Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0686-L/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland (Bosnien-Herzegowina) aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0686-L/03vom 19.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
13. 6. 2003, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind B. für die Zeit ab
1. März 1998, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 4. März 2003 langte beim Finanzamt eine mit 3.
März 2003 datierte Eingabe des rechtlichen Vertreters ein, die mit
"fristwahrender Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag" überschrieben war. Darin wird Folgendes
ausgeführt:
Mit Rücksicht auf die derzeit beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und
noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch für minderjährige Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks Wahrung der
5-jährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 des FLAG 1967
die Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zu Gunsten des
oben genannten Antragstellers für sein minderjähriges Kind und
zwar
1. B., geb. am 19.6.1983, ab März 1998,
fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag
möge bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
5-jährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist des § 10
Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt,
wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für sich ständig im Ausland aufhaltende minderjährige Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 wies das Finanzamt
den angeführten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind B., geb. am 19. Juni 1983, ab 1. März 1998 mit
folgender Begründung ab:
"Ihr Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe vom 4. März 2003 für das Kind B., das sich
ständig in Bosnien aufhält, wird für die Zeit ab
1. März 1998 abgewiesen. Gem. § 5 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl.Nr. 201/1996, besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende
zwischenstaatliche Regelungen gibt. Das Abkommen über Soziale Sicherheit
mit der Republik Bosnien-Herzegowina, das diesbezüglich Regelungen
beinhaltet hat, wurde am 30. September 1996 gekündigt
(BGBl.Nr. 347/1996). Hiedurch ist die Rechtsgrundlage für die
Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in
Bosnien aufhalten, ab 1.10.1996 weggefallen. Es war daher spruchgemäß
zu entscheiden. Das Anbringen, den Antrag einstweilig fristwahrend liegen zu
lassen, ist als bloße Anregung zu werten, da für die Behörden
gem. § 311 der Bundesabgabenordnung Entscheidungspflicht
besteht".
In weiterer Folge brachte der rechtliche Vertreter des Bw.
eine Eingabe beim Finanzamt ein, die er als "Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 13.6.2003" bezeichnete und in der er begründend wie
folgt ausführte:
Der Bw. bzw. sein Dienstgeber zahlen gem.
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem
Arbeitslohn des Bw. zusammen setzt, in gleicher Weise 4,5 vH. in den
Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhalten. Der Bw. unterliegt mit seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw.
Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten.
Während der Bw. allein auf Grund der
Tatsache, dass sich sein Kind nicht im Inland, sondern im Ausland aufhält,
für dieses Kind aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine
Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer
einen Kinderabsetzbetrag (gem. § 33 Abs. 4 Z 3a
EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein
vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
EStG 1988 einerseits und dem FLAG 1967 andererseits unterliegenden
Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland
aufhalten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist,
bildet derzeit den Gegenstand zumindest eines Verfahrens vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
(Beschwerde-Nr. 374460/02, Cirkovic./.Österreich).
Da der Bw. nach wie vor die Rechtsansicht
vertritt, dass der im österreichischen FLAG 1967 und im EStG 1988
normierte Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den
Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
EMRK-widrig ist, wird beantragt - wobei es aus Zeit- und
Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten - , der
vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen (Abweisungs)bescheid
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw. die beantragte
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für sein Kind im Ausland
gewährt wird.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung mit
Vorlagebericht vom 13.11.2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Bei der Entscheidung ist noch folgender Umstand zu
berücksichtigen:
Dem rechtlichen Vertreter des Bw., der ebenso auch
rechtlicher Vertreter des beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anhängigen Verfahrens "Cirkovic./.Österreich" war,
wurde vom EGMR ein mit 29. September 2003 datiertes Schreiben
zugestellt, indem u.a. Folgendes ausgeführt wird:
"Beschwerde-Nr. 37460/02
Cirkovic./.Österreich
... Der Gerichtshof hat am
12. September 2003 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gem.
Art. 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die
in Art. 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine
Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof auf Grund aller zur
Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde
keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen
lässt.
Diese Entscheidung ist endgültig und
unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof oder eine andere Stelle
..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf Zuwarten bis zur Entscheidung des EGMR
in der Beschwerdesache Cirkovic./.Österreich:
Da dieses Verfahren beim EGMR inzwischen abgeschlossen ist
und über die - nach Angaben in der Berufung in einem
sachverhaltsmäßig gleichgelagerten Fall - Beschwerde
abschlägig entschieden wurde (Unzulässigkeit der Beschwerde), ist ein
näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen
entbehrlich.
2) Antrag auf
Familienbeihilfe für das sich ständig im Ausland (Bosnien-Herzegowina)
aufhaltende Kind:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit. a) und unter
bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder, die das 26.
bzw. 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (lit. b bis lit. i).
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl 201/1996, (Abs. 3 ab
1.1.2001, BGBl I 2000/142) lautet:
"Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"§ 5 Abs. 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft (Anmerkung: ab
1.5.1996). Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist."
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zur notwendigen
Konsolidierung des Bundeshaushaltes im Jahr 1996 waren auch Maßnahmen auf
dem Gebiete des Sozialrechtes erforderlich. In diesem Zusammenhang wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit von der Republik Österreich
gekündigt, die die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsahen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Von dieser
Kündigung betroffen waren u.a. die mit 30. September 1996 gekündigten
Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien
(darunter auch die Republik Bosnien-Herzegowina). Es besteht daher seit Oktober
1996 kein Abkommen mehr, welches vorsehen würde, dass eine in
Österreich lebende anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig im Ausland aufhalten.
Der Bw. selbst hat in der Berufung vom
16. Juli 2003 angegeben, dass sich das Kind B., für das ab
1. März 1998 Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag
beantragt wurden, ständig im Ausland aufhält. Das Finanzamt ging in
der Bescheidbegründung davon aus, dass sich das Kind ständig in
Bosnien-Herzegowina aufhält. Der Bw. ist dieser Feststellung in der
Berufung nicht entgegen getreten. Es kann somit als unstrittig angenommen
werden, dass sich das betreffende Kind des Bw. im maßgeblichen Zeitraum
(März 1998 bis 2003) ständig in Bosnien-Herzegowina aufgehalten
hat.
Auf Grundlage der angeführten Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts besteht somit im gegenständlichen Fall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, was auch vom Berufungswerber nicht bestritten
wird. Da sich das Kind ständig im Ausland aufhielt, schließt § 5
Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe aus. Ob weitere
Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. das Vorliegen eines Dienstverhältnisses,
die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, etc.
erfüllt sind, ist daher ohne Bedeutung und braucht somit nicht weiter
geprüft werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem
Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren relevierten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die soeben zitierte gesetzliche Bestimmung
auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende
Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof
ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine
der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt
abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke. Solches zu normieren,
stehe dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit
zu.
Für den Standpunkt des Bws. wird auch durch den in der
Berufung geltend gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der
beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der
Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus
keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine
Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch
Beitragsleistung Anspruch erworben würde (siehe das bereits zitierte
Erkenntnis des VfGH vom 4.12.2001).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass (auch)
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes,
beispielsweise in der Republik Bosnien-Herzegowina, aufhalten. Solcherart liegt
somit auch eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor
(vgl. VwGH-Erkenntnis vom 18.9.2003, Zl. 2000/15/0204).
Da somit nach dem eindeutigen, auch im Lichte der
Bestimmungen der EMRK und des österreichischen Verfassungsrechtes
unbedenklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
(außerhalb des Gemeinschaftsgebietes) aufhaltende Kinder besteht, war der
gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind B. abzuweisen.
3) Antrag auf Gewährung eines
Kinderabsetzbetrages:
In der Eingabe vom 3. März 2003 beantragte
der Bw. für das genannte Kind neben der Familienbeihilfe auch die
Gewährung eines Kinderabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw.
lit. c Einkommensteuergesetz 1988. Im angefochtenen Abweisungsbescheid des
Finanzamtes vom 13. Juni 2003 wurde jedoch nur über den Antrag
auf Familienbeihilfe abgesprochen, sodass der Antrag auf Gewährung eines
Kinderabsetzbetrages noch unerledigt ist. Eine Auseinandersetzung mit dem
diesbezüglichen Antrag in der gegenständlichen Berufungsentscheidung
ist daher nicht möglich, weil darüber im angefochtenen Bescheid gar
nicht abgesprochen wurde.
Hingewiesen wird allerdings
darauf, dass gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a (bzw. für das Jahr 1999
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. c) EStG 1988 ein
Anspruch auf Kinderabsetzbetrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für
die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben wäre.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Rz Linz, 19. Februar 2004:
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0686-L/03
- Stammnummer
- 9096
- Gültig
- 19.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF