Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0008-G/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Schwarzzahlungen, die im Zuge eines Zivilprozesses zwischen Verpächter und Pächter bekannt werden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-G/04vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als "Entdecker" der Tat im Sinne des § 29 Abs.3 lit.b FinStrG kommen nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den §§ 80 und 81 FinStrG angeführten Behörden in Betracht. Legt daher ein Abgabepflichtiger im Zuge eines Zivilrechtsstreites dem Bezirksgericht eine Vereinbarung vor, in der zusätzlich zu dem der Abgabenbehörde durch die Anmeldung des Pachtvertrages bekannten Pachtzins eine monatliche "Sonderzahlung" vereinbart wurde, kommt einer diesbezüglichen späteren Selbstanzeige Straffreiheit wegen Entdeckung der Tat nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei
Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Februar 2004 betreffend
Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) 2004
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. ist Eigentümer der
Liegenschaft R in L. Am 17. August 1999 schloss er mit JM über die im
Erdgeschoss gelegenen Räume rückwirkend ab 1. April 1999 einen
Pachtvertrag, in dem ein monatlicher Pachtzins von 20.000,00 S vereinbart
wurde. Dieser Bestandvertrag wurde ordnungsgemäß dem Finanzamt L zur
Gebührenbemessung angezeigt.
Am 7. März 2001 wurde
über das Vermögen des JM das Konkursverfahren eröffnet. Das
Unternehmen des JM wurde zunächst vom Masseverwalter weiterbetrieben und im
Dezember 2001 endgültig geschlossen.
Im März 2002 brachte der
Bf. beim Bezirksgericht L gegen den Masseverwalter im Konkurs über das
Vermögen des JM unter Bezugnahme auf den Bestandvertrag vom 17. August
1999 samt Zusatzvereinbarung eine Klage wegen ausstehenden Bestandzinses
ein.
Die Zusatzvereinbarung, laut
Vorbringen des Bf. ebenfalls am 17. August 1999 errichtet, hat auszugsweise
folgenden Wortlaut:
Zusatzvereinbarung
Herr JM pachtet
vom Bf. das Objekt R laut Pachtvertrag vom 1.4.1999 zu einem Monatspacht
von
20.000,-
Schilling die an
jedem 5. des Monats auf das Konto xxx bei xxx einzuzahlen
sind.
Zusätzlich
werden dem Verpächter an jedem 5. des Monats
5.000,-
(handschriftlich ergänzt: ab 1.9.99)
Schilling
in bar übergeben.
Im vorbereitenden Schriftsatz
vom 20. August 2002 führte der beklagte Masseverwalter aus, ihm seien
im Zuge der Schließung des Unternehmens erstmals Unterlagen betreffend die
Konsumation des Bf. im Betrieb des JM zur Kenntnis gebracht worden. Daraus sei
ersichtlich, dass der Bf. während des Konkursfortbetriebes Konsumationen im
Ausmaß von 2.777,00 € nicht bezahlt habe. Der Bf. habe ihm dazu
in einer Besprechung am 13. Dezember 2001 erstmals die Zusatzvereinbarung
vorgelegt. Es habe sich herausgestellt, dass sich der Bf. die mit JM vereinbarte
"Schwarzzahlung" durch Konsumationen hereingeholt habe, nachdem ein Bargeldfluss
im Konkursfortbetrieb nicht möglich gewesen sei. Anfang Februar habe ihm
der Bf. eine von JM unterfertigte, mit 1. Dezember 2001 datierte
Erklärung folgenden Inhalts übermittelt:
Ich,
JM erkläre mit meiner Unterschrift dass der Bf. die vereinbarten 5.000,-
Schilling von mir nie erhalten hat und bei mir im Lokal nie ohne zu bezahlen
konsumiert hat. Somit auch keine offenen Rechnungen vorhanden
sind.
JM habe ihm gegenüber,
befragt zum Zustandekommen dieser offenkundig rückdatierten Erklärung
bestätigt, dass er vom Bf. zur Abgabe dieser Erklärung veranlasst
worden sei. Zusätzlich legte der Masseverwalter eine von JM am
11. April 2002 verfasste "Eidesstattliche Erklärung" folgenden
Inhaltes vor:
|
1.
|
Ich, JM,
erkläre an Eidesstatt, dass ich anlässlich des Abschlusses des
"Pachtvertrages" vom 17.8.1999 vom Bf. aufgefordert wurde eine
"Zusatzvereinbarung" zu unterfertigen, aus der hervorgeht, dass zusätzlich
zu dem aus dem Vertrag entnehmbaren Pachtzins von S 20.000,- pro Monat ein
weiterer Betrag von S 5.000,- zu bezahlen ist.
Dies mit der
Begründung, dass diese S 5.000,- nicht steuerwirksam, d.h. schwarz
sein sollen.
Der Bf. ist in
der Folge diese S 5.000,- monatlich bar abholen gekommen, wobei er
pünktlich am Anfang des Monats im Lokal erschienen ist und diesen Betrag
von mir auch ausbezahlt erhielt.
Nachdem der
Konkurs eröffnet war, waren die Barentnahmen in der Fortführung des
Unternehmens nicht mehr möglich und hat der Bf. den Vorschlag gemacht,
diese S 5.000,- in Form von Konsumationen im Lokal
einzunehmen.
Der
Bf. ist in der Folge auch nahezu täglich im Lokal erschienen und hat
Konsumationen getätigt, die mitgeschrieben und vom Bf. unterschrieben
wurden.
|
2.
|
Am 1.2.2001 ist
der Bf. in Begleitung seines Bruders im Lokal erschienen, hat mitgeteilt, dass
es Schwierigkeiten wegen dieser Zusatzvereinbarung gäbe und ich die
Erklärung abgeben sollte, dass ich diese S 5.000,- nie bezahlt
habe.
Dies deshalb,
weil sonst diese Schwarzgeldzahlungen steuerrechtliche Konsequenzen haben
könnten. Durch diese Erklärung könnte verhindert werden, dass er
Schwierigkeiten und auch ich Schwierigkeiten bekomme.
Ich habe
zunächst gesagt, dass ich im Konkurs eigentlich keine
rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben darf, doch wurde ich von
beiden Herren dahingehend aufgeklärt, dass diese Erklärung ohnehin
nirgends aufscheinen würde, sondern dass er diese Erklärung nur
dafür bräuchte, falls etwas sein sollte.
Es
ist allerdings der Inhalt dieser Erklärung unrichtig.
.....
Dem Finanzamt wurde dieser
Sachverhalt im August 2003 durch eine Anzeige der Staatsanwaltschaft Graz
bekannt. Es bestehe der Verdacht, der Bf. habe diese im Zeitraum
1. September 1999 bis 30. November 2001 erzielten Einnahmen im Wert
von ca. 135.000,00 S dem Finanzamt verschwiegen. Darüberhinaus werde
gegen den Bf. und JM wegen des Verdachtes der Begehung der betrügerischen
Krida und des Vorwurfes der Herstellung eines falschen Beweismittels die Anklage
erhoben.
In der Beschuldigteneinvernahme
vom 9. Juli 2003 vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz
erklärte der Bf., die Vereinbarung über die 5.000,00 S monatlich
sei geschlossen worden, um die Benützung des Parkplatzes, der
Rasenflächen und von Räumlichkeiten im Keller abzugelten. Die
Einnahmen von 5.000,00 S habe er dem Finanzamt deshalb nie gemeldet, weil
sie nie geflossen seien. Die Konsumationen habe er ab Konkurseröffnung
getätigt. Es sei vereinbart gewesen, dass die Konsumationen eine
Gegenverrechnung für seine offenen Forderungen von 5.000,00 S seien,
die ihm JM nie gezahlt habe. Wenn JM behaupte, er habe ihm die 5.000,00 S
immer gegeben, müssten in dessen Buchhaltung dementsprechende
Kassaausgangsbelege vorhanden sein.
JM gab am 9. Juli 2003 vor
dem Landesgericht für Strafsachen zu Protokoll, er habe ab August 1999
regelmäßig zum monatlichen Pachtzins noch ein Entgelt in der
Höhe von 5.000,00 S schwarz bezahlt. Er habe selbst Schwarzeinnahmen
getätigt und das Geld daraus dem Bf. weitergegeben. In seine Buchhaltung
habe er die Beträge nicht aufgenommen. Es sei richtig, dass der Pachtzins
nicht regelmäßig entrichtet worden sei; die 5.000,00 S habe der
Bf. zu Monatsanfang aber immer kassiert. Er habe sie ihm schnell gegeben, um
keinen Streit zu provozieren. Erst mit dem Beginn des Konkursverfahrens
hätten die kostenlosen Konsumationen begonnen. Dies sei die Idee des Bf.
gewesen, weil er den Betrag von 5.000,00 S, den er, JM, ihm nicht mehr
bezahlen konnte, hereinbringen wollte. Die Erklärung vom 1. Dezember
2001 sei so zustandegekommen, dass der Bf. die ihm bereits verfasste
Erklärung zur Unterschriftsleistung vorgelegt habe. Der Bf. habe gemeint,
die Unterfertigung der Erklärung wäre für sie beide
steuerrechtlich von Vorteil.
Mit dem Bescheid vom
19. Februar 2004 leitete das Finanzamt Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein, weil der
Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis
2001 in noch festzustellender Höhe bewirkt. In der Begründung wurde
auf die Anzeige der Staatsanwaltschaft verwiesen.
In der Beschwerde gegen diesen
Bescheid wird vorgebracht, der Bf. habe mit Eingabe vom 13. Juni 2002 dem
Finanzamt offengelegt, dass durch eine Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag ein
weiterer Pachtschilling in der Höhe von monatlich 5.000,00 S
vereinbart worden sei. Weiters sei offengelegt worden, dass JM keinerlei
Zahlungen geleistet habe und auch keine Gegenverrechnungen stattgefunden
hätten. Die Anzeige der Staatsanwaltschaft Graz sei somit durch die am
13. Juni 2002 eingebrachte Selbstanzeige hinfällig. Der Bf. sei
mittlerweile mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz im
Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe freigesprochen worden. Der in
der Anzeige der Staatsanwaltschaft Graz dargestellte Inhalt habe sich daher als
unrichtig erwiesen. Die Abgabenerklärungen für die Jahre 1999 bis 2001
seien nicht zu berichtigen, da, wie sowohl JM bestätigt und das
Straflandesgericht festgestellt habe, keine zusätzlichen Mieteinnahmen
geflossen seien. Es werde daher beantragt, das Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt die Prüfung, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erfolgt im Verdachtsbereich. Ein Verdacht kann immer nur
auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
"Verdacht" ist daher mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (VwGH 16.11.1989, Zl. 89/16/0091).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch
auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Der dem Bf. im angefochtenen Bescheid zur Last gelegte
Verdacht ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die sogenannte
"Zusatzvereinbarung" zeitgleich mit dem beim Finanzamt angezeigten Pachtvertrag
abgeschlossen wurde. Aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung
"Zusätzlich werden dem Verpächter an
jedem 5. des Monats 5.000,- Schilling in bar übergeben" kann nach
der Lebenserfahrung geschlossen werden, dass diese dazu diente, einen Teil der
Pachteinnahmen ohne Wissen des Finanzamtes monatlich "schwarz" zu kassieren,
andernfalls der Pachtzins im Vertrag von vornherein mit 25.000,00 S
festgesetzt worden wäre. Die Aussage des Bf. vor dem Landesgericht für
Strafsachen, die Zusatzvereinbarung sei dem Finanzamt deshalb nicht angezeigt
worden, weil er die monatlichen Zahlungen von 5.000,00 S nie erhalten habe,
ist angesichts der Art ihres Zustandekommens (zeitgleich neben dem der
Abgabenbehörde bekannt gegebenen Pachtvertrag, Barzahlung statt
Kontoüberweisung) nicht glaubwürdig.
Dass das Landesgericht für Strafsachen den Bf.
mittlerweile vom Verdacht der betrügerischen Krida und des Vorwurfes der
Herstellung eines falschen Beweismittels freigesprochen hat, bedeutet nicht,
dass sich der in der Anzeige der Staatsanwaltschaft Graz dargestellte
Sachverhalt als unrichtig erwiesen hat, sondern lediglich, dass das Gericht die
angeklagten Tatbestände als für einen strafrechtlichen Schuldspruch
nicht ausreichend erwiesen angesehen hat. Im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren geht es hingegen nicht um die Frage der Verwirklichung
strafrechtlicher Tatbestände, sondern darum, ob der Verdacht begründet
ist, der Bf. habe monatlich 5.000,00 S Pacht "schwarz" kassiert und diese
Einnahmen in den Steuererklärungen 1999 bis 2001 verschwiegen.
Der Bf. bestreitet, die 5.000,00 S von JM erhalten zu
haben und verweist diesbezüglich auf die Erklärung des JM vom
1. Dezember 2001, in der dieser bestätigt, die vereinbarten
5.000,00 S in bar nie geleistet zu haben.
JM bestätigt in dieser Erklärung aber auch, der
Bf. habe nie bei ihm Konsumationen ohne Bezahlung getätigt. Dagegen wurden
dem Masseverwalter Aufzeichnungen über Konsumationen des Bf. und seiner
Familienmitglieder im Unternehmen des JM vorgelegt. Der Bf. selbst hat in der
Einvernahme vom 9. Juli 2003 vor dem Landesgericht für Strafsachen
erklärt, ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung Konsumationen ohne
Bezahlung als Gegenverrechnung für seine offenen Forderungen getätigt
zu haben. Die Erklärung des JM vom 1. Dezember 2001 ist somit
hinsichtlich der Gratiskonsumationen des Bf. erwiesenermaßen unrichtig.
JM hat im gerichtlichen Strafverfahren glaubwürdig
vorgebracht, der Bf. habe jeweils zu Monatsbeginn die 5.000,00 S bei ihm
persönlich geholt und er, JM, habe sie ihm sofort gegeben, um
Streitigkeiten zu vermeiden. Der Bf. hat auch nie bestritten, dass die
Bestätigung des JM vom 1. Dezember 2001, von ihm (dem Bf.) formuliert
und auf sein Drängen von JM unterfertigt wurde. Wenn der Bf. aber in seinem
Interesse eine Bestätigung formuliert und deren Unterfertigung verlangt,
obwohl er in Bezug auf einen Teil (die Gratiskonsumationen) weiß, dass sie
falsch ist, besteht auch der Verdacht der Unrichtigkeit in Bezug auf die
Erklärung, JM habe die 5.000,00 S nie geleistet. Allein die Berufung
des Bf. auf diese Erklärung zur Untermauerung seines Vorbringens vermag
somit den Verdacht, er habe die 5.000,00 S monatlich von JM erhalten, nicht
zu entkräften.
Darüberhinaus kann nicht nachvollzogen werden, warum
der Bf. bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen seines
Pächters zuwartet, um die ihm (nach seinem Vorbringen) bis dahin nicht
bezahlten, aber laut Vertrag zustehenden 5.000,00 S monatlich einzufordern.
Wären die 5.000,00 S seit der Vertragserrichtung im August 1999 nicht
entrichtet worden, hätte der Rückstand im März 2001 bereits
90.000,00 S betragen. Der Erklärung des JM sowie des Masseverwalters,
die Entrichtung von (zusätzlichen) 5.000,00 S in bar sei nach
Konkurseröffnung nicht mehr möglich gewesen, weshalb der Bf. auf die
Idee gekommen ist, die 5.000,00 S in Form von Gratiskonsumationen
einzufordern, kommt in diesem Zusammenhang die größere
Glaubwürdigkeit zu als dem Vorbringen des Bf.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Selbstanzeige ist
auszuführen:
Gemäß
§ 29
Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat,
insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände
offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2
leg. cit.).
Gemäß Abs. 3
lit. b leg. cit. tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger
bekannt war.
Tatbestandsmerkmal für eine Strafaufhebung nach
§ 29 Abs. 1 FinStrG ist demnach die Darlegung der Verfehlung,
wobei nach dem Wortlaut des Abs. 2 zum Einen die für die Feststellung
der Verkürzung oder des Ausfalles bedeutsamen Umstände offengelegt und
zum Anderen die sich daraus ergebenden Beträge angeführt werden
müssen.
Dem Vorbringen in der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen,
als der Bf. am 13. Juni 2002 und somit vor dem Einlangen der Anzeige der
Staatsanwaltschaft Graz dem Finanzamt bekannt gegeben hat, dass laut
Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag von JM neben dem vereinbarten Pachtzins
monatlich ein weiterer Betrag von 5.000,00 S zu bezahlen sei. Der Bf. hat
aber in dieser Eingabe auch darauf hingewiesen, dass die Zusatzvereinbarung nie
in Kraft getreten sei und keinerlei Zahlungen getätigt worden seien. Da der
Bf. daher in dieser Eingabe nur die Zusatzvereinbarung, nicht aber den Zufluss
von Schwarzgeld offengelegt hat, weshalb die Abgabenbehörde die durch die
nunmehr im Raum stehenden Schwarzeinnahmen verkürzten Beträge an
Umsatzsteuer und Einkommensteuer auf Grund der Angaben des Bf. nicht festsetzen
konnte, kann von einer Offenlegung aller für die Festsetzung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände im Sinne des § 29 FinStrG
keine Rede sein.
Darüberhinaus ist im
vorliegenden Fall die Straffreiheit der Selbstanzeige wegen Entdeckung der Tat
nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG ausgeschlossen. Der
Verwaltungsgerichtshof teilt seit Jahren die in der Literatur vertretene
Auffassung, wonach als "Entdecker" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht
nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den §§ 80
und 81 FinStrG angeführten Behörden in Betracht kommen (siehe
VwGH 17.3.1994, 90/14/0046 und 18.3.1997, 97/14/0016). Nach § 81
FinStrG sind u.a. alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit
behördlichem Aufgabenbereich verpflichtet, die entweder von ihnen selbst
wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der
nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.
Aufgrund der Angaben des Bf. in
der beim Bezirksgericht L eingebrachten Klage vom 21. März 2002
("Beweis: Bestandvertrag vom 17.8.1999 samt Zusatzvereinbarung") war dieses
gemäß
§ 81 FinStrG zur Mitteilung an die
Finanzstrafbehörde verpflichtet. Die in der Folge erstattete Selbstanzeige
des Bf. vom 13. Juni 2002 ließ daher Straffreiheit im Sinne des
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG nicht eintreten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn Verdachtsgründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
Finanzvergehens in Betracht kommt. Die Feststellung, ob der Verdächtige das
ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem
weiteren Verfahren nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Im vorliegenden Fall konnten die Einwendungen in der
Beschwerde den im Einleitungsbescheid konkretisierten Verdacht nicht ausreichend
entkräften. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-G/04
- Stammnummer
- 9142
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF