Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2904-W/02
Keine tatsächlichen Arztkosten neben dem Pauschbetrag nach § 5 V BGBl 303/1996 in der Stammfassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2904-W/02vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Neben dem um das Pflegegeld verminderten Pauschalfreibetrag nach § 5 der V BGBl. Nr. 303/1996 sind im Kalenderjahr 1996 zusätzliche Aufwendungen für Medikamente und Arzthonorare nicht absetzbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den
Gerichtsbezirk Purkersdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Kalenderjahr 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Durchführung der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 ergibt eine
Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 1.022,51 (S
14.070,00).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vom Bw. wurde eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1996 bei seinem
Wohnsitzfinanzamt eingebracht. Beantragt wurden vom Bw. ua.
Prämienzahlungen für Versicherungen, Annuitätszahlungen,
Rückzahlungen für Kredite und Kirchenbeitragszahlungen als
Sonderausgaben. Außerdem wurden Aufwendungen in Höhe von S 62.942,00
als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Weiters wurden
Aufwendungen die dem Bw. durch die Behinderung seines Sohnes K. entstanden sind
beantragt. Das Finanzamt führte die Veranlagung durch und
berücksichtigte die Aufwendungen für die Versicherungen in Höhe
von S 29.548,00, für Wohnraumschaffung in Höhe von S 7.134,00 und den
Kirchenbeitrag als Sonderausgaben. Die Aufwendungen für die
Kreditrückzahlungen wurden nicht anerkannt, da kein Nachweis für die
Darlehensverwendung vorgelegen ist. Die Aufwendungen für die
außergewöhnliche Belastung wurden mit S 27.727,00 für
Arzthonorare, Behandlungsbeiträge, Apothekenrechnungen, Fahrtkosten und
Familienhilfe des Bw. und seiner Ehegattin unter Abzug des nach § 34 Abs. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 anzuwendenden Selbstbehaltes
berücksichtigt. Die Mehraufwendungen die dem Bw. durch die Behinderung
seines Sohnes K. entstanden sind, wurden mit dem Pauschalbetrag von monatlich S
3.600,00 abzüglich des seit Juli 1996 gewährten Pflegegeldes von
monatlich S 1.810,00 mit insgesamt S 32.340,00 ohne Abzug des
Selbstbehaltes angesetzt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde vom Bw. Berufung
erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
für die Kreditrückzahlungen ein Verwendungsnachweis für das
Kalenderjahr 1997 vereinbart worden sei, da dieses Kalenderjahr noch nicht
veranlagt worden sei, sei auch noch kein Nachweis über den Verwendungszweck
erfolgt. Weiters wurde vorgebracht, dass das Pflegegeld erst seit Juli 1996
bezogen worden sei und es daher nicht gerechtfertigt sei, für das gesamte
Kalenderjahr 1996 den Pauschalbetrag abzuziehen. Außerdem werde das
Pflegegeld nicht für Arzthonorare sondern für erhöhte
Aufwendungen des täglichen Lebens bei einer Behinderung zur Verfügung
gestellt, weshalb sowohl die Arzthonorare als auch der Pauschalbetrag als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden sollten. Bei
den vom Finanzamt gekürzten Fahrtkosten begehrte der Bw. den Ansatz des
Kilometergeldes. Außerdem ersuchte der Bw. um Darstellung des Betrages
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
und um Begründung der nicht erfolgten Anrechnung des Nachkaufes von
Versicherungszeiten.
Das Finanzamt übermittelte dem Bw. mit Bescheid vom
23. Juni 1999 die fehlende Begründung. Außerdem wurde der Bw. mit
Schreiben vom 23. Juni 1999 ersucht den Verwendungszweck des Kredites durch
Zahlungsbelege bzw. Rechnungen nachzuweisen. Ebenso wurde er eingeladen, eine
Aufstellung der gesamten außergewöhnlichen Belastungen, aufgegliedert
nach Art des Aufwandes und auf welche Personen die jeweiligen Ausgaben
entfallen, vorzulegen.
Diesem Ersuchen des Finanzamtes ist der Bw. durch Vorlage
der Rechnungen und durch persönliche Vorsprache nachgekommen. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2001 hat das Finanzamt der Berufung
teilweise stattgegeben. Als Sonderausgaben für die Wohnraumsanierung wurden
von den geltend gemachten Kreditrückzahlungen in Höhe von
S 55.157,00 32,9% entsprechend dem widmungsgemäßen Nachweis d.s.
S 18.147,00 anerkannt, welche sich nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu
einem Viertel als Freibetrag auswirkten, sodass das Sonderausgabenviertel auf
der Berufungsvorentscheidung mit S 11.923,00 aufscheint. Die Aufwendungen
für die außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt wurden
mit S 18.554,00 für Arzthonorare, S 4.515.30 für Apothekenrechnungen,
S 2.183,76 für BVA-Beiträge, S 681,50 für Familienhilfe, S
5.492,40 für Fahrtspesen ermittelt. Insgesamt wurden daher S 31.426,96
anerkannt. Die Aufwendungen für die Behinderung des Sohnes K. wurden mit
dem Pauschalbetrag von monatlich S 3.600,00 (S 43.200,00) abzüglich
erhaltenem Pflegegeld von Juli bis Dezember (S 1.810,00 x6=S 10.860,00) ohne
Selbstbehalt mit S 32.340,00 angesetzt.
Am 28.Februar 2001 brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Darin wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Sonderausgaben nicht
richtig erfolgt sei, da auch die Annuitätszahlungen im Betrag der
Kreditrückzahlungen in Höhe von S 55.157,00 enthalten seien. Die
Annuitätszahlungen seien zu 100% nachgewiesen und daher in Höhe von S
3.533,90 anzusetzen. Die Fahrtspesen seien mit dem Satz des amtlichen
Kilometergeldes und dem Satz für einen Mitfahrer zu berücksichtigen.
Die Aufwendungen mit Selbstbehalt für ihn und seine Ehegattin seien wie
folgt anzuerkennen: S 19.230,00 Arzthonorare abzüglich Ersätze von S
4.576,00, d. s. S 14.654,00, Fahrtspesen und Parkgebühr S 10.326,20,
Apothekenrechnungen S 4.515,30 und Fahrtspesen und Parkgebühren S 844,60,
BVA-Beiträge S 2.183,76. Die Arzt- und Therapiekosten, Fahrtspesen und
BVA-Beiträge für seinen Sohn K. seien insgesamt mit S 29.746,35
als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt oder unter
Nicht regelmäßige Ausgaben für
Hilfsmittel ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Da die ziffernmäßige Darstellung der im
Veranlagungsakt aufliegenden umfangreichen Unterlagen mit dem im Vorlageantrag
angeführten Beträgen nicht übereinstimmten, wurde der Bw. vom
Finanzamt eingeladen, bekannt zu geben, welche Beträge für welche
Personen in welcher Höhe als außergewöhnliche Belastung
beantragt werden.
Im Antwortschreiben führte der Bw. an, dass die
Aufwendungen für ihn und seine Ehegattin für Arzthonorare,
Apothekenrechnungen, BVA-Beiträge und Familienhilfe S 29.151,26 betragen,
welche unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes anzuerkennen seien. Die
nicht regelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel (Arzthonorare,
Apothekenrechnungen, BVA-Beiträge) seines Sohnes K. wurden mit S 33.790,45
ermittelt. Dieser Betrag werde zusätzlich zum gekürzten Pauschalbetrag
ohne Selbstbehalt begehrt. Für den Fall der Ablehnung dieser
Berechnungsmethode werde die Berücksichtigung der Aufwendungen mit
Selbstbehalt beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des oben
angeführten Sachverhaltes ist im vorliegenden Berufungsfall die Höhe
der als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen sowie die Ermittlung des
Betrages, welcher als Aufwand für die Behinderung des Sohnes K. als
außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden kann,
strittig.
Sonderausgaben:
Nach den vorgelegten Belegen
und den vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen sind folgende
Aufwendungen zu berücksichtigen:
|
Versicherungsprämien
|
S 29.548,00
|
Annuitätszahlungen
|
S 3.533,90
|
Rückzahlung
Bausparkasse
|
S 3.600,00
|
Rückzahlung BAWAG (Anteil
32,9%)
|
S 16.984,30
|
Summe
|
S 53.666,00
Dieser Betrag ist, da dem Bw.
der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit
einem Viertel d.s. S 13.416,00 als Sonderausgabe anzusetzen.
Außergewöhnliche
Belastungen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen.
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988
können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes ua. folgende
Aufwendungen abgezogen werden:
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie
die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder
Blindenzulage) übersteigen.
Aufwendungen
im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988).
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3
EStG 1988) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988)
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988
und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Die Änderung der
gesetzlichen Bestimmung der §§ 34 und 35 EStG 1988 erfolgte mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBL. 201/1996). Aus den erläuternden
Bemerkungen zur Regierungsvorlage - welche nachfolgend auszugsweise
wiedergegeben werden - ist bezüglich der §§ 34 Abs. 6 EStG
1988, § 35 Abs. 1, 3 und 4 EStG 1988 Folgendes zu entnehmen:
Der Neufassung jener
Bestimmungen, die die außergewöhnliche Belastung von Behinderten
betreffen, liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
§Für alle Personen, die eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz,
Pflegezulage oder Blindenzulage) erhalten, soll zur Vermeidung einer
Überförderung nicht zusätzlich ein allgemeiner Freibetrag auf
Grund ihrer Behinderung berücksichtigt werden, weil ihre pflegebedingten
Aufwendungen ohnehin durch den - steuerfreien - Bezug von Pflegegeld
und ähnlichen Geldleistungen abgedeckt werden. Werden die
tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht, so soll durch die entsprechende Aufnahme in § 34 Abs. 6
EStG 1988 sichergestellt werden, dass nur der die pflegebedingte Geldleistung
übersteigende Mehrbetrag ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen ist.
§Bei Kindern, für die eine
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soll weiterhin sichergestellt
sein, dass Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen sind. Steht einem solchen Kind eine
pflegebedingte Geldleistung zu, so ist nur ein diese Geldleistung
übersteigender nachgewiesener Mehrbetrag als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen. Dieser Mehraufwand kann - wie bisher - auch in
pauschalierter Form nach der zu erlassenden Verordnung zu § 34 Abs. 6 EStG
1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, allerdings vermindert um eine
allfällige pflegebedingte Geldleistung geltend gemacht werden.
§Auf Grund der Verordnungsermächtigung
in § 34 Abs. 6 EStG 1988 (letzter Satz) wird eine neue Verordnung
hinsichtlich der Berücksichtigung bestimmter Mehraufwendungen ergehen, die
hinsichtlich Art der Aufwendungen, dem (teilweise pauschalierten) Ausmaß
und der Nachweispflicht mit der bestehenden Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 5. Dezember 1988, BGBL. Nr. 675/1988, inhaltlich
übereinstimmen wird. Für Kinder, für die eine erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, sollen Mehraufwendungen - wenn sie
nicht in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden - mit einem
Pauschbetrag (gegebenenfalls vermindert um eine pflegebedingte Geldleistung)
abgegolten werden; daneben sollen zusätzlich noch die Aufwendungen für
nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (§ 4 der derzeitigen
Verordnung) berücksichtigt werden. Die Mehraufwendungen nach der Verordnung
werden - wie bisher - dann nicht in Anspruch genommen werden
können, wenn die gesamten tatsächlichen Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diesfalls sind
erhaltene pflegebedingte Geldleistungen gegenzurechnen.
Der Bundesminister für
Finanzen hat eine Verordnung (BGBL. 303/1996) über
außergewöhnliche Belastungen erlassen. Auf Grund der §§ 34
und 35 EStG 1988 des Einkommensteuergesetzes 1988 BGBl. Nr. 400 wird
verordnet:
§
4 Nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sind im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
§
5 (1) Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich S 3.600,00 vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen.
(2) Bei Unterbringung in einem
Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des
Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
(3) Zusätzlich zum
(gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen
gemäß
§ 4 der Verordnung sowie das Entgelt für die
Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen.
Diese Verordnung ist anzuwenden
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird,
für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995
enden.
Der Pauschbetrag
gemäß
§ 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern (§ 7
Abs. 2 der Verordnung).
Auf Grund
der oben angeführten Ausführungen ergibt sich, dass hinsichtlich des
Steuerfreibetrages bei Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung zwischen
zwei Varianten gewählt werden kann, wobei in beiden Fällen kein
Selbstbehalt anzusetzen ist. Abzuziehen sind in beiden Fällen die
pflegebedingten Geldleistungen.
Beantragung
des pauschalen Freibetrages von S 3.600,00 (vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen) sowie zusätzlich die Geltendmachung der
tatsächlichen Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Schulgelder
für eine Behindertenschule o.ä.
Nachweis
sämtlicher tatsächlicher Mehraufwendungen auf Grund der Behinderung
(nach Abzug pflegebedingter
Geldleistungen).
Im
vorliegenden Berufungsfall begehrt der Bw. die Berücksichtigung des
pauschalen Freibetrages von monatlich S 3.600,00 vermindert um das
erhaltene Pflegegeld und zusätzlich die Aufwendungen für
Arztrechnungen etc. als Steuerfreibetrag anzuerkennen. Diesem Berufungsbegehren
kann auf Grund der Fassung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit der
vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnung (BGBL/1996) für
das Kalenderjahr 1996 nicht gefolgt werden. Unbestritten ist, dass der Bw.
für seinen Sohn K. erhöhte Familienbeihilfe bezieht und Pflegegeld ab
Juli 1996 von monatlich S 1.810,00 erhält und außerdem Aufwendungen
für Arzt- und Therapiekosten, Medikamente und Behandlungsbeiträge/BVA
getätigt hat. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen
kann nach den oben angeführten zwei Varianten erfolgen. Bei Beantragung des
pauschalen Freibetrages vermindert um die Summe des erhaltenen Pflegegeldes
ergibt sich ein Betrag von S 32.340,00. Die tatsächlichen Mehraufwendungen
auf Grund der Behinderung, welche vom Bw. durch Rechnungen nachgewiesen wurden,
betragen S 33.790,40. Von dieser Summe ist das erhaltene Pflegegeld von S
10.860,00 abzuziehen, sodass als anzuerkennender Betrag S 22.930,00
verbleiben. Die für den Bw. steuerlich wirksamere Variante wurde vom
Finanzamt berücksichtigt. § 4 der Verordnung umfasst nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, welche im
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind. In der Verordnung sind
nur beispielhaft Rollstuhl, Hörgerät und Blindenhilfsmittel
angeführt. Eine Definition welcher Aufwand als Hilfsmittel abzugsfähig
ist, ist weder dem Einkommensteuergesetz noch der Verordnung zu entnehmen. Der
Begriff Hilfsmittel findet sich im § 154 Abs. 1 ASVG. Zur Auslegung des
Begriffes Hilfsmittel kann diese Definition herangezogen werden. Danach sind
unter Hilfsmittel Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet
sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu
übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem
Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu
mildern oder zu beseitigen. Aus der vom Bw. vorgelegten Aufstellung ist zu
entnehmen, dass der Bw. für seinen Sohn K. Aufwendungen für Therapien,
Medikamente und Arzthonorare getätigt hat. Diese Ausgaben sind nach dem
Verordnungstext des § 4 und nach der Definition des Begriffes Hilfsmittel
nach § 154 ASVG da - einerseits die Aufwendungen regelmäßig
angefallen sind und andererseits keine Hilfsmittel angeschafft wurden -
nicht als zusätzlicher Aufwand zum um das Pflegegeld verminderten
Pauschalbetrag im Kalenderjahr 1996 absetzbar.
Abschließend
wird angemerkt, dass die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen mit BGBL 91/1998 geändert
wurde. § 4 der Verordnung lautet nunmehr:
Nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen. § 4 in der Fassung dieser
Verordnung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1997 enden. Danach sind Kosten der Heilbehandlung - darunter
fallen Arzt- Therapiekosten und Medikamente - ab der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1998 neben den um das Pflegegeld verminderten Pauschalbetrag
zusätzlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu
berücksichtigen.
Ergänzend
wird zur Berechnung des Selbstbehaltes Folgendes ausgeführt:
Nach §
34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt
beträgt bei einem Einkommen von mehr als S 200.000,00 bis S 500.000,00 10%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht und für jedes
Kind (§106 EStG 1988).
§ 34
Abs. 5 EStG 1988 lautet: Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des
§ 67 EStG 1988 enthalten, dann sind als Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des
Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäss § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 anzusetzen.
Der
Selbstbehalt ist daher wie folgt zu ermitteln:
|
Lohnzettel
Kennzahl 245
|
S
293.899,00
|
Lohnzettel
Kennzahl 220
|
S
61.594,00
|
abzüglich
Werbungskosten
|
S
1.190,00
|
abzüglich
Werbungskostenpauschale
|
S
1.800,00
|
abzüglich
Sonderausgaben
|
S
14.416,00
|
Bemessungsgrundlage
Selbstbehalt
|
S
338.087,00
|
davon
Selbstbehalt 8%
|
S
27.047,00
Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen war dem Berufungsbegehren hinsichtlich der
Sonderausgaben stattzugeben und hinsichtlich der außergewöhnlichen
Belastungen abzuweisen, sodass insgesamt wie im Spruch zu entscheiden
war.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2904-W/02
- Stammnummer
- 9109
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF