Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1269-W/03
Haftungsbescheid, mehrere Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1269-W/03vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Kemedinger, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für
den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf in Wien entschieden:
Der
Berufung wird betreffend Umsatzsteuer für August 2002 in Höhe von
€ 14.794,08 stattgegeben.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk hat am 4.
Februar 2003 gemäß
§ 9 und 80 BAO einen Haftungsbescheid
erlassen und den Bw. für folgende offene Abgabenschuldigkeiten zur Haftung
herangezogen.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer (U)
|
9/01
|
1.850,14
|
Lohnsteuer (L)
|
10/01
|
59,66
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
10/01
|
235,31
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
|
10/01
|
26,67
|
U
|
10/01
|
2.184,76
|
L
|
11/01
|
90,26
|
DB
|
11/01
|
306,32
|
DZ
|
11/01
|
34,74
|
U
|
11/01
|
6.627,84
|
L
|
12/01
|
113,73
|
DB
|
12/01
|
253,48
|
DZ
|
12/01
|
28,71
|
U
|
12/01
|
0,01
|
L
|
2/02
|
242,30
|
DB
|
2/02
|
557,34
|
DZ
|
2/02
|
54,50
|
L
|
3/02
|
474,84
|
DB
|
3/02
|
860,92
|
DZ
|
3/02
|
84,18
|
U
|
3/02
|
15.148,70
|
L
|
4/02
|
750,53
|
DB
|
4/02
|
1.237,96
|
DZ
|
4/02
|
121,05
|
L
|
5/02
|
691,51
|
DB
|
5/02
|
1.175,77
|
DZ
|
5/02
|
114,96
|
U
|
5/02
|
11.362,75
|
U
|
7/02
|
18.237,22
|
U
|
8/02
|
14.794,08
Nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsfrist wurde
in der Berufung vom 30.Mai 2003 ausgeführt, dass der Bw. nicht im gesamten
Zeitraum Geschäftsführer gewesen sei. Ein zwischenzeitig ergangenes
Straferkenntnis stütze sich im Wesentlichen auf einen Abgrenzungsvertrag
zwischen Herrn K. und dem Bw., wonach Herr K. keine Verantwortung im Betrieb
übernommen haben solle. Diese Feststellung sei unzutreffend, es werden in
der Beilage zur Berufung mehrere Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich
eine Verantwortung des Herrn K. ableiten lasse. Im Jahr 1999 habe Herr K. eine
Zweigniederlassung allein geführt, Geschäfte abgeschlossen und
Geldbeträge kassiert. Herr K. sei regelmäßig über die
Gebarung informiert worden. Für einen Geschäftsführer ohne
Befugnis bestehe nur die Möglichkeit entweder den rechtmäßigen
Zustand herzustellen oder als Geschäftsführer zurückzutreten. Da
Herr K. dies lange nicht getan habe, habe er nach Ansicht des Bw. eine
Abgabenverkürzung billigend in Kauf genommen. Nach interner Vereinbarung
wäre es auch seine Aufgabe gewesen, den Bw. über etwaige
unrechtmäßige Zustände aufzuklären, dies um so mehr als der
Bw. nicht vollständig der deutschen Sprache mächtig sei. Der Bw. habe
sogar in der Zeit, als er nicht Geschäftsführer gewesen sei,
Geldmittel aus seinem Privatvermögen zur Begleichung der
Umsatzsteuerschulden verwendet, während Herr K. Geldmittel entnommen
habe.
Aus dem beigelegten Beschluss der Gesellschafter vom
25.Oktober 2003 ergibt sich, dass der Bw. und Herr K. eine Vereinbarung
abgeschlossen haben zwei Zweigniederlassungen zu gründen, welche rechtlich
und steuerlich als eigenständige Betriebe geführt werden und lediglich
über einen gemeinsamen gewerberechtlichen Geschäftsführer
verfügen sollten.
In der Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2003 führt
das Finanzamt für den 3., und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf dazu aus,
dass gemäß
§ 1298 ABGB dem, der vorgebe, dass er an der
Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden
verhindert gewesen sei, der Beweis obliege.
Der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person,
der die Abgaben nicht entrichtet habe, hafte, wenn die Abgabenschuldigkeiten bei
der Firma nicht eingebracht werden konnten und er nicht beweisen könne,
dass die Abgaben, ohne sein Verschulden nicht entrichtet worden
seien.
Die Firma K. GesmbH befinde sich seit 3.3.2003 in Konkurs,
laut Mitteilung des Masseverwalters sei, wenn überhaupt, nur mit einer
geringen Quote zu rechnen. Die Einbringlichmachung beim Primärschuldner sei
nicht gegeben, sodass die Ausfallshaftung geltend gemacht werde.
Der Bw. habe im Zeitraum 20. Juni 2001 bis 10. September
2002 unbestritten als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert und
sei daher gemäß
§ 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen und zur
Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln der GesmbH verpflichtet
gewesen.
Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für
aushaftende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß
§ 78 Abs. 1
EStG 1972 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnabfuhr
einzubehalten habe. Die im Haftungsbescheid angeführten Lohnabgaben seien
jedoch lediglich gemeldet, nicht aber entrichtet worden.
Die Vereinbarungen zwischen dem Bw. und Herrn K.
beträfen ausschließlich das Innenverhältnis, ihnen käme
kein Einfluss auf die Haftungsinanspruchnahme zu.
Die Gesellschaft habe unbestritten über Geldmittel
verfügt, daher wäre es die Aufgabe des Bw. gewesen für die
Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, widrigenfalls eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden müsse.
Am 11. Juli 2003 beantragte der Bw. die Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat und die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung.
Mit weiterer Aktenvorlage vom 12. Februar 2004 legte das
Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf ein Schreiben
des HG Wien vom 1. Dezember 2003 vor, wonach der Konkurs über die K. GesmbH
mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO aufgehoben
wurde.
Mit Schreiben vom 12. März 2004 verzichtete der
Vertreter des Bw. auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und
ergänzte das bisherige Berufungsvorbringen dahingehend, dass bei einer
allfälligen Abweisung der Berufung, der Entscheidung ausschließlich
jene Zeiträume zu Grunde zu legen wären, in denen der Bw. als
handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Die
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2002 falle bereits
in den Zuständigkeitszeitraum des nachfolgenden
Geschäftsführers.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Geht einem Haftungsbescheid ein
Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in
der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid
zu halten.
Unstrittig sind die Höhe,
der dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden offenen Abgabenschuldigkeiten, die
Uneinbringlichkeit bei der K.GesmbH und der Zeitraum der handelsrechtlichen
Geschäftsführung des Bw.
Der Bw. fungierte im Zeitraum
20.6.2001 bis 14. September 2002 als Geschäftsführer der K. GesmbH
daher oblag ihm gemäß
§ 18 GesmbHG die Vertretung der GesmbH und
die Entrichtung der in diesem Zeitraum fälligen
Abgabenschuldigkeiten.
Das Berufungsvorbringen
beschränkt sich lediglich auf den Einwand der Bw. habe die Funktion des
Geschäftsführers nicht für den gesamten ihm angelasteten Zeitraum
auch tatsächlich ausgeübt.
Das schriftliche
Berufungsbegehren ist weitestgehend ident mit dem Berufungsvorbringen in der
Finanzstrafsache gegen den Bw.
Der Bw. wurde mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 4.11.2003 u.a. der
Finanzordnungswidrigkeit betreffend vorsätzlicher Unterlassung der
fristgerechten Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
die Monate 5 und 7 /2002 schuldig gesprochen. Der weitere Schuldspruch betrifft
Abgabenschuldigkeiten für Zeiträume, die nicht Gegenstand des
Haftungsbescheides sind.
Wie man der oben
angeführten Liste entnehmen kann, hat das Finanzamt für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf den Bw. mit Ausnahme der
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 2002 nur für solche
Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen, deren Fälligkeit in den
Zeitraum seiner handelsrechtlichen Geschäftsführung fällt.
Herr K., die Person, die nach
den Angaben des Bw. tatsächlich die Geschäfte geführt haben soll,
ist am 5.Mai1999 als Geschäftsführer eingetragen und am 5.Juli 2001
wieder gelöscht worden.
Zu dem Beschluss der
Gesellschafter vom 25. Oktober 1999 über die Trennung der
Verantwortlichkeiten für die beiden Standorte, ist zunächst generell
festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgeführt, dass ein Geschäftsführer, der sich durch
Gesellschafter oder dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im
Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion
zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden hat (VwGH 20030813, 2000/08/0032, 20020702, 96/14/0076,19970123,
95/15/0163).
Ein für die Haftung
relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der
Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche
Beschränkung in Kauf nimmt, welche die zukünftige Erfüllung
seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht. Der Umstand allein, dass
ein Geschäftsführer seine Funktion nie ausgeübt hat, bedeutet
nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu
beurteilen wäre (VwGH 20030813, 2000/08/0032).
Eine im Innenverhältnis
getroffene Vereinbarung kann einen Geschäftsführer sohin nicht
gänzlich von seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen entbinden, bei
Übertragung seiner Pflichten hat er zumindest eine Auswahl- und
Kontrollpflicht wahrzunehmen, deren Verletzung eben die Konsequenzen einer
Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO nach sich zieht.
Eine Trennung der Wahrnehmung steuerlicher Belange für
zwei Standorte kann, da beide Standorte unter einer Steuernummer erfasst werden
und daher monatlich nur jeweils eine Meldung der Selbstberechnungsabgaben
einzureichen ist und eine Einzahlung für beide Standorte erfolgen muss, im
Außenverhältnis nicht zu einer Schuldbefreiung führen.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Bw. Glauben schenkt,
dass Herr K. auch nach seinem Ausscheiden als handelsrechtlicher
Geschäftsführer weiterhin mit steuerlichen Belangen befasst gewesen
ist, so wäre es dennoch die Aufgabe des Bw. gewesen ihn zumindest
entsprechend zu kontrollieren und somit die fristgerechte Begleichung der
Selbstberechnungsabgaben sicher zu stellen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen
hat.
Die Voranmeldung
gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Die im Haftungsbescheid angeführten
Umsatzsteuerbeträge wurden lediglich gemeldet, nicht jedoch
entrichtet.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG ( des
Einkommensteuergesetzes ) hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer , die in
einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag
nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen.
Die lohnabhängigen Abgaben wurden gleichfalls
lediglich gemeldet und nicht entrichtet.
Nach dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH
vom 18.10.1995, 91/13/0037 fällt es einem Vertreter im Sinne des § 80
ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne ausbezahlt, aber die darauf
entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge
tragen können, dass die fälligen Abgaben entrichtet wurden,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm
auferlegten Pflichten angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde
auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur
Gänze (zB VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Der Nachweis, welcher Betrag
bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte der
Bw., sofern die vertretene Gesellschaft über Mittel verfügt hat
- ein gegenteiliges Vorbringen liegt nicht vor -, die Verpflichtung gehabt
die Abgabenschuldigkeiten (im konkreten Fall die Umsatzsteuervorauszahlungen) zu
entrichten und den Abgabengläubiger nicht schlechter zu stellen als die
übrigen Schuldner (VwGH 29.4.1994, 93/17/0395).
Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für
den Monat 8/2002 war am 16. September 2002 (Vorverlegung der
Fälligkeitstage) gegeben. Zu dem Fälligkeitstag fungierte der Bw.
nicht mehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher war mangels
Nachweis für seine Verantwortung zur Begleichung dieser Abgabenschuldigkeit
diesbezüglich der Berufung stattzugeben.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1269-W/03
- Stammnummer
- 9023
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF