Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0022-I/03
Abgabenhinterziehung, Einleitung, Berufung im Abgabenverfahren anhängig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-I/03vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Peter Tengg, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
8. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. Juli 2003 betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate April 2002 bis März 2003
eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.900,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten
vom 8. August 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. habe
gegen die Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer für April bis Dezember 2002
und Jänner bis März 2003 festgesetzt wurde, Berufung erhoben. Die
Finanzstrafbehörde habe den Sachverhalt unzureichend geprüft bzw. sich
mit der in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide angeführten
Begründung nicht auseinandergesetzt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Anlässlich der beim Bf. durchgeführten
USt-Sonderprüfung vom 12. Juni 2003, Auftragsbuch Nr. UVA 201046/03,
hat der Prüfer die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für
den Prüfungszeitraum 4/2002 bis 3/2003 gemäß
§ 184 BAO
geschätzt. Die daraus resultierenden Zahllasten für 4-12/2002 in
Höhe von € 4.600,00 und für 1-3/2003 in Höhe von
€ 1.300,00 wurden dem Bf. mit Bescheiden vom 11. Juni 2003
vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide erhob der Bf. am 13. Juli 2003
Berufung mit der Begründung, dass er in den Prüfungszeiträumen
keine Entgelte zu verzeichnen gehabt hätte und er mit 31. Dezember
2001 sein Gewerbe als PR-Berater nicht mehr ausübe. Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 8. August 2003 hat das Finanzamt Innsbruck
der Berufung des Bf. Folge gegeben und die Umsatzsteuer für 4-12/2002 und
für 1-3/2002 jeweils mit € 0,00 festgesetzt.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Da der Bf. - wie sich aus
den oben angeführten Berufungsvorentscheidungen ergibt - im
inkriminierten Zeitraum keine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt hat, ist
der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Einleitungsbescheid in Stattgabe
der Beschwerde aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-I/03
- Stammnummer
- 9107
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF