Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0883-G/02
Bauherrenproblematik in der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0883-G/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hubert Köllensperger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom 23. Jänner 1998
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
5. Oktober 1993 erwarben der Bw. und seine Ehegattin von der
Fa. G. Bau- und Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz
Fa. G. genannt) das neu gebildete Grundstück Nr. 1087/20. Daneben
wurden von der Verkäuferin aus ihrer Liegenschaft noch vier weitere
Grundstücke neu gebildet. Als Kaufpreis für das ggst. Grundstück
wurde ein Betrag von S 260.160,00 vereinbart. Weiters wurde vereinbart,
dass sich die Käufer verpflichten, die Vermessungskosten im Zusammenhang
mit der Neubildung der Grundstücke im anteiligen Betrag von S 7.500,00
der Verkäuferin zu ersetzen.
Auf das Ergänzungsersuchen
des Finanzamtes betr. die Überprüfung der Bauherreneigenschaft teilten
die Käufer am 2. Dezember 1993 mit, dass mit der Fa. G. nur
eine Vereinbarung über die Planungsarbeiten für das von ihnen
gewünschte Einfamilienhaus bestehe; für diese von der Verkäuferin
durchgeführten Planungsarbeiten seien Kosten von S 50.000,00 an die
Käufer verrechnet worden; diese Baupläne vom
28. September 1993 wurden vorgelegt, die Baubewilligung sei den
Bauwerbern erteilt worden. Weiters teilten die Käufer mit, dass es kein
beworbenes Projekt und demnach auch kein Prospekt oder Unterlagen darüber
gäbe; die Käufer hätten um die Baubewilligung angesucht, jeder
Käufer plane sein Haus selbst, es gäbe keine "vorgegebene
Gesamtkonstruktion" und es seien noch keine Verträge mit einem
Bauführer abgeschlossen worden.
Vom Finanzamt wurde den
Käufern für diesen Rechtsvorgang mit vorläufigen Bescheiden
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vom
10. Dezember 1993 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
Bemessungsgrundlage wurde je aus der Hälfte der Summe des Kaufpreises
für das Grundstück und der Planungskosten ermittelt.
Am 22. April 1996
teilten die Käufer auf ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
mit, dass auf dem erworbenen Grundstück das errichtete Wohnhaus bereits
bewohnt werde, mit der Bauausführung sei die Fa. G. lt. ihrem Angebot
beauftragt worden, es habe aber keine Bauverpflichtung bestanden. Die
Käufer legten die Rechnung der Fa. G. vom 8. Juni 1994
über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Höhe
von S 1,323.500,00 (die Planungskosten von S 50.000,00 wurden
abgezogen) vor.
Aus den Bemessungsakten der
Käufer von Nachbargrundstücken war dem Finanzamt in diesem
Zusammenhang eine Kostenaufstellung der Fa. G vom
22. September 1993 über das "Bauvorhaben: Wohnhausanlage
Traun-Ufer" bekannt.
Auf Grund dieser Mitteilungen
und Unterlagen wurde den Käufern mit endgültigen Bescheiden
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO vom
23. Jänner 1998 die Grunderwerbsteuer, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage gebildet je aus der Hälfte der Summe der
Grundstücks-, Planungs- und Baukosten lt. Endabrechnung,
vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhoben
die Käufer (in der Folge Berufungswerber genannt) die Berufung mit der
Feststellung, dass die Heranziehung der Grundstücks-, Vermessungs- und
Planungskosten als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
außer Streit gestellt wird, lediglich die zusätzliche Einbeziehung
der Baukosten in die Bemessungsgrundlage wird bestritten. Als Begründung
wird ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages
mit der Fa. G. nur eine Vereinbarung über die Planung für ein
Einfamilienhaus nach den Vorstellungen der Berufungswerber gegeben habe. Es habe
aber zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung gegeben, dass die Fa. G.
Rohbauarbeiten oder sonstige Leistungen für das von den Berufungswerbern
geplante Objekt erbringt; die Berufungswerber hätten bei der Vergabe dieser
Leistungen vollkommen frei sein wollen um einem Unternehmen mit den
günstigsten Angeboten die Aufträge erteilen zu können. Bis Anfang
Dezember 1993, dem Zeitpunkt der Vergabe des Bauauftrages an die
Fa. G, habe es also keine Verpflichtung für die Erteilung eines
Bauauftrages gegeben. Weiters hätten die Berufungswerber um die
Baubewilligung angesucht, welche ihnen mit Bescheid vom
14. September 1993 erteilt wurde. Nachdem die Berufungswerber sich
über die Preise bei diversen Professionisten erkundigt hätten, sei der
Auftrag an die Fa. G. erteilt worden, da sie das günstigste Angebot
für den Rohbau gelegt habe. Die Berufungswerber seien gegenüber dem
bauausführenden Unternehmen unmittelbar berechtigt und verpflichtet
gewesen, hätten diesbezüglich das finanzielle Risiko getragen und
hätten das Recht auf Rechnungslegung gegenüber dem
bauausführenden Unternehmen gehabt. Der zufällige Umstand, dass die
Fa. G. als Verkäuferin des Grundstückes in der Folge das
günstigste Angebot für die Errichtung des Rohbaues gelegt habe,
rechtfertige nicht die Annahme, dass der Bauauftrag eine Gegenleistung für
den Erwerb des Grundstückes darstellt. Zum Zeitpunkt des Grunderwerbes habe
seitens der Berufungswerber nur die Absicht bestanden das Grundstück
für die Errichtung eines Einfamilienhauses zu erwerben, es sei zu diesem
Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, welche Unternehmen die
Berufungswerber zur Errichtung ihres Objektes heranziehen werden. Als Beweis
wurden der Baubewilligungsbescheid vom 25. November 1993 auf Grund des
Antrages vom 1. Oktober 1993 und eine Rechnung der Fa. G. vom
8. November 1993 für die Erstellung eines Einreichplanes
vorgelegt und auf den Bauakt der Gemeinde M. verwiesen, sowie die Einvernahme
des Geschäftsführers der Fa. G. und der Berufungswerber
angeboten.
Auf ein neuerliches
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes teilt die Fa. G. mit Schreiben vom
17. Juni 1998 mit, dass bereits im Dezember 1992 von der Gemeinde
über die Grundstücke der Fa. G. ein Bebauungsplan lt. der
Parzellierungsvorgabe durch die Fa. G. mit der Aufteilung für
fünf Bauparzellen erstellt worden sei. Die Bauplatzbewilligung für die
fünf Grundstücke sei der Fa. G. mit Bescheid vom
12. August 1993 erteilt worden. Bereits im März 1993 sei von
der Fa. G. eine Grundriss-Skizze für eine eventuelle Bebauung dieser
Parzellen sowie eine Baukostenermittlung erstellt worden. Mit den
Berufungswerbern hätte es aber im Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages lediglich eine Vereinbarung über die
Erstellung der Einreichplanung nach deren Vorstellungen, aber nicht über
die Errichtung eines Gebäudes gegeben; die Auftragserteilung darüber
sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt; ausschlaggebend sei die
Preisgestaltung der Fa. G. mit Preisgleichheit zu den Mitbewerbern gewesen.
Es wurden die 1. Seite des Bauplatzbewilligungsbescheides und ein Prospekt
der Fa. G. mit dem Titel "Moderne Einfamilienhäuser in M.
- Traun-Ufer" mit einer Ansicht eines Einfamilienhauses mit Garage,
einem Lageplan der fünf Parzellen und Entwürfen der Grundrisse
für Erdgeschoss, ausgebautem Dachgeschoss und Kellergeschoss sowie Nord-,
Ost-, West- und Südansicht des Gebäudes und einer
Baukostenaufstellung, in der für die Ausbaustufe I (Baumeister, Zimmermann,
Spengler und Dachdecker, Planung und Bauleitung) ein Betrag von
S 1,274.000,00 angegeben wird, vorgelegt.
Mit Schreiben vom
9. September 1998 legten die Berufungswerber - nach Aufforderung
durch das Finanzamt - das Angebot der Fa. G. vom 1. Oktober 1993
für die Rohbau- und Zimmermannsarbeiten, die Dacheindeckung und
Spenglerarbeiten zu einem Gesamtpreis von S 1,342.000,00 vor, der Auftrag
wurde am 20. Dezember 1993 erteilt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab, die Bescheide wurden abgeändert und die
Grunderwerbsteuer neu festgesetzt. Der Bescheid wurde damit begründet, dass
im vorliegenden Fall die Grundstückskäufer sich in ein vom
Verkäufer bereits vorgegebenes Baukonzept haben einbinden lassen, da vor
Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Einreichpläne erstellt, das
Ansuchen um Baubewilligung gestellt und das Angebot der Fa. G. betr.
Errichtung eines Wohnhauses mit einer Doppelgarage erstellt wurden. Aus diesem
Grund seien die Baukosten von S 1,323.500,00 in die Bemessungsgrundlage
für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Die Neuberechnung
der Grunderwerbsteuer erfolgte unter Berücksichtigung der
Vermessungskosten.
Daraufhin stellten die
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung,
dass die erstinstanzliche Behörde nicht berücksichtigt hätte,
dass die Berufungswerber der Fa. G. den Auftrag zur Erstellung des
Einreichplanes erteilt haben und dieser nach den Vorstellungen der
Berufungswerber erstellt werden musste. Keineswegs hätten sich die
Berufungswerber in ein vom Verkäufer bereits vorgegebenes Konzept einbinden
lassen. Der Fa. G. sei es unmöglich gewesen, die Grundstücke mit
einem bestimmten Haus zu verkaufen, weshalb die Verkäuferin bemüht
gewesen sei Grundkäufer zu finden, für die sie wenigstens den
Einreichplan machen konnte. Dabei hätten entsprechende Änderungen
- wie von den Käufern gewünscht - vorgenommen werden
müssen, da ja auch die Baubewilligungen den Berufungswerbern erteilt worden
seien und nicht der Fa. G..
Nach Einsicht in das Verkaufsprospekt der Fa. G. und
in die von der Fa. G. übermittelten Einreichpläne werden folgende
Planänderungen festgestellt: Es wurden Zwischenwände innerhalb
des Gebäudes verschoben, die Anordnung der Fenster wurde minimal
verändert, die Garage wurde auf eine Doppelgarage vergrößert und
die Wohnnutzfläche wurde von 129,69 m² auf 120,71 m²
reduziert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung
im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; überall
dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine
solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 zu
§ 5 mwN).
Der Begriff der
Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist im wirtschaftlichen Sinn zu
verstehen. Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die
Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren wirtschaftlichen
Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer Acht gelassen
werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5). Zur Gegenleistung gehört
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Grundstückserwerb
gewährt (VwGH 27.6.1984, 84/16/0083, 0084, VwGH 21.2.1985,
84/16/0228 und VwGH 18.11.1993, 92/16/0179 - 0185).
Unter einer Gegenleistung ist
also alles zu verstehen, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein
(vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Verkäufer auf Grund einer
in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet
und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt
annehmen kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Ohne Bedeutung ist es, wenn die
Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließen und
erst danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur
Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des
von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch die Erwerber
indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn die Erwerber die Möglichkeit gehabt hätten, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 88b zu
§ 5 ).
Die Berufungswerber haben im
Vorlageantrag vorgebracht, dass es der Fa. G. unmöglich gewesen
wäre die Grundstücke mit einem bestimmten Haus zu verkaufen, was
bedeutet, dass die Fa. G. versucht hat, die Grundstücke in bebautem
Zustand zu verkaufen. Aus dem Verkaufsprospekt der Fa. G. ergibt sich, dass
eine (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung für das
Einfamilienhaus vorhanden war. Durch die Annahme des Angebotes der Fa. G.
war somit ein enger objektiver sachlicher Zusammenhang mit dem
Grundstückskaufvertrag gegeben. Die Gesamtkonstruktion des Gebäudes im
Einreichplan zum Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung entspricht
annähernd jener im Verkaufsprospekt der Fa. G.. Weiters bildet
die Tatsache, dass sowohl die Erstellung der Baupläne und des Angebotes
für die Errichtung des Gebäudes durch die Fa. G., als auch das
Ansuchen um Baubewilligung in zeitlicher Hinsicht vor dem Abschluss des
Grundstückskaufvertrages liegen, ein Indiz dafür, dass die
Berufungswerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhielten. Aber auch der Umstand, dass sämtliche
Käufer eines Grundstückes aus der Gesamtliegenschaft der Fa. G.
von diesem Bauunternehmen die Rohbauten der Einfamilienhäuser errichten
ließen, lässt darauf schließen, dass die Berufungswerber sehr
wohl an ein vorgegebenes Gesamtkonzept gebunden waren.
Auch durch die Einholung von
Konkurrenzangeboten lässt sich für den Standpunkt der Berufungswerber
nichts gewinnen, da damit zwar versucht wurde davon abzulenken, dass kein
"Bauherrenmodell" vorliegt, aber durch die Auftragserteilung an die
Verkäuferin der Grundstücke haben sich die Berufungswerber
letztendlich in ein vorgegebenes Konzept einbinden lassen.
Ergänzend wird noch
ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Käufer nur dann als Bauherr anzusehen ist, wenn er a) auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu
tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und c) das finanzielle
Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat,
sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist,
von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999,
96/16/0213, 0214). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien
für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176). Auf die bauliche Gestaltung des
Hauses Einfluss nehmen können, bedeutet , wenn man auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei
sind "Veränderungen in Innenräumen" belanglos
(VwGH 24.3.1994, 93/16/0168).
Die von den Berufungswerbern
vorgenommenen Planänderungen gegenüber den Entwürfen im
Verkaufsprospekt der Fa. G. werden in Bezug auf die Bauherreneigenschaft
als unwesentliche Details der Gesamtkonstruktion angesehen, da lediglich
Zwischenwände innerhalb des Gebäudes verschoben, die Anordnung der
Fenster minimal verändert, die Garage auf eine Doppelgarage
vergrößert und die Wohnnutzfläche von 129,69 m² auf
120,71 m² reduziert wurden. Darüber hinaus haben die
Berufungswerber mit dem Bauunternehmen Fa. G. einen Pauschalpreis
vereinbart.
Auch wenn die Berufungswerber
im Verfahren vor der Baubehörde Parteistellung als Bauwerber für die
Erteilung der Baubewilligung hatten, kann ihnen im vorliegenden Fall die
Bauherreneigenschaft nicht zuerkannt werden. Der Begriff "Bauherr"
im Baurecht ist nicht ident mit jenem im Grunderwerbsteuerrecht. Das durch die
Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerber als
Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beurteilenden Frage
der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH 26.3.1992, 90/16/0211,
0212).
Auf die Einvernahme des
Geschäftsführers der Fa. G. und der Berufungswerber kann aus
verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, da der vorliegende
Akteninhalt für die Beurteilung der Frage, ob die
Gebäudeerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind, ausreicht.
1) Berechnung der
Bemessungsgrundlage:
|
Kaufpreis des
Grundstückes
|
S 260.160,00
|
Anteilige
Vermessungskosten
|
S 7.500,00
|
Planungskosten
|
S 50.000,00
|
Rohbau-Kosten lt. Rechnung Fa.
G.
|
S
1,323.500,00
|
Summe
|
S 1,641.160,00
|
davon ½
|
S 820.580,00
2) Berechnung der
Grunderwerbsteuer:
S 820.580,00 x 3,5% = S
28.720,00 Die Grunderwerbsteuer wird unter Einbeziehung der
Vermessungskosten in die Bemessungsgrundlage neu berechnet.
In Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann den
Berufungswerbern keine Bauherrenqualifikation zugebilligt werden, sodass auf
Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden war.
Graz,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0883-G/02
- Stammnummer
- 9134
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF