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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0022-I/03

Abgabenhinterziehung, Einleitung, Berufung im Abgabenverfahren anhängig

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-I/03vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Peter Tengg, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Juli 2003 betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:   Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate April 2002 bis März 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.900,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom 8. August 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf. habe gegen die Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer für April bis Dezember 2002 und Jänner bis März 2003 festgesetzt wurde, Berufung erhoben. Die Finanzstrafbehörde habe den Sachverhalt unzureichend geprüft bzw. sich mit der in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide angeführten Begründung nicht auseinandergesetzt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Anlässlich der beim Bf. durchgeführten USt-Sonderprüfung vom 12. Juni 2003, Auftragsbuch Nr. UVA 201046/03, hat der Prüfer die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für den Prüfungszeitraum 4/2002 bis 3/2003 gemäß § 184 BAO geschätzt. Die daraus resultierenden Zahllasten für 4-12/2002 in Höhe von € 4.600,00 und für 1-3/2003 in Höhe von € 1.300,00 wurden dem Bf. mit Bescheiden vom 11. Juni 2003 vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide erhob der Bf. am 13. Juli 2003 Berufung mit der Begründung, dass er in den Prüfungszeiträumen keine Entgelte zu verzeichnen gehabt hätte und er mit 31. Dezember 2001 sein Gewerbe als PR-Berater nicht mehr ausübe. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. August 2003 hat das Finanzamt Innsbruck der Berufung des Bf. Folge gegeben und die Umsatzsteuer für 4-12/2002 und für 1-3/2002 jeweils mit € 0,00 festgesetzt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Da der Bf. - wie sich aus den oben angeführten Berufungsvorentscheidungen ergibt - im inkriminierten Zeitraum keine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt hat, ist der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Einleitungsbescheid in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Innsbruck, 24. März 2004

Normen und Schlagworte

FinanzstrafverfahrenEinleitungAbgabenhinterziehungVerkürzungsbetrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0022-I/03
Stammnummer
9107
Gültig
24.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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