Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0254-K/02
Zurückweisung von Berufungen gegen einen nicht rechtswirksam gewordenen Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-K/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein an eine Personengesellschaft gerichteter Bescheid, der an eine nicht vertretungsbefugte Person zugestellt wird, entfaltet keine Rechtswirksamkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der 1. Bw. und des 2.
Bw., beide vertreten durch Dr. Siegfried Rack, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2000,
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2000,
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 jeweils adressiert an die 1. Bw. zu Handen
des 2. Bw., entschieden:
Die
Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. Juni 2001 wurde die KEG
(die 1. Bw.) ins Firmenbuch eingetragen. Einzige persönlich haftende und
(einzel-)vertretungsbefugte Gesellschafterin war M. E., Kommanditistin C.
E.
In einer Beilage zum Frageboden
anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes wurde dem Finanzamt
Klagenfurt mitgeteilt, dass C. E. lt. mündlich geschlossenem
Gesellschaftsvertrag an der KEG zwar mit einer Vermögenseinlage von 100
€, jedoch weder "am Umsatz noch am Gewinn der KEG in irgendeiner Form"
beteiligt und M. E. zeichnungsberechtigte Komplementärin sei. M. E wurde
zudem dem Finanzamt gegenüber als Zustellbevollmächtigte namhaft
gemacht.
Mit Wirkung vom 19. Juni 2001
meldete die KEG das Gewerbe "Schreibbüro" an. In weiterer Folge trat die
KEG nach außen hin auf. Die in Rechnung gestellten Leistungen betrafen
laufende Buchführungsarbeiten sowie
Steuerberatungstätigkeiten.
Für das Jahr 2000 reichte
die KEG beim Finanzamt Klagenfurt eine Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften(Gemeinschaften) sowie eine Umsatzsteuererklärung
ein. Beide Erklärungen sind mit dem Stempel "KEG, M. E." versehen und
wurden von M. E. unterfertigt. Die Einkünfte von ATS 166.476,-- wurden
lt. Erklärung zur Gänze M. E. zugewiesen.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass
weder M. E. noch C. E. in der Lage seien, Buchführungs- bzw.
Steuerberatungsleistungen zu erbringen. Die nach außen hin von der KEG
ausgeführten Leistungen seien vielmehr im Wesentlichen vom Sohn der M. E.,
dem 2. Bw. erbracht worden. Es müsse daher der 2. Bw. als "Mitunternehmer"
eingestuft, ihm 80% und seiner Mutter M. E. 20% der erzielten Einkünfte
zugerechnet werden. Die von C. E. als geringfügig Beschäftigter
bezogenen Einkünfte wären als "Vorweggewinn" einzustufen.
Das Finanzamt erließ
daraufhin die im Spruch genannten Bescheide. Gegen diese Bescheide erhoben
sowohl die KEG als auch der 2. Bw. Berufung.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
a.)
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188
Hiezu wird vorweg
ergänzend festgehalten, dass das Finanzamt den angefochtenen Bescheid an
die KEG zu Handen des 2. Bw. adressiert und letzterem auch zugestellt hat. In
Bezug auf die KEG wurden für das Jahr 2000 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (ATS 166.476,--) festgestellt und - entgegen der vom
Prüfer vertretenen Ansicht - dem 2. Bw. (zu 80%) und C. E. (zu 20%), nicht
jedoch M. E. zugerechnet.
Gem.
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der
Feststellungsbescheid ergeht in diesen Fällen nach
§ 191 Abs. 1 lit. c an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen
sind.
Schriftliche Ausfertigungen,
die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet werden,
sind nach § 101 Abs. 3 BAO einer nach
§ 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen.
§ 81 Abs. 1 BAO
legt fest, dass abgaberechtliche Pflichten einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur
Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht
vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen
zur Erfüllung dieser Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese
nach § 81 Abs. 2 BAO hiefür eine Person aus ihrer
Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde
gegenüber namhaft zu machen. Solange und soweit eine solche Namhaftmachung
nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der in
§ 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden mehreren Personen
als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen.
Wer für eine KEG
vertretungsbefugt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden
Gesellschaftsvertrag, subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des
§ 4 des Erwerbsgesellschaftengesetzes iVm § 164 HGB
(Einzelvertretungsbefugnis jedes Komplementärs).
Im vorliegenden Fall ist M. E.
laut dem Inhalt des dem Finanzamt bekannt gegebenen mündlich geschlossenen
Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der KEG vertretungsbefugt und wurde der
Abgabenbehörde gegenüber auch als Zustellbevollmächtigte namhaft
gemacht. Die Vertretungsbefugnis der M. E. ergibt sich darüber hinaus - als
einzige Komplementärin der KEG laut Firmenbuch - auch aus den oben
zitierten handelsrechtlichen Bestimmungen.
Der 2. Bw. war
demgegenüber in Bezug auf die KEG niemals einzelvertretungsbefugt oder
zustellbevollmächtigt (weder kraft Bevollmächtigung noch kraft
Gesetztes) und wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz auch nicht als
Vertretungsbefugter der KEG namhaft gemacht. In diesem Zusammenhang wird
überdies auch auf die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung, wonach
M. E. Zustellbevollmächtigte der KEG gewesen ist, hingewiesen.
Der ausdrücklich an die
KEG zu Handen des 2. Bw. adressierte - und zugestellte - Bescheid betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften konnte daher
mangels ordnungsmäßiger Zustellung nicht wirksam werden (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1989, Zl.
88/15/0131).
Sohin waren die Berufungen der
KEG und des 2. Bw., weil kein wirksam gewordener Bescheid vorliegt,
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, als
unzulässig zurückzuweisen.
b.)
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2000,
Umsatzsteuer für das Jahr 2000
Auch hiezu wird vorweg
ergänzend festgehalten, dass das Finanzamt den angefochtenen Bescheid an
die KEG zu Handen des 2. Bw. adressiert und auch zugestellt hat.
Wie oben unter Punkt a.)
ausgeführt worden ist, war der 2. Bw. jedoch in Bezug auf die KEG niemals
vertretungsbefugt bzw. zustellbevollmächtigt.
Sohin waren die Berufungen der
KEG und des Bw. auch insoweit, weil keine wirksam gewordenen Bescheide
vorliegen, gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, als unzulässig
zurückzuweisen.
Abschließend wird
angemerkt, dass die Entscheidung über die Berufungen der KEG und des 2.
Bw., weil sie sich gegen dieselben Bescheide richteten, gemäß
§ 277 BAO zu verbinden war.
Klagenfurt,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 277 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-K/02
- Stammnummer
- 9066
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF