Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0138-Z4I/03
mangelnde Aktivlegitimation des Warenversenders im Rechtsbehelfsverfahren bei Lieferkondition "ddu"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0138-Z4I/03vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Lautet die Lieferbedingung "ddu" (delivered duty unpaid) ist der Versender zur Erhebung eines Rechtsbehelfs mangels rechtlicher Betroffenheit nicht aktivlegitimiert, auch wenn er dem Warenempfänger die sA zu Unrecht erfolgte Nachforderung ersetzt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 17. Oktober 2003,
GZ. 900/02755/2003, betreffend Zürückweisung eines Rechtsbehelfs
mangels Aktivlegitimation,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 8. Jänner 2003 wurden von der Spedition W. als
Anmelderin und indirekter Vertreterin der Fa. E. 6 Paletten diverser Produkte
der Bf (Versender) zur Abfertigung zum freien Verkehr gestellt. Als
Lieferbedingung wurden sowohl in der der Sendung beigegebenen Rechnung als auch
in der Anmeldung "DDU" (delivered duty unpaid) O. angegeben.
Anlässlich der Abfertigung wurden Proben entnommen und
an die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung in Wien (TUA)
eingeschickt. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses wurden beim Anmelder und
indirekten Vertreter, der Spedition W., mit Bescheid vom 24. Februar 2003,
GZ.: 900/00830/2003, gem. Art. 220 Abs. 1, 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG Einfuhrabgaben iHv. € 753,78 (Z1) nacherhoben
sowie eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG iHv. € 9,86
eingehoben.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bf Berufung mit der
Begründung eingebracht, die von der TUA vorgenommene Einreihung in die
WarenNr. 2106 909280 sei zu Unrecht erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2003,
GZ.: 900/02755/2003, wurde die Berufung gem. §§ 85 b und f ZollR-DG
iVm. Art. 245 ZK mit der Begründung zurückgewiesen, die Einschreiterin
sei als Versender nicht berechtigt gegen den Vorschreibungsbescheid, der an die
Spedition W. als indirekter Vertreterin ergangen ist, einen Rechtsbehelf
einzubringen.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom
23. Oktober 2003 erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass auch der
Versender einspruchsberechtigt sei, da gem. Art. 243 ZK jede Person/Firma,
welche persönlich betroffen ist, einen Rechtsbehelf einbringen
kann.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
In den Art. 243 - 246 ZK sind Grundsätze des
Rechtsbehelfsverfahrens normiert. Art. 245 ZK überlässt es dem
einzelstaatlichen Gesetzgeber, die näheren Einzelheiten zu
bestimmen.
Art. 243 Abs. 1 ZK eröffnet jeder Person die
Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden
auf dem Gebiet des Zollrechts einzulegen, die sie unmittelbar und
persönlich betreffen.
Der Begriff des Rechtsbehelfs entspricht im Wesentlichen
dem Begriff der Berufung nach einzelstaatlichem Recht. Derjenige, für den
eine Entscheidung (Abgabenbescheid) bestimmt ist, ist aktivlegitimiert, das
Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch zu nehmen, sofern er persönlich und
unmittelbar betroffen, d.h. durch die Rechtswirkungen des Bescheides beschwert
ist.
Im gegenständlichen Fall wendet die Bf ein, sie habe
Waren der Zollposition 3824 90 (zollfrei) an die Fa. E. verkauft. Das
Hauptzollamt habe infolge einer von der TUA durchgeführten Untersuchung
festgestellt, es handle sich um Waren, die in die Warennummer 21069090 80 der
Kombinierten Nomenklatur einzureihen und daher zollpflichtig sind. Die Fa. E,
die diese Nachforderung zu entrichten hatte, habe wiederum die nachträglich
vorgeschriebenen Zollgebühren von der Bf zurückverlangt. Die Bf sei
daher im konkreten Fall persönlich betroffen und berechtigt, einen
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Hauptzollamtes einzulegen.
Unmittelbar betroffen ist ein Dritter, der nicht Adressat
der Entscheidung ist, dann, wenn die Entscheidung unmittelbar seine Rechte
betrifft und ihn nicht nur wirtschaftlich oder ideell berührt (Witte,
Zollkodex, 3. Auflage, Art. 243, RN 8). Im konkreten Fall ist die Bf jedoch von
der Entscheidung lediglich mittelbar betroffen, da diese Entscheidung sie zwar
wirtschaftlich trifft, aber nicht unmittelbar auf sie durchgreift und daher
nicht, wie in Art. 243 ZK gefordert, unmittelbar rechtlich betrifft.
Der Umstand, dass die Bf die ihrer Meinung zu Unrecht
festgesetzte Einfuhrabgabe der FA. E. (Warenempfänger und Vertragspartner
der Bf) ersetzt, ist eine privatrechtliche Entscheidung. Aus der Anmeldung WENr.
900/00830/2003 sowie der beigelegten Rechnung geht hervor, dass die zwischen den
Vertragsparteien vereinbarte Lieferkondition ddu (delivered, duty unpaid)
lautete. Dies bedeutet, dass der Warenempfänger sämtliche Abgaben zu
tragen hat.
Auch wenn die Bf nunmehr, aufgrund einer privatrechtlichen
Vereinbarung, der Fa. E. die ihrer Meinung nach zu Unrecht nachgeforderte Abgabe
refundiert, wird sie von der Nachforderung nicht unmittelbar sondern lediglich
mittelbar (wirtschaftlich), betroffen. Damit ist aber die in Art. 243 ZK
geforderte unmittelbare Betroffenheit nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 243 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 246 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0138-Z4I/03
- Stammnummer
- 9048
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF