Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0014-Z4I/03
Ansuchen um Bewilligung einer Stundung von Eingangsabgaben / 1996
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0014-Z4I/03vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 25. Juli
1997, Zahl 100/54220/96-3, betreffend Stundung von Eingangsabgaben,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 31. Oktober 1996,
Zahl 100/54221/96, wurde der Antrag auf Stundung der mit Bescheid vom 6.
März 1996, Zahl 100/42871/96 vorgeschriebenen Eingangsabgaben abgewiesen.
Als Begründung wurde angeführt, dass die Einbringung eines
Rechtsmittels für sich allein noch keine erhebliche Härte der
Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages begründe.
Dagegen wurde mit Telefax vom 6. Dezember 1996 der
Rechtsbehelf der Berufung eingebracht, weil der Bf. von der Einleitung des
Verfahrens gegen ihn naturgemäß
überrascht worden sei, da das
Verfahren ja auf einer Denunziation basiere. Es gehe immerhin um einen Betrag
von mehr als ATS 200.000,00, der aufgrund der Vermögensverhältnisse
des Bf. nur mit großer Anstrengung bezahlt werden könne. Für
einen durchschnittlichen Dienstnehmer sei ein derartiger Betrag nicht laufend
verfügbar.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
25. Juli 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Einräumung von
Zahlungserleichterungen gemäß Art. 229 Zollkodex (ZK) sei von einer
Sicherheitsleistung abhängig. Da diese vom Bf. ohne substanzielle
Begründung nicht erbracht werde, sei spruchgemäß zu entscheiden
gewesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 5. August
1997.
Über
den als Beschwerde geltenden Vorlageantrag wurde erwogen:
Gemäß Art. 229 Zollkodex (ZK) können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub
andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die Einräumung
dieser Zahlungserleichterungen ist a) abhängig von einer
Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet
werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würde.
Für das Anwendungsgebiet ist daher § 212 BAO
anzuwenden, wobei die Bestimmung, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet
sein darf, durch die im Art. 229 ZK normierte Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung überlagert wird.
Die Leistung einer Sicherheit wurde vom Bf mit Schreiben
vom 22. April 1997 abgelehnt. Es wurde jedoch auch nicht konkret und
nachvollziehbar dargelegt, dass eine Sicherheitsleistung aufgrund der
Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde. Lediglich der Hinweis, dass ein Betrag
von mehr als ATS 200.000,00 nur mit großem Aufwand bezahlt werden
könne, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzustellen,
erfüllt diese Voraussetzung nicht. Abgesehen davon wurde der
Eingangsabgabenbetrag zwischenzeitlich auf € 3.113,09 herabgesetzt. Der
Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung war daher mangels
Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zwingend
abzuweisen.
Die Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates
ergibt sich aus § 120 Abs. 1h ZollR-DG.
Innsbruck,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0014-Z4I/03
- Stammnummer
- 9105
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF