Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0697-L/03
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0697-L/03vom 25.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 13. Juni 2003
betreffend Familienbeihilfe ab 1. April 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 24. April 2003 langte beim Finanzamt eine mit
22. April 2003 datierte Eingabe des rechtlichen Vertreters ein die mit
"fristwahrender Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag" überschrieben war. Darin wird Folgendes
ausgeführt:
"Mit Rücksicht auf die derzeit beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und
noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch für minderjährige Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks Wahrung der
5-jährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 des FLAG 1967
die Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zu Gunsten des
oben genannten Antragstellers für seine minderjährigen Kinder und
zwar
1. B. V. geb. am 18.9.1984, ab April 1998,
2. M.V. geb. am 11.3.1988, ab
April 1998
fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag
möge bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
5-jährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist des § 10
Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt,
wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für sich ständig im Ausland aufhaltende minderjährige Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird".
Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 wies das Finanzamt
den angeführten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder B. V., geb. am 18.9.1984, ab 1. April 1998 und M.V., geb. am
11.3.1988, ab 1. April 1998 mit folgender Begründung
ab:
"Der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe vom 24. April 2003 für die Kinder B.V. und M.V.,
die sich ständig in Bosnien aufhalten, wird für die Zeit ab
1. April 1998 abgewiesen. Gem. § 5 Abs. 3 des
FLAG 1967, idF. BGBl.Nr. 201/1996, besteht für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche Regelungen
gibt. Das Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik
Bosnien-Herzegowina, das diesbezüglich Regelungen beinhaltet hat, wurde am
30. September 1996 gekündigt (BGBl.Nr. 347/1996). Hiedurch
ist die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig in Bosnien aufhalten, ab 1.10.1996
weggefallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Anbringen,
den Antrag einstweilig fristwahrend liegen zu lassen, ist als bloße
Anregung zu werten, da für die Behörden gem. § 311 der BAO
Entscheidungspflicht besteht".
In weiterer Folge brachte der rechtliche Vertreter des Bw.
Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 13. Juni 2003 ein, in der er
begründend wie folgt ausführte:
Der Bw. bzw. sein Dienstgeber zahlen gem.
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem
Arbeitslohn des Bw. zusammen setzt, in gleicher Weise 4,5 vH. in den
Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhalten. Der Bw. unterliegt mit seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw.
Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten.
Während der Bw. allein auf Grund der
Tatsache, dass sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten,
für diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine
Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer
einen Kinderabsetzbetrag (gem. § 33 Abs. 4 Z 3a
EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein
vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
EStG 1988 einerseits und dem FLAG 1967 andererseits unterliegenden
Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland
aufhalten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist,
bildet derzeit den Gegenstand zumindest eines Verfahrens vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg
(Beschwerde-Nr. 37460/02, Cirkovic./.Österreich).
Da der Bw. nach wie vor die Rechtsansicht
vertritt, dass der im österreichischen FLAG 1967 und im EStG 1988
normierte Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den
Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
EMRK-widrig ist, wird beantragt - wobei es aus Zeit- und
Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten - , der
vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen (Abweisungs)bescheid
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw. die beantragte
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seine Kinder im Ausland
gewährt wird".
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung mit
Vorlagebericht vom 13. November 2003 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Bei der Entscheidung ist noch folgender Umstand zu
berücksichtigen: Dem rechtlichen Vertreter des Bw., der ebenso auch
rechtlicher Vertreter des beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anhängigen Verfahrens "Cirkovic./.Österreich" war,
wurde vom EGMR ein mit 29. September 2003 datiertes Schreiben
zugestellt, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:
"Beschwerde-Nr. 37460/02
Cirkovic./.Österreich
.......................Der Gerichtshof hat am
12. September 2003 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gem.
Art. 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die
in Art. 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine
Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof auf Grund aller zur
Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde
keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen
lässt.
Diese Entscheidung ist endgültig und
unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof oder eine andere
Stelle........................"
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf Zuwarten bis zur Entscheidung des EGMR in der
Beschwerdesache Cirkovic./.Österreich:
Da dieses Verfahren beim EGMR inzwischen abgeschlossen ist
und über die - nach Angaben in der Berufung in einem
sachverhaltsmäßig gleichgelagerten Fall - Beschwerde
abschlägig entschieden wurde (Unzulässigkeit der Beschwerde), ist ein
näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen
entbehrlich.
2) Antrag auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland (Bosnien-Herzegowina) aufhaltende Kinder: Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit.
a).
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl 201/1996, (Abs. 3 ab
1.1.2001, BGBl I 142/2000) lautet:
"Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"§ 5 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft (Anmerkung: ab
1.5.1996). Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist."
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zur notwendigen
Konsolidierung des Bundeshaushaltes im Jahr 1996 waren auch Maßnahmen auf
dem Gebiete des Sozialrechtes erforderlich. In diesem Zusammenhang wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit von der Republik Österreich
gekündigt, die die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsah, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Von dieser
Kündigung betroffen waren u.a. die mit 30. September 1996
gekündigten Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Staaten des
ehemaligen Jugoslawien (darunter auch die Republik Bosnien-Herzegowina;
Kündigungsbestimmung BGBl. Nr. 347/1996). Es besteht daher seit Oktober
1996 kein Abkommen mehr, welches vorsehen würde, dass eine in
Österreich lebende anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig in der Republik Bosnien-Herzegowina aufhalten.
Der Bw. selbst hat in seinem Antrag auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bzw. in der Berufung angegeben, dass sich die beiden
Kinder B.V. und M.V., für die jeweils ab 1. April 1998
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge beantragt wurden, ständig im
Ausland aufhalten. Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung davon aus,
dass sich die beiden Kinder ständig in Bosnien-Herzegowina aufhalten und
der Bw. ist dieser Feststellung in der Berufung nicht entgegen getreten. Es kann
somit als unstrittig angenommen werden, dass sich die betreffenden Kinder des
Bw. im maßgeblichen Zeitraum 1989 bis 2003 ständig in
Bosnien-Herzegowina aufgehalten haben.
Auf Grundlage der angeführten Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts besteht somit im gegenständlichen Fall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, was auch vom Berufungswerber nicht bestritten
wird. Da sich die Kinder ständig im Ausland aufhalten, schließt
§ 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe aus.
Ob weitere Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses, die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
für das Kind, etc. erfüllt sind, ist daher ohne Bedeutung und braucht
somit nicht weiter geprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof hat
sich in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen
Verfahren relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die soeben zitierte
gesetzliche Bestimmung auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch
auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf
dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Solches zu normieren, stehe dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen
Gestaltungsfreiheit zu.
Für den Standpunkt des Bws. wird auch durch den in der
Berufung geltend gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der
beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der
Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus
keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine
Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch
Beitragsleistung Anspruch erworben würde (siehe das bereits zitierte
Erkenntnis des VfGH vom 4.12.2001).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass (auch)
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes,
beispielsweise in der Republik Bosnien-Herzegowina, aufhalten. Solcherart liegt
somit auch eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor
(vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18.9.2003, 2000/15/0204).
Da somit nach dem eindeutigen, auch im Lichte der
Bestimmungen der EMRK und des österreichischen Verfassungsrechtes
unbedenklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
(außerhalb des Gemeinschaftsgebietes) aufhaltende Kinder besteht, war der
gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
beiden Kinder B.V. und M.V. abzuweisen.
3) Antrag auf Gewährung von
Kinderabsetzbeträgen:
In der Eingabe vom 22. April 2003 beantragte der
Bw. für die beiden genannten Kinder neben der Familienbeihilfe auch die
Kinderabsetzbeträge gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz
1988. Im angefochtenen Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom
13. Juni 2003 wurde jedoch nur über den Antrag auf
Familienbeihilfe abgesprochen, sodass der Antrag auf Gewährung der
Kinderabsetzbeträge noch unerledigt ist. Eine Auseinandersetzung mit dem
diesbezüglichen Antrag in der gegenständlichen Berufungsentscheidung
ist daher nicht möglich, weil darüber im angefochtenen Bescheid gar
nicht abgesprochen wurde.
Hingewiesen wird allerdings darauf, dass gem. § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a (bzw. für das Jahr 1999
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. c) EStG 1988 ein
Anspruch auf Kinderabsetzbeträge nur bei Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben wäre.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz,
25. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0697-L/03
- Stammnummer
- 9132
- Gültig
- 25.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF