Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0094-W/02
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach einer Betriebsprüfung, wobei in der Vorbetriebsprüfung zum Teil die selben Beanstandungen getroffen wurden.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0094-W/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Oktober 2002
gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2002 des Finanzamtes St. Pölten
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 hat das Finanzamt
St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur
SN 2002/00125-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes St. Pölten
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Wahrheits- und
Offenlegungspflicht durch Einbringung unrichtiger Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 1999 eine
Verkürzung an
a) Umsatzsteuer 1997 und 1998 in Höhe von S
34.393,00 (entspricht € 2.499,444) und
Einkommensteuer 1997 und 1998 in
Höhe von S 117.700,00 (entspricht € 8.553,59) bewirkt,
sowie
b) Umsatzsteuer 1999 in Höhe
von S 12.895,00 (entspricht € 937,12) und
Einkommensteuer 1999 in Höhe von
S 53.300,00 (entspricht € 3.873,46)
zu bewirken versucht und hiermit
zu lit. a) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG
zu lit. b) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm
§ 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Oktober 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Verdacht Umsatz- bzw.
Einkommensteuer 1997 - 1999 verkürzt zu haben sei unbegründet, wobei
auf die einzelnen zitierten Textziffern (Tz) des Prüfberichts näher
einzugehen sei:
Tz 15 in Zusammenhang mit Tz 26, 28: Es sei richtig,
dass die angeführten Beträge nicht ordnungsgemäß der
Umsatz- bzw. Einkommensteuer unterworfen worden seien. Als Besteuerungsgrundlage
sei jedes Jahr die vom Unternehmer geführte Rechnungsliste herangezogen
worden, wobei auf dieser Liste alle gestellten Ausgangsrechnungen erfasst worden
seien. Zahlungseingänge, die keine dieser Rechnungen betrafen, z.B. per
Scheck bzw. Zahlungseingänge von Rechnungen früherer Jahre seien
darauf nicht vermerkt worden, da sie irrtümlich übersehen worden
seien. Der größte Betrag von S 36.214,01 betreffend die
Bildungswerkstatt sei in der Rechnungsliste als Storno vermerkt worden, weil es
Streitigkeiten mit dem Kunden gegeben habe. Als die Zahlung trotzdem einging,
sei vergessen worden, die Stornierung rückgängig zu
machen.
Der Bf. habe
die Fehleranfälligkeit seines Aufzeichnungssystems erkannt und
dementsprechende Maßnahmen ergriffen. Ab sofort diene nicht die
Rechnungsliste als Grundlage für die Steuerermittlung, sondern die
Bankkonten, auf welchen die Zahlungsein- und -ausgänge chronologisch
erfasst sind.
Tz 17, 19, 20, 21, 22 in Zusammenhang mit Tz 30, 31,
32, 36: Wenn Aufwendungen als Betriebsausgaben aberkannt worden seien, ziehe
dies natürlich auch eine Korrektur der abziehbaren Vorsteuer nach sich. Es
werde ausdrücklich betont, dass der Bf. nicht absichtlich Ausgaben doppelt
bzw. falsch abgesetzt habe. Die Tatsache, dass eine Gutschrift als Ausgabe
gebucht worden sei, sei auf einen Buchungsfehler der Steuerberatungskanzlei
zurückzuführen.
Der Bf. sei
Transaktionsanalytiker, wobei die Welt der Zahlen und Steuern für ihn sehr
kompliziert und fast undurchschaubar sei. Dies solle natürlich keine
Ausrede sein, sondern nur unterstreichen, dass die dem Verfahren zugrunde
liegenden Fehler in keinster Weise fahrlässig oder gar vorsätzlich
begangen worden seien.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und
den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Bericht vom 14. Mai
2001 wurde beim Bf. eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997 bis 1999
abgeschlossen. Festgestellt wurde u. a. dabei, dass Betriebseinnahmen nicht
erklärt, bestimmte Betriebsausgaben doppelt angesetzt bzw. bei
Zeitschriften kein Privatanteil ausgeschieden wurde sowie Reisekosten falsch
berechnet wurden, obwohl bereits bei der Vorprüfung die Berechnung der
Reisekosten und die Tatsache, dass bei den Zeitschriften kein Privatanteil
ausgeschieden worden ist, beanstandet wurde. Des Weiteren hat der Bf. die Kosten
einer Geburtstagsfeier als Betriebsausgabe angesetzt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH
26.4.2001, Zl. 2000/16/0595). Geht es doch bei der Prüfung, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
In der Beschwerde wird im
Wesentlichen vorgebracht, dass Zahlungseingänge irrtümlich
übersehen und eine ordnungsgemäße Verbuchung vergessen worden
wäre, zum Teil ein Buchungsfehler der Steuerberatungskanzlei vorliege und
die Aberkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben naturgemäß auch
eine Korrektur der abziehbaren Vorsteuer nach sich ziehe, jedoch keineswegs
absichtlich Ausgaben doppelt bzw. falsch abgesetzt worden wären. Dabei sei
insbesondere zu berücksichtigen, dass die Welt der Zahlen und Steuern
für den Bf., einen Transaktionsanalytiker, sehr kompliziert und fast
undurchschaubar sei.
Diesem Vorbringen ist zum einen
entgegen zu halten, dass der Bf. den Titel eines "Dkfm". trägt
und daher ein handelswissenschaftliches oder betriebswirtschaftliches Studium
abgeschlossen haben muss, bei dem er sich mehr als nur grundsätzliche
Kenntnisse über Buchführung und Steuern angeeignet hat, andererseits
kann angenommen werden, dass er als langjährig tätiger Unternehmer im
Bereich der Unternehmensführung über seine steuerlichen Pflichten
ausreichend bescheid weiß.
Wurde doch bereits bei der am
8. Mai 1996 betreffend die Jahre 1992 bis 1994 abgeschlossenen
Betriebsprüfung beanstandet, dass zum Teil keine Privatanteile
ausgeschieden wurden und Reisekosten falsch berechnet wurden. Dennoch hat der
Bf. trotz Beanstandungen durch diese (Vor-)Betriebsprüfung seine
Vorgangsweise nicht geändert. Es widerspricht daher keinesweg der
allgemeinen Lebenserfahrung, wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz
davon ausgeht, dass der Bf. diese von ihm objektiv gesetzten
Steuerverkürzungen in Kauf genommen hat. Ebenso erscheint auch nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde die Annahme des Vorliegens eines Verdachtes der
vorsätzlichen Abgabenverkürzung bei der Berücksichtigung
klassischer Privataufwendungen, wie die Kosten einer Geburtstagsfeier, als
Werbungskosten gerechtfertigt.
Wenn hinsichtlich der
beanstandeten Betriebsprüfungsfeststellungen weiters ausgeführt wird,
der Bf. habe nicht "absichtlich" Ausgaben doppelt bzw. falsch
abgesetzt und könne man ihn daher nicht verantwortlich machen können,
wird übersehen, dass für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
1 FinStrG nicht Absichtlichkeit gefordert, vielmehr Eventualvorsatz ausreicht,
der bereits dann vorliegt, wenn der Täter das Übel zwar nicht
erstrebt, es auch nicht als untrennbar, sondern nur als möglich und mit den
von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in
Kauf nimmt, einwilligt, es billigt oder damit einverstanden ist, falls sein Ziel
eben nicht anders erreichbar ist.
Festzuhalten ist, dass im
Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung aber nur zu
untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Somit ist die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich bzw. in
den ihm vorgeworfenen Umfang begangen hat, dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies
gilt auch für die Anlastung von Vorsatz. Es wird daher am Bf. liegen,
entsprechende Entlastungsbeweise zur Entkräftung des Tatverdachtes
beizubringen.
Dabei hat die
Finanzstrafbehörde gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften
nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren
ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben seine Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Da es sich bei dem Bf. um einen
erfahrenen Unternehmer handelt, bei welchem davon auszugehen ist, dass er seine
Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Abgabengebarung Sorge zu
tragen, kannte, erscheint bei dem vom Bf. gesetzen Verhalten zweifellos die
Annahme eines Verdachtes begründet, dass der Bf. die Verkürzung von
Abgaben zumindest ernstlich für möglich gehalten hat. Die Einleitung
des Verfahrens durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte daher
nach dem derzeitigen Verfahrensstand zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
25. März 2004
HR Dr.
Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-W/02
- Stammnummer
- 9128
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF