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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ4I ZRV/0014-Z4I/03

Ansuchen um Bewilligung einer Stundung von Eingangsabgaben / 1996

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0014-Z4I/03vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 25. Juli 1997, Zahl 100/54220/96-3, betreffend Stundung von Eingangsabgaben, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 31. Oktober 1996, Zahl 100/54221/96, wurde der Antrag auf Stundung der mit Bescheid vom 6. März 1996, Zahl 100/42871/96 vorgeschriebenen Eingangsabgaben abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Einbringung eines Rechtsmittels für sich allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages begründe. Dagegen wurde mit Telefax vom 6. Dezember 1996 der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht, weil der Bf. von der Einleitung des Verfahrens gegen ihn naturgemäß überrascht worden sei, da das Verfahren ja auf einer Denunziation basiere. Es gehe immerhin um einen Betrag von mehr als ATS 200.000,00, der aufgrund der Vermögensverhältnisse des Bf. nur mit großer Anstrengung bezahlt werden könne. Für einen durchschnittlichen Dienstnehmer sei ein derartiger Betrag nicht laufend verfügbar. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Einräumung von Zahlungserleichterungen gemäß Art. 229 Zollkodex (ZK) sei von einer Sicherheitsleistung abhängig. Da diese vom Bf. ohne substanzielle Begründung nicht erbracht werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 5. August 1997. Über den als Beschwerde geltenden Vorlageantrag wurde erwogen: Gemäß Art. 229 Zollkodex (ZK) können die Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen ist a) abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Für das Anwendungsgebiet ist daher § 212 BAO anzuwenden, wobei die Bestimmung, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sein darf, durch die im Art. 229 ZK normierte Verpflichtung zur Sicherheitsleistung überlagert wird. Die Leistung einer Sicherheit wurde vom Bf mit Schreiben vom 22. April 1997 abgelehnt. Es wurde jedoch auch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Sicherheitsleistung aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Lediglich der Hinweis, dass ein Betrag von mehr als ATS 200.000,00 nur mit großem Aufwand bezahlt werden könne, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzustellen, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Abgesehen davon wurde der Eingangsabgabenbetrag zwischenzeitlich auf € 3.113,09 herabgesetzt. Der Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung war daher mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zwingend abzuweisen. Die Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates ergibt sich aus § 120 Abs. 1h ZollR-DG. Innsbruck, 29. März 2004

Normen und Schlagworte

StundungSicherheitsleistung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0014-Z4I/03
Stammnummer
9105
Gültig
29.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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