Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0687-L/03
Ständiger Aufenthalt eines Kindes in der Republik Bosnien-Herzegowina
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-L/03vom 23.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Abweisung
des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.4.1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz hat mit Bescheid vom 12.6.2003 den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder Mj., geb.
29.8.1981, und Md., geb. 28.4.1983, die sich ständig in Bosnien aufhalten,
für die Zeit ab 1.4.1998 abgewiesen. Gem. § 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 201/1996, bestehe für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein Anspruch auf
die Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche
Regelungen gebe. Das Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik
Bosnien-Herzegowina, das diesbezüglich Regelungen beinhaltet habe, sei mit
30.9.1996 gekündigt worden (BGBl.Nr. 347/1996). Hiedurch sei die
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig in Bosnien aufhalten, ab 1.10.1996
weggefallen.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Der
Berufungswerber führt an, dass er bzw. sein Dienstgeber gemäß
§ 41 FLAG 1967 von der sogenannten Beitragsgrundlage, die sich auch
aus seinem Arbeitslohn zusammensetze, in gleicher Weise 4,5 vH in den
Familienlastenaus-gleichsfonds einzahlen würden, wie bei einem
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten würden. Der
Berufungswerber unterliege mit seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn- bzw.
Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten
würden. Während der Berufungswerber allein auf Grund der Tatsache,
dass sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für
diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe,
noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen
Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988), sohin
keinerlei Familienleistung, erhalte, erhalte ein vergleichbarer Dienstnehmer,
dessen Kinder sich im Inland aufhalten würden, sowohl die Familienbeihilfe,
als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhalten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt sei, bilde derzeit den Gegenstand zumindest eines
Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht in
Straßburg (Beschwerde Nr. 37460/02, Circovic./.
Österreich).
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu der in der Berufung angeführten Beschwerde Nr.
37460/02, Circovic./. Österreich wird auf den Beschluss des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 12.9.2003 verwiesen,
worin diese gemäß Artikel 28 der Konvention für unzulässig
erklärt wurde, weil die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Soweit die Beschwerdepunkte in seine
Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof auf Grund aller zur
Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde
keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Die
Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den
Gerichtshof oder eine andere Stelle.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit. a).
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967, BGBl 201/1996, (Abs. 3 ab
1.1.2001, BGBl I 2000/142) lautet:
"Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft (Anmerkung: ab 1.5.1996). Soweit bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Republik Bosnien-Herzegowina wurde zum 30. September 1996 gekündigt
(BGBl. Nr. 347/1996). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
sich ständig in der Republik Bosnien-Herzegowina aufhalten, kann somit ab
Oktober 1996 nicht mehr auf dieses Abkommen gestützt werden.
Die Kinder Mj., geb. 29.8.1981, und Md., geb. 28.4.1983,
hielten sich im maßgeblichen Zeitraum unbestritten ständig in der
Republik Bosnien-Herzegowina auf.
Auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht jedoch im
gegenständlichen Fall ebenso kein Anspruch auf Familienbeihilfe, was auch
vom Bw. nicht bestritten wird. Da sich die Kinder ständig im Ausland
aufhielten, schließt nämlich § 5 Abs. 4 bzw. 3 FLAG 1967 den
Anspruch auf Familienbeihilfe aus. Ob weitere Anspruchsvoraussetzungen wie z.B.
das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, die überwiegende Tragung der
Unterhaltskosten für die Kinder, etc. erfüllt sind, ist daher ohne
Bedeutung.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
4.12.2001, B 2366/00, feststellt, erweckt eine gesetzliche Regelung, die den
Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hierbei
auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Für den Standpunkt des Bw. wird auch durch den in der
Berufung geltend gemachten Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der
beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der
Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus
keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine
Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch
Beitragsleistung Anspruch erworben würde (vgl. das zitierte Erkenntnis des
VfGH vom 4.12.2001).
Zu bemerken ist noch, dass (auch) österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5
Abs. 4 bzw. Abs. 3 erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Republik
Bosnien-Herzegowina, aufhalten. Solcherart liegt somit ebenso keine
Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit vor (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
18.9.2003, Zl. 2000/15/0204).
In der Eingabe vom 22.4.2003 beantragte der Bw. weiters die
Gewährung der Kinderabsetzbeträge gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
(1999: § 33 Abs. 4 Z 3 lit. c) Einkommensteuergesetz 1988. Über diesen
Antrag wurde jedoch vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen,
sodass er auch nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung sein kann. Der Ordnung
halber wird jedoch bemerkt, dass ein Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nur
bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Gewährung der Familienbeihilfe
gegeben wäre.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Rz Linz, 23. Februar 2004:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-L/03
- Stammnummer
- 9089
- Gültig
- 23.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF