Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0303-Z4I/02
Eingangsabgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0303-Z4I/02vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 30. Oktober
1996, GZ. 100/54220/96, betreffend eine Eingangsabgabenschuld,
entschieden:
Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Tatbestand, nach dem der Bf.
zum Zollschuldner geworden ist, wird auf Art. 202 Abs. 1 dritter Gedankenstrich
Zollkodex abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
sich aus der Neuberechnung ergebenden Eingangsabgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 6. März
1996 (zugestellt am 19. März 1996), Zahl 100/42871/96, wurden
Eingangsabgaben für 100.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) in
Höhe von insgesamt ATS 214.196,00 (Zoll ATS 69.796,00, Einfuhrumsatzsteuer
ATS 49.450,00 und Tabaksteuer ATS 94.950,00) buchmäßig erfasst und
dem Bf. mitgeteilt. Die Entstehung der Zollschuld ergebe sich aus den
Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien, wonach der Bf. die Zigaretten ohne
Gestellung beim österreichischen Grenzzollamt und ohne Entrichtung der auf
diesen Waren lastenden Eingangsabgaben in das Zollgebiet eingebracht
habe.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 18. April 1996 mit
der der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt wurde. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. niemals die im Bescheid
bezeichneten Zigaretten ohne Gestellung in das Zollgebiet eingebracht habe. Die
Behörde gründe ihren Bescheid lediglich auf die Aussage des L. und
schenke seiner Verantwortung keinen Glauben, obwohl er mit dem Gesetz bisher
noch nicht in Konflikt gekommen sei. Er habe lediglich Pullover zu L. gebracht.
Bei der von den Zollbeamten beobachteten Übergabe habe es sich um eben
diese Pullover gehandelt.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 1996 (zugestellt am 6. November 1996)
als unbegründet ab. Die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen durch das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, welche zu einer
Anzeige an das Landesgericht Wiener Neustadt geführt habe, seien Anlass
für den vom Hauptzollamt Wien gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a
ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG erlassenen Abgabenbescheid gewesen. Die
vorgebrachten nicht substantiellen Einwendungen stünden im Widerspruch zu
den finanzstrafrechtlchen Ermittlungen und seien als Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Dem Einwand "spricht mit keinem einzigen Wort davon ...." ist
entgegenzuhalten, dass gemäß
§ 48 BAO das Hauptzollamt zur
abgabenrechtlichen Geheimhaltung verpflichtet sei.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 1996 wurde dagegen der Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt. Darin wird
ausgeführt, dass die Anschuldigungen der Behörde offensichtlich
lediglich auf der Bezichtigung des L., einer mehrfach vorbestraften Person,
basieren, die - was wohl einleuchtend sei - offensichtlich die
eigenen Hinterleute decken wolle und das gesamte illegale Distributionssystem
dadurch bestens schütze, als ein nicht involvierter entfernter Bekannter,
der lediglich Textilien geliefert habe, eines Vergehens zu bezichtigen und somit
ein Schuldiger gefunden sei und offensichtlich dadurch die Zollbehörden
nicht mehr weiter nachforschen. Darüberhinaus gebe es keinerlei objektive
Verfahrensergebnisse, die die Annahme rechtfertigen könnten, der
Einschreiter habe das Geringste mit illegalem Zigarettenvertrieb zu tun, da die
Observation in K. ja überhaupt keine brauchbaren Ergebnisse gebracht
hätten. Die Vorwürfe, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen,
widersprächen sich mit der Anzeige an das Landesgericht Wiener Neustadt, in
dem dort nicht von einer Verbringung durch den Bf. in das Zollgebiet der
Gemeinchaft ausgegangen werde.
Das Verfahren wurde in der Folge durch die zum damaligen
Zeitpunkt zuständige Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Da nunmehr das rechtkräftige Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt
vorliegt, war auch das Abgabenverfahren im Sinne des Abs. 2 leg cit wieder
fortzuführen.
Über
den als Beschwerde geltenden Vorlageantrag wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Buchstabe a ZK iVm § 2 Abs.
1 ZollR-DG entsteht eine Eingangsabgabenschuld wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht
wird. Zollschuldner sind nach Abs. 3 par cit unter anderem die Personen, welche
die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem
Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise
hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht worden war.
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Bf.
durch das Landesgericht Wiener Neustadt, Zahl X vom 17. Jänner 2001,
steht es als erwiesen fest, dass der Bf. im Zeitraum Juni 1995 bis 1. 9. 1995
vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel von bislang
unbekannten Tätern begangen wurde, nämlich 20.000 Stück (100
Stangen) Zigaretten an sich gebracht und verhandelt hat, indem er sie an L.
veräußerte. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass der Bf.
die Zigaretten selbst nach Österreich schmuggelte, doch handelt es sich bei
den in Frage stehenden Zigaretten um solche ausländischer Herkunft. Der Bf.
wusste auch, dass es sich um geschmuggelte also um vorschriftswidrig verbrachte
Zigaretten handelte. Die Abgabenbehörde ist an den durch das Gericht
festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 116 Abs. 2 BAO). Damit ist der
Tatbestand des Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK erfüllt und der Bf. nach
Absatz 3 dritter Gedankenstrich par. cit. als Zollschuldner anzusehen.
Da jedoch die belangte Behörde in ihrem Bescheid von
100.000 Stück geschmuggelten Zigaretten ausging, waren die Eingangsabgaben
auf der Grundlage von 20.000 Stück neu zu berechnen.
Da das Strafverfahren, welches Anlass zur Aussetzung des
gegenständlichen Abgabenverfahrens gegeben hatte, zwischenzeitlich
rechtskräftig beendet worden ist, war das Berufungsverfahren
gemäß
§ 281 BAO von Amts wegen fortzusetzen. Die
Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates ergibt sich aus §
120 Abs. 1h ZollR-DG.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0303-Z4I/02
- Stammnummer
- 9103
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF