuer "nur einmal im Jahr" abgeführt
habe, verliert an Glaubwürdigkeit, wenn man sich den gegenständlichen
inkriminierten Zeitraum (7 - 12/2000 bzw. 1 - 6/2001) betrachtet.
Der Beschuldigte hat nicht nur keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, er
hat vielmehr auch sein unternehmerisches Tätigwerden ab dem Sommer 2000 der
Finanzverwaltung überhaupt verschwiegen und auch die Eröffnung seiner
betrieblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer dem Finanzamt nicht gemeldet.
Die Argumentation, er habe dies nach Abschluss des Konkursverfahrens der
Bauträger GmbH tun wollen und sei der Meinung gewesen, bis zum Abschluss
des Konkurses sei eine Meldung als Einzelunternehmer nicht möglich, mutet
bei der oben dargestellten beruflichen und praktischen Vorbildung des
Beschuldigten ebenso als Schutzbehauptung an.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten
Sachverhaltes, hat der Beschuldigte die im Spruch ersichtlichen Finanzvergehen
objektiv und subjektiv zu verantworten. Bei der Strafzumessung, die nach §
33 Abs. 5 FinStrG zu erfolgen hatte, wurden gewertet:
Als mildernd eine vollständige Schadensgutmachung, die
schwierige finanzielle Situation des Beschuldigten, erschwerend zu sehen war die
oben angesprochene Vorstrafe.
In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe unter
Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, der
Täterpersönlichkeit sowie des zur Verfügung stehenden
gesetzlichen Strafrahmens konnte aus Sicht des erkennenden Senates mit einer
Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 das Auslangen gefunden
werden. Dabei war einerseits gegenüber der in erster Instanz
ausgesprochenen Strafe eine Reduktion aufgrund der oben dargestellten Einkommes-
und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten durchzuführen.
Andererseits war die vorliegende, nicht getilgte Vorstrafe entgegen dem
Erkenntnis der ersten Instanz straferhöhend zu
berücksichtigen.
Bei dieser Ausgangslage ist aus Sicht des Senates davon
auszugehen, dass auch eine Geldstrafe von € 1.500,00 vom Beschuldigten
als Strafe empfunden wird. Diese Höhe jedoch notwendig, um die gesetzlich
vorgesehenen spezial- u. generalpräventiven Wirkungen entfalten zu
können.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müssten.
Salzburg,
3. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-S/02
- Stammnummer
- 9146
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF