Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0383-G/03
Haushaltszugehörigkeitsfeststellung der Kinder in freier Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-G/03vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei getrennt lebenden Eltern strittig erscheint, ist in freier Beweiswürdigung zu untersuchen ob von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Rainer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom
17. Oktober 2003 betreffend der Gewährung der Familienbeihilfe ab
November 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten H. leben laut der Aktenlage seit Oktober 2003
getrennt. Der Gatte der Bw. beantragte mittels dem Formular Beih 1 die
Gewährung der Familienbeihilfe für P. und C. ab November 2003 mit der
Begründung, dass die Kinder bei ihm haushaltszugehörig seien. Als
Beweis legte er die Meldebestätigungen der Gemeinde Rohrmoos-Untertal
für sich und seine Kinder vor.
Das Finanzamt Liezen hat die Gewährung der
Familienbeihilfe für P. und C. mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 bei
der Bw. ab 1. November 2003 eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2003 brachte der
steuerliche Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und
begründete es wie folgt:
Beide
Bescheide werden hinsichtlich C.H. zur Gänze angefochten. Geltend gemacht
wird unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des
erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens.
Mit
den beiden angefochtenen Bescheiden wird der Berufungswerberin mitgeteilt, dass
die Familienbeihilfe und der Familienabsetzbetrag, den sie bis
einschließlich Okt. 2003 überwiesen erhalten hat, nunmehr an den
Kindesvater K.H. überwiesen werden; dies über Antrag des
K.H.
Hinsichtlich
C.H. erhebt die Berufungswerberin dieses Rechtsmittel, da sich diese - wie
im nachhinein ausgeführt - noch großteils bei der
Berufungswerberin aufhält; nicht jedoch hinsichtlich P.H., da dieser
- nach Kenntnis der Berufungswerberin - bei seiner Freundin
wohnt.
Zum
Sachverhalt:
Beim BG Schladming
ist zu 1C 473/02 h die Klage auf Scheidung zwischen der Bw. und K.H.
anhängig. Das Verfahren ist noch offen. Zwischenzeitig ist Herr K.H. aus
dem gemeinsamen Haus S. Weg 237 aus- und in die ihm gehörende Wohnung R.
Nr. 193/6 eingezogen. Er beantragte beim Gemeindeamt R. die Ummeldung der beiden
Kinder von bisher S. Weg 237 auf R. 193/6. Aufgrund des darauf
ausgestellten Meldezettels beantragte er beim Finanzamt die Überweisung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für beide Kinder, welchem
Antrag mit den angefochtenen Bescheiden stattgegeben wurde.
Es
kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die mj. C.H., die sich
während der gesamten Woche im Internat aufhält, nicht mehr bei der
Berufungswerberin wohnen würde. Es kommt vor, dass die mj. C.H. sowohl eine
Nacht beim Vater, als auch eine Nacht bei der Mutter verbringt. Auch wäscht
die Berufungswerberin die Wäsche für die Minderjährige und gibt
ihr auch immer wieder Taschengeld. Wenn Lebensmittel benötigt werden, kann
die mj. C.H. diese mitnehmen bzw. im Haus S. Weg 237 verköstigen, sofern
sie nicht von der Mutter versorgt wird.
Es
kann daher keinesfalls davon gesprochen werden, dass die mj. C.H. nunmehr ihre
"Haushaltszugehörigkeit" bei K.H. hätte, auch wenn dieser die Kosten
für das Internat tragen sollte. Hierbei ist aber zu beachten, dass die
Berufungswerberin bis vor kurzem nicht berufstätig, sondern
ausschließlich Hausfrau war, die den gemeinsamen Haushalt versorgte und
sich um die Kinder und den Haushalt kümmerte. Es ist daher bei der
Überprüfung der "Haushaltszugehörigkeit" nicht
ausschließlich davon auszugehen, wer die Kosten für die Ausbildung
der Kinder übernimmt, sondern bei wem die Kinder hauptsächlich oder
überwiegend aufhältig sind und zu wem sie das nähere
Verhältnis haben.
Es
wird wiederholt, dass die Berufungswerberin bis vor kurzem noch kein eigenes
Einkommen erzielt hatte und daher schon aus diesem Grund nicht in der Lage
gewesen wäre, die Internatskosten zu übernehmen. Hinsichtlich der
Bewertung der Tätigkeit der ausschließlichen "Hausfrau" wird auf die
einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen verwiesen, wonach eben die
reine "Hausfrau" ebenso ihren Beitrag zum Familieneinkommen und zum
Familienfortkommen leistet, wie jene die einem Beruf
nachgeht.
Die
erstinstanzliche Abgabenbehörde hat all diese Umstände nicht
geprüft und hat auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Eine Einvernahme der Berufungswerberin hätte all dies zu Tage gebracht und
wäre der angefochtene Bescheid nicht in dieser Form ergangen. Gerade da es
sich bei C.H. um ein minderjähriges Kind handelt, hätte die
erstinstanzliche Abgabenbehörde Überprüfungen der Angaben des
Kindesvaters vornehmen müssen, zumal ja seit dem
Kindschaftsrechtsänderungsgesetz die Pflege und Obsorge beiden Elternteilen
gemeinsam zusteht. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechend wäre daher
die Berufungswerberin vor Erlassung des Bescheides einzuvernehmen gewesen. Hier
liegt eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor, das hiermit
ausdrücklich bereits jetzt gerügt wird.
Es
mutet auch eigenartig an, dass die Gemeinde Rohrmoos einen Meldezettel für
ein mj. Kind lediglich anhand der Angaben eines Elternteiles ausstellt und in
keiner Weise überprüft. Aber auch die Abgabenbehörde erster
Instanz hätte sich durch eine einfache Einvernahme der Berufungswerberin
Klarheit über die tatsächlichen Verhältnisse verschaffen
können. Es wird auch auf die einschlägigen oberstgerichtlichen
Entscheidungen verwiesen, wonach in der Regel mj. Kinder zur Mutter eine
stärkere Beziehung als zum Vater haben und nur in ganz besonders gearteten
Fällen Kinder dem Vater zugesprochen werden. Um so erstaunlicher ist die
Vorgehensweise der Gemeinde Rohrmoos, aber auch der erstinstanzlichen
Abgabenbehörde, die ohne Überprüfung der einseitigen Angaben die
angefochtenen Bescheide erließ.
Aus
all diesen Gründen stellt die Berufungswerberin den
Antrag:
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wolle die angefochtenen Bescheide aufheben
und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen; in eventu die
angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass zumindest hinsichtlich
der mj. C.H. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wiederum an die
Kindesmutter L.H. überwiesen werden.
Mit Schreiben (ohne Datum, eingelangt am 9. Dezember
2003) beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. gemäß
§ 276
Abs. 2 BAO die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz (UFS)
und führte ergänzend aus:
1.
Wie aus der - diesem SS beigegebenen - Meldebestätigung
ersichtlich, ist die mj. C.H. wiederum bei der Berufungswerberin mit
Hauptwohnsitz gemeldet.
Es
bestünde die Möglichkeit, dass die Abgabenbehörde I. Instanz die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung erledigt. Da aber nicht zu erwarten
ist, dass die Berufungsvorentscheidung eine Abänderung des
erstinstanzlichen Bescheides ergibt und die Berufungswerberin die
Familienbeihilfe und den Familienabsetzbetrag für die mj. C.H.
benötigt, da die Mj. in jener Zeit, in der sie sich nicht im Internat
aufhält natürlich auch bei der Berufungswerberin wohnt und dort auch
verköstigt wird bzw. die Wäsche gewaschen wird.
Im
übrigen wird darauf verwiesen, dass die Bestimmung des § 276 Abs. 1
BAO eine "Kann-" Bestimmung ist und es daher nicht zwingend erscheint, eine
Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde I. Instanz zu treffen.
Die Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages ist daher gem. der
vorzitierten Bestimmung gegeben.
2.
Urkundenvorlage:
Unter
einem wird eine Kopie der Meldebestätigung der Gemeine R. vom 05.12.2003
der Abgabenbehörde vorgelegt.
3.
Ergänzendes Vorbringen:
Gemäß
§ 144 ABGB haben die Eltern das mj. Kind zu pflegen und zu erziehen, sein
Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten
zu vertreten. Bei Erfüllung dieser Pflichten und Ausübung dieser
Rechte sollen die Eltern einvernehmlich vorgehen.
Gemäß
§ 145b ABGB ist bei der Ausübung der Rechte und Erfüllung der
Pflichten zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Mj. zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück
das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen (im konkreten Fall die
Kindesmutter), beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben
erschwert. Wenn rein rechtlich der Kindesvater die Möglichkeit hat, das mj.
Kind auf einen anderen Hauptwohnsitz umzumelden, so wäre die
Abgabenbehörde I. Instanz verpflichtet gewesen, zumindest Erhebungen
diesbezüglich durchzuführen, insbesondere die Berufungswerberin vor
Erlassung des Bescheides einzuvernehmen.
Mit Bericht vom (ohne Datum) legte das Finanzamt Liezen die
Berufung am 12. Dezember 2003 dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 4
leg. cit. umfassen die Kosten des Unterhaltes bei minderjährigen Kindern
auch die Kosten der Erziehung.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gehört zum Haushalt
einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält.
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
In der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des
Sachvorbringens der Parteien selbst ist nach herrschender Auffassung Vorsicht am
Platz, weil die Erfahrung lehrt, dass die Verfangenheit in einem Rechtsstreit
und das Bestreben, in diesem zu obsiegen, Fähigkeit und Bereitschaft zur
Wahrnehmung und Wiedergabe der wirklich geschehenen Sachverhalte zu
beieinträchtigen pflegen, was für den Streit geschiedener oder in
Scheidung stehender Eheleute noch in verstärktem Maße gilt (vgl. VwGH
v. 17. September 1997, Zl. 95/13/0015).
Da die Bw. die Angaben des Kindesvaters beim Finanzamt als
unrichtig bezeichnet hat, gilt es insbesondere zu prüfen, ob diese Angaben
durch die sonstigen Ergebnisse des Abgabenverfahrens verifiziert oder widerlegt
werden können.
Ausgehend von der Überlegung, dass ein fast
17-jähriges Kind üblicherweise die Frage zu beantworten vermag, zu
welchem Haushalt der getrennt lebenden Eltern es gehört, liegt es nahe,
dass bei widersprüchlichen Angaben der Eltern die Angaben der nahezu
17-jährigen Schülerin den Ausgangspunkt der diesbezüglichen
Erwägungen bilden:
Im Telefonat vom 16. März 2004 mit der Tochter
der Bw. erklärt diese (unter dem Beisein von Frau G., der Sekretärin
der Schule), dass sie seit Oktober 2003 ständig bei ihrem Vater wohne und
die Mutter nur ab und zu besuche. In einem am 17. März 2004
geführten Zusatztelefonat wurde ihr der 5. Absatz der Berufung vorgelesen
und gebeten dazu Stellung zu nehmen: Sie äußerte sich dazu wie folgt:
Seit Oktober bzw. November habe sie immer im Haushalt ihres
Vaters gewohnt und geschlafen. Taschengeld habe sie von der Mutter keines
genommen. Es stimme aber, dass die Mutter ihre Wäsche wasche.
Unter dem Punkt "Urkundenvorlage" wird im
Vorlageantrag darauf verwiesen, dass eine neue Meldebestätigung der
Gemeinde Rohrmoos-Untertal vorgelegt wir, aus der hervorgeht, dass die Tochter
der Bw. seit 5. Dezember 2003 wieder im Haushalt der Bw. gemeldet
sei.
Um die widersprüchlichen Meldebestätigungen aber
auch um die Einwände der Bw. (das Finanzamt habe nicht den Wahrheitsgehalt
der Meldebestätigungen des Vaters überprüft) rechtlich zu
würdigen, wurde von Seiten des unabhängigen Finanzsenates mit dem
Amtsleiter der Gemeinde Rohrmoos-Untertal am 16. März 2003 telefonisch
Kontakt aufgenommen. In diesem Gespräch gab der Amtsstellenleiter der
Gemeinde an, dass sich die Kinder immer im Haushalt des Vaters aufgehalten
hätten. Die Meldebescheinigung vom 5. Dezember 2003, wonach die
Tochter der Bw. unter der Adresse der Mutter gemeldet und auch wohnhaft sei,
beruhe auf einen Irrtum einer mit der Sachlage nicht vertrauten Mitarbeiterin
der Gemeinde.
Die Aussagen des Amtsstellenleiters der Gemeinde wurden
auch in schriftlicher Form dem unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis
gebracht.
Die in den Telefonaten wiedergegebenen Angaben der Tochter
der Bw. bestätigen somit die Aussagen des Amtsstellenleiters der Gemeinde
hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Ergebnis
des Abgabenverfahrens betreffend der Haushaltszugehörigkeit der Tochter in
freier Beweiswürdigung gemäß
§ 167 BAO
dahingehend lautet, dass die Angaben des Kindesvaters, der Tochter und des
Amtsstellenleiters der Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wahrheit
entsprechen.
Die Berufung war daher wie aus dem Spruch ersichtlich
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-G/03
- Stammnummer
- 9140
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF