Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1281-W/03
Ausbildungs- oder Fortbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1281-W/03vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Pokorny & Taibel OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Umsatz-, Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die
Berufung wird betreffend Umsatzsteuer 2000 als unbegründet
abgewiesen.
Dieser
Bescheid bleibt unverändert.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Lehrer und erzielt
daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hat er
Einkünfte aus Vermietung. Darüber hinaus macht er in der
Einkommensteuererklärung 2000 einen Verlust von ATS 38.050,07,-- aus
selbständiger Arbeit geltend. Laut Einnahmen - Ausgaben -
Rechnung betragen die Einnahmen 0,--. Die Ausgaben setzen sich zusammen
aus
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ATS
605,--
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|
Gebühren
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ATS
1103,--
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Porto- und
Telegrammgebühren
|
ATS
11101,67
|
|
Fachliteratur
|
ATS
6840,90
|
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Reise- und
Fahrtkosten
|
ATS
14480,--
|
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Aus- und
Fortbildung
|
ATS
3919,50
|
|
Verschiedene
Aufwendungen
|
ATS
38050,07
|
|
Summe
In der
Umsatzsteuererklärung beantragt er ausschließlich Vorsteuern in
Höhe von ATS 2.531,53,--.
Das Finanzamt (FA) setzte im
Umsatzsteuerbescheid die Vorsteuern mit 0,-- und im Einkommensteuerbescheid die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit ebenfalls mit 0,--
fest.
In der Bescheidbegründung
wurde ausgeführt, hinsichtlich der Abweichungen von den
Steuererklärungen werde auf die Vorjahresbegründung
verwiesen.
Die abweisende
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 8. Mai 2003
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer des Bw. für das Jahr 1999
lautete:
"Der
Bw. ist Lehrer und machte in der Einkommensteuererklärung 1999 einen
Verlust von ATS 149.229,-- aus selbständiger Arbeit geltend. In der
Umsatzsteuererklärung beantragte er ausschließlich Vorsteuern in
Höhe von ATS 6.186,78,--.
In
einem Vorhalt forderte das Finanzamt (FA) den Bw. auf, eine detaillierte
Beschreibung der Tätigkeit vorzulegen, die Ursachen für das Entstehen
der Verluste darzulegen, zu erläutern, welche Maßnahmen ergriffen
wurden, um das Betriebsergebnis zu verbessern und eine Prognoserechnung
nachzureichen.
In der
Beantwortung wurde ausgeführt, der Bw. sei einerseits als Lehrer tätig
und andererseits als Ausstellungsleiter. Da diese Tätigkeit momentan keinen
Gewinn abwerfe, habe er zusätzlich eine Ausbildung zum Psychotherapeuten
begonnen, die voraussichtlich im Juni 2003 abgeschlossen sein
werde.
Die
Ursache der Verluste liege darin, dass derzeit bei einer möglichen
Auftragserteilung für eine Ausstellung nicht abgeschätzt werden
könne, ob dieser Auftrag auch erteilt werde.
Als
Maßnahme zur Verbesserung würden weitere Kontakte in diesem Bereich
geknüpft und versucht, die Vorlaufzeiten zu
verkürzen.
Es
sei bereits in den Jahren 2001/2002 mit Gewinnen zu rechnen, ab 2003 mit
solchen, die die bisherigen Verluste aufbrauchen.
Im
Einkommensteuerbescheid des Streitjahres wurden die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit ATS 0,-- angesetzt, der Gesamtbetrag der
Vorsteuern und somit die Umsatzsteuer wurde mit € 0,--
festgesetzt.
In
der Begründung wurde ausgeführt, der Bw. beziehe als Lehrer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hätte er als
Ausstellungsgestalter in den Jahren 1994 bis 1999 durchgehend Verluste in der
Höhe von mehr als ATS 400.000,-- erzielt. Diesen Verlusten seien Einnahmen
iHv ca ATS 250.000,-- gegenübergestanden, wobei im Jahr 1998 Einnahmen
von ATS 800,-- und im Jahr 1999 überhaupt keine Einnahmen erzielt worden
seien. Die Verluste in diesen beiden Jahren hätten ATS 109.600,-- und ATS
149.000,-- betragen. Zusätzlich sei die Ausbildung zum Psychotherapeuten
begonnen worden, die im Jahr 2003 abgeschlossen sein werde.
Die
bisherige Entwicklung der Verluste und die fehlenden
Verbesserungsmaßnahmen ließen nicht erwarten, dass bei
gleichbleibender Bewirtschaftungsart Gewinne zu erzielen seien. Die
Betätigung sei daher steuerlich irrelevant; die damit iZ stehenden Ausgaben
seien als Ausgaben der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig.
Ebenso wenig seien die Vorsteuern abzugsfähig.
In
der Berufung wurde vorgebracht, die bereits eingeleiteten Verbesserungs- und
Umstrukturierungsmaßnahmen ließen in Zukunft sehr wohl Gewinne
erwarten. Der Bw. habe bereits 1997 die Ausbildung zum Psychotherapeuten
begonnen, die 2003 vollständig abgeschlossen sein werde. Seit November 2001
habe er als selbständiger Psychotherapeut einen eigenen Praxisraum und
damit beginnende
Einnahmen.
Da
die im Streitjahr angesetzten Betriebsausgaben (mit Ausnahme der
Kilometergelder) im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum
Psychotherapeuten stünden, werde die Absetzbarkeit dieser Kosten beantragt.
Der Verlust vermindere sich daher auf ATS 76.078,80,--.
In
der abweisenden BVE des FA wurde iw ausgeführt, dass die Tätigkeit als
Psychotherapeut keine Verbesserungs- und Umstrukturierungsmaßnahme iZm der
Tätigkeit als Ausstellungsleiter sei. Die beiden Tätigkeiten seien
getrennt zu betrachten. Die geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zum
Psychotherapeuten seien keine Kosten, die der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten in den bisher ausgeübten Berufen dienten. Sie seien als
Ausbildungskosten zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen, gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig.
Im
Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, die Ausbildung zum
Psychotherapeuten sei erfolgt,
um eine Praxis
zu eröffnen
(EsA)
um iZm
der bisherigen Tätigkeit als Lehrer in den psychologischen Schuldienst
(EnsA) einzusteigen
Es
werde beantragt, 60% der als Betriebsausgaben beantragten Kosten als
Werbungskosten anzusetzen, da es sich um Fortbildungskosten handle und diese
Einkünfte voraussichtlich
überwiegten.
Festgestellt
wird, dass der Sachverhalt, wie er von den Parteien vorgetragen wurde,
unbestritten und zT aktenkundig ist und vorliegender Entscheidung zu Grunde
gelegt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG idfd Streitjahr geltenden Fassung sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Nach
§ 16 Abs. 1 leg. cit. sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
In
der Berufung werden die im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum
Psychotherapeuten stehenden Kosten beantragt. Auch in der Vorhaltsbeantwortung
werden die Ausbildungskosten zum Psychotherapeuten explizit
angeführt.
Ausbildungskosten
sind nach einhelliger Lehre und Judikatur keine abzugsfähigen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Demgegenüber
handelt es sich um abzugsfähige Fortbildung, wenn der Stpfl seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten müssen mit dem
bisher ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehen.
Wie
das FA richtig ausführt, steht die Tätigkeit als Psychotherapeut in
keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Ausstellungsleiter. Vielmehr
handelt es sich um Kosten zur Erlangung eines völlig neuen Berufsbildes und
Tätigkeitsbereichs.
Die
beantragten, im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung zum Psychotherapeuten
stehenden Ausbildungskosten sind daher nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig, sondern stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen für
die Lebensführung iSd § 20 EStG dar.
Im
Vorlageantrag wird nun beantragt, 60% dieser Kosten als Werbungskosten
anzusetzen, da der Bw. die Ausbildung zum Psychotherapeuten absolviere, um ua in
den psychologischen Schuldienst einzusteigen.
Dies
hätte Auswirkungen auf die Einkünfte aus nsA.
Aber
auch bei diesem Sachverhalt liegen keine Fortbildungskosten vor.
Fortbildungskosten setzen voraus, dass der Stpl einen Beruf ausübt und die
Bildungsmaßnahmen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei
Ausübung eben dieses Berufes dienen (s. VwGH 18.3.1986, 85/14/0156).
Es muss Berufsidentität gegeben sein.
Im
vorliegenden Fall erzielt der Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Lehrer.
Die
Tätigkeit als Psychotherapeut liegt nicht im Rahmen des Berufsfeldes
"Lehrer". Psychotherapeut ist ein eigenständiger Beruf, der dann in
verschiedenen Berufsfeldern ausgeübt werden kann. Die Ausbildung erfolgt
nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl 361/1990 idgF.
Gemäß
§ 1 leg. cit. ist die Ausübung der Psychotherapie die nach einer
allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und
geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen
einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit
dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte
Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung
und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Gemäß
§ 2 leg. cit. besteht die selbständige Ausübung der
Psychotherapie in der eigenverantwortlichen Ausführung dieser
Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich
oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Daher
würde die Tätigkeit des Bw. im psychologischen Schuldienst aufgrund
der Ausbildung zum Psychotherapeuten und nicht aufgrund der Ausbildung zum
Lehrer erfolgen. Es handelt sich um einen anderen Beruf, nämlich um den des
Psychotherapeuten.
Der
Lehrer hingegen vermittelt auf pädagogisch geschulte Art und Weise Wissen
bzw. Fertigkeiten und bewertet die Kenntnisse der Schüler
darüber.
Die
Arbeit an einer Schule als Schulpsychologe macht einen Psychotherapeuten in
dieser Funktion noch nicht zum Lehrer. Auch der Schularzt ist Arzt und nicht
Lehrer.
Ob
nach Beendigung der Ausbildung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
oder aus selbständiger Arbeit vorliegen werden, ist für die
Beurteilung als Ausbildungs- oder Fortbildungskosten daher irrelevant.
Die
Arbeit als Schulpsychologe würde der Bw. aufgrund seiner Ausbildung zum
Psychotherapeuten ausüben. In den Bereich des Schulpsychologen fällt
die fachkundige Beratung und Anleitung der Schüler, Eltern und Lehrer bei
auftretenden Schulproblemen, ein dem Berufsbild des Lehrers keinesfalls identer
Tätigkeitsbereich.
Im
übrigen handelt es sich bei dem Vorbringen, in den psychologischen
Schuldienst einsteigen zu wollen, um eine nicht konkretisierte
Absichtserklärung des Bw.
Ob
allenfalls ein artverwandter Beruf vorliegen könnte, braucht im Streitjahr
nicht geprüft zu werden.
Die
Berufung war daher abzuweisen."
In der Berufung betreffend das
Streitjahr wird i.w. vorgebracht, durch das StRefG 2000 habe sich ab Veranlagung
2000 die Rechtslage verändert. Es seien jetzt nicht nur Fortbildungskosten,
sondern auch Ausbildungskosten in einem artverwandten Beruf
abzusetzen.
Im Sinne der Ergänzung in
beiliegendem Vorlageantrag zur E 99 würden ebenfalls 60% der als
Betriebsausgaben beantragten Kosten als Werbungskosten beantragt. Bei den EsA
handele es sich um die Ausbildung in einem artverwandten Beruf (bisher Lehrer
mit schulpsychologischer Tätigkeit), nun auch artverwandte Tätigkeit
als Psychotherapeut.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung des FA wurde auf die Berufungsentscheidung für das
Jahr 1999 vom 8. Mai 2003 verwiesen.
Der Bw. stellte den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und führte i.
w. aus, dass sich die Gesetzeslage geändert habe. In der zit. BE habe der
UFS ausdrücklich darauf verwiesen, dass nicht zu prüfen sei, ob
allenfalls ein artverwandter Beruf vorliege. Dies sei aber ab 2000 entscheidend.
Der Bw. sei als Lehrer durch diese Ausbildung nun auch schulpsychologisch
tätig - also in einem artverwandten Beruf. Es werde daher um
Anerkennung von 60% der beantragten Kosten als Werbungskosten und von 40% als
Betriebsausgaben ersucht; weiters um ATS 1.012,61,-- an Vorsteuer.
Vorgelegt wurde eine
Bestätigung der Direktion des Gymnasiums X., wonach der Bw. an dieser
Schule im Rahmen seiner Lehrverpflichtung zur besonderen Betreuung für
verhaltensauffällige Schüler eingesetzt werde. Da eine entsprechende
Ausbildung in den dafür zuständigen Instituten für diesen
Schultyp (ORG) gar nicht und nur für APS-Lehrer im Rahmen der Fortbildung
angeboten werde, sei es notwendig gewesen, einen anderen Weg zu
beschreiten. Erst diese Ausbildung ermögliche es dem Bw., seine
Aufgaben der Situation entsprechend auszuführen. Aus diesem Grund sei
für die Aus- und Fortbildung auch jeweils eine Dienstfreistellung
ausgesprochen worden.
Das FA ersuchte den Bw., die
vorgelegte Bestätigung zu ergänzen und stellte zwei
Fragen: "Werden verhaltensauffällige Schüler im Gymnasium
X. im Vergleich mit anderen Mittelschulen besonders betreut? Worin
besteht die besondere Betreuung verhaltensauffälliger Schüler durch
den Bw., für die er im Rahmen seiner Lehrverpflichtung eingesetzt ist (Art
und Umfang dieser Tätigkeit)?"
Als Vorhaltsbeantwortung wurde
ein Schreiben der Direktion des Gymnasiums X. vorgelegt, in dem ausgeführt
wird: "Der Bw. arbeitet seit 1991 als Fachlehrer für
Bildnerische Erziehung und Bildnerisches Gestalten am Gymnasium
X. Darüber hinaus betreut er seit dem Schuljahr 2000
verhaltensauffällige Schüler in seiner Qualifikation als
Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision für Katathym -
imaginative Psychotherapie, die er in der ÖGATAP (Österreichische
Gesellschaft für Autogenes Training und allgemeine Psychotherapie) erworben
hat.
Er führt therapeutische
Einzelgespräche unter Einsatz der kathatymen Psychotherapie als Methode.
Der Zeitraum der Behandlung kann aus einer kurzfristigen Krisenintervention von
wenigen Stunden bestehen, aber auch eine in sich abgeschlossene Kurztherapie in
einem Umfang circa 30 Stunden beinhalten. Diese psychotherapeutische Betreuung
von Schülern ist auf Grund der besonderen Situation dieses Schulstandortes
notwendig und ist in dieser Art derzeit einmalig in
Österreich. Diese therapeutische Arbeit wird mit zwei
wöchentlichen schulautonomen Werteinheiten entgolten, die Teil seiner
Lehrverpflichtung sind. Die Supervision der am Gymnasium X. geleisteten
Therapiestunden erfolgt vierzehntägig und bezahlt der Bw. aus eigener
Tasche."
Ferner wurde ein Schreiben vom
Bw. vorgelegt, welches als "Mündliche Vermietungsvereinbarung des
Praxisraumes in den Räumlichkeiten der P.-gasse", bezeichnet wurde.
Demnach sei zwischen G. M. als Vermieterin und dem Bw. als Mieter eine
mündliche Vereinbarung getroffen worden, wonach für die Benutzung des
Raumes ein Viertel des realen Umsatzes als Miete zu entrichten sei, die
Betriebskosten seien darin enthalten. Die Bezahlung erfolge nach Bedarf und
jeweiliger Abrechnung. Die Übereinkunft gelte so lange, bis eine andere
Vereinbarung getroffen werde bzw. einer der Vertragspartner die Aufhebung des
Vermietungsvertrages wünsche. Ferner wurde eine Bescheinigung eines
Facharztes für Psychotherapeutische Medizin vom 20. 12. 2001 vorgelegt,
wonach der Bw. im Jahr 2001 im Rahmen seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung
an einer Gruppe "Katathym Imaginative Psychotherapie" in Wien
teilgenommen habe und dafür den Betrag von ATS 17.400,-- bezahlt habe.
Ferner legte der Bw. einen
Zahlungsbeleg über entrichtete Miete im November 2001 und einige
Zahlungsbelege betreffend KIP Lehrtherapie im Jahr 2001 vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht
fest.
Der Bw. arbeitet seit 1991 u.a.
als Fachlehrer für Bildnerische Erziehung und Bildnerisches Gestalten am
Gymnasium X. Darüber hinaus betreut er seit dem Schuljahr 2000
verhaltensauffällige Schüler in seiner Eigenschaft als Psychotherapeut
in Ausbildung unter Supervision für Kathathym - imaginative
Psychotherapie, die er in der ÖGATAP (Österr. Gesellschaft für
Autogenes Training und allgemeine Psychotherapie) erworben hat. Er führt
therapeutische Einzelgespräche durch, wobei der Zeitraum der Behandlung aus
einer kurzfristigen Krisenintervention von wenigen Stunden, aber auch eine in
sich abgeschlossene Kurztherapie von ca. 30 Stunden betragen
kann. Diese therapeutische Arbeit wird mit zwei wöchentlichen
schulautonomen Werteinheiten entgolten, die Teil der Lehrverpflichtung des Bw.
sind. Dies bedeutet, dass der Bw. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner psychotherapeutischen Tätigkeit
bezieht.
Die geltend gemachten Kosten
von ATS 38.050,-- (s.o.), Ausbildung, Fachliteratur, Porto etc., Fahrtkosten,
verschiedene Aufwendungen) stehen im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung
zum Psychotherapeuten.
Die ÖGATAP ist ein durch
das Psychotherapiegesetz autorisierter Verein, um u.a. in Katathym Imaginativen
Psychotherapie (KIP) auszubilden. Durch diese Ausbildung wird die
eigenständige Behandlung von Patienten mit psychischen und physischen
Leidenszuständen ermöglicht. Es handelt sich um ein
Ausbildungscurriculum mit umfangreichen theoretischen und praktischen Teilen.
Nach erfolgreicher Ablegung des Therapeutenkolloquiums wird der
Therapeutenstatus verliehen. Dieser berechtigt zur selbständigen Behandlung
von Patienten mit der Methode KIP. Es kann die Eintragung in die beim BMGF
geführte Liste der anerkannten Psychotherapeuten erfolgen.
Während der Ausbildung
kann der Praktikantenstatus verliehen werden, welcher zur psychotherapeutischen
Tätigkeit unter Supervision berechtigt. Ein Praktikum im Ausmaß von
550 Stunden bei anerkannten Institutionen ist verpflichtend
vorgesehen.
Der Bw. begann mit der
Ausbildung 1997. Diese ist im Streitjahr noch nicht abgeschlossen. Er ist zur
psychotherapeutischen Tätigkeit unter Supervision berechtigt und führt
diese Tätigkeit als vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen der Ausbildung am
Gymnasium X. durch.
Der Bw. plant darüber
hinaus, eine eigene Praxis zu eröffnen. Er hat im Streitjahr weder einen
Praxisraum noch Einnahmen aus selbständiger Arbeit.
Die vorgelegte
"Mündliche Vermietungsvereinbarung" führte im Streitjahr
nicht zur Anmietung eines Raumes, sondern allenfalls erst 2001. Die vorgelegte
Bescheinigung vom 20. 12. 2001 und die Zahlungsbelege betreffend
KIP-Lehrtherapie betreffen Ausgaben des Jahres 2001.
Dieser Sachverhalt gründet
auf den vorgelegten Bescheinigungen der Direktion des Gymnasiums X. und den
Vorbringen des Bw. Dass die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit
der Ausbildung zum Psychotherapeuten stehen, ergibt sich aus dem Vorbringen des
Bw. betreffend 1999 und der Vergleichbarkeit der Ausgabenpositionen in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1999 und 2000. Die Ausführungen
über die ÖGATAP wurden der Homepage des Vereins
entnommen.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG i. d. f. d. Streitjahr geltenden Fassung sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 16 Abs. 1 leg. cit.
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z. 10
EStG 1988 i.d.F. ab 1.1.2000 sind Werbungskosten auch:
"
Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Dem Bw. ist insofern Recht zu
geben, dass sich die Rechtlage seit 1999 geändert hat. Nunmehr sind auch
Ausbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten.
Vorher ist aber zu prüfen,
ob grundsätzlich Ausbildungs- oder Fortbildungskosten
vorliegen. Fortbildungskosten setzen voraus, dass der Stpl. einen Beruf
ausübt und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten bei Ausübung eben dieses Berufes dienen (s. VwGH
18.3.1986, 85/14/0156). Es muss Berufsidentität gegeben sein.
Ausbildungskosten sind dagegen Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Im
vorliegenden Fall erzielt der Bw. einerseits Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Lehrer. Andererseits erzielt er
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Psychotherapeut in der
Schule, da die psychotherapeutischen Behandlungen zur Lehrverpflichtung des Bw.
gehören. Im Gesamtentgelt des Bw., das er für die Tätigkeit am
Gymnasium X. erhält, ist ein Anteil für die Tätigkeit als
Psychotherapeut enthalten.
Die Tätigkeit als
Psychotherapeut liegt nicht im Rahmen des Berufsfeldes "Lehrer". (s. oben im
Erwägungsteil der kursiv abgedruckten Berufungsentscheidung betreffend
1999). Die Berufsfelder sind nicht ident.
Allerdings liegen im
vorliegenden Fall bei den Einkünften aus n.s.A. Fortbildungskosten vor.
Dies kann nämlich nur in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen
beurteilt werden. (. S. E. d. VwGH 10. 5. 1994, Zl. 93/14/0182). Was
für den, der einen Beruf erst anstrebt, Berufsausbildung ist, kann für
den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung sein.
Der Bw. ist seit 2000 als
Psychotherapeut tätig. Er übt diese Tätigkeit im Rahmen seiner
Ausbildung als vorgeschriebenes Praktikum aus und erzielt daraus
nichtselbständige Einkünfte. Somit liegen zwar
grundsätzlich Ausbildungskosten vor, da der Beruf des Psychotherapeuten vom
Bw. erlernt wird. Im speziellen Fall werden diese aber zu Fortbildungskosten, da
der Bw. bereits als Psychotherapeut tätig ist. Es steht außer
Zweifel, dass die beantragten Bildungsmaßnahmen der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung eben dieses Berufes dienen.
Die Bildungsmaßnahmen sind sogar vorgeschrieben, um den Beruf weiter
ausüben zu können. Dass der Bw. die Tätigkeit nicht als
eingetragener Psychotherapeut, sondern als Praktikant unter Supervision
durchführt, ändert nichts an den erzielten Einkünften. Die
Ausgaben dienen gerade der Sicherung der Einnahmen. Absolvierte der Bw. nicht in
einer bestimmten Zeit die vorgeschriebenen Ausbildungsmodule, würde er die
Berechtigung, als Psychotherapeut tätig zu sein verlieren.
Es werden daher
antragsgemäß 60% der beantragten Kosten i.H.v. ATS 22.830,-- als
zusätzliche Werbungskosten anerkannt. (Die Berechnung erfolgt in
Euro und Schilling).
Anders verhält es sich mit
den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Es sind im Jahr 2000 keine
Einnahmen erzielt worden und nicht einmal Vorbereitungshandlungen getätigt
worden. Es wurde im Streitjahr kein Büro oder Behandlungsraum angemietet.
Die Ausbildungskosten zum Psychotherapeut können somit keine
Betriebsausgaben sein, da der Bw. den Beruf des selbständigen
Psychotherapeuten nicht ausübt. In diesem Fall können die
Ausbildungskosten nicht zu Fortbildungskosten "mutieren." Es handelt
sich um Kosten für die Erlangung von Kenntnissen für die
Berufsausübung.
Es handelt sich auch nicht um
die Ausbildung in einem artverwandten Beruf. Ob eine Tätigkeit mit der
ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die
Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die
Tätigkeiten i.w. gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten
erfordern. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Tätigkeit
eines Lehrers und eines Psychotherapeuten werden üblicherweise nicht
gemeinsam am Markt angeboten. Im gegenständlichen Fall ist das Angebot am
Gymnasium X. nach Angaben der Direktion "einmalig in
Österreich"; üblich ist es nicht. Üblicherweise
eröffnen Psychotherapeuten eine selbständige Praxis, während
Lehrer in Schulen unterrichten, an denen es im Regelfall keine gemeinsamen
psychotherapeutischen Angebote gibt. Gleich gelagerte Kenntnisse sind
nicht gefordert. (S. dazu oben die kursiv abgedruckte Berufungsentscheidung
1999, wo die völlig getrennten Berufsfelder detailliert beschrieben
werden).
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit bleiben daher unverändert bei 0,--; die Vorsteuer
kann mangels Betriebsausgabencharakter nicht anerkannt werden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1281-W/03
- Stammnummer
- 9063
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF