Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1345-W/03
Reisekosten eines ÖBB-Bediensteten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1345-W/03vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zwettl betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Bediensteter der
Österreichischen Bundesbahnen. In seinen Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte
der Bw, unter dem Titel Werbungskosten, Tagesdiäten im Zusammenhang mit
seinen beruflichen Reisen in Höhe von 1.463,5 €.
Im Zuge der Veranlagung wurde mit dem Bw telefonisch
Rücksprache gehalten. Der Bw gab dabei an seit 6 Jahren bei der
Regionalleitung Ost im Bereich der Franz-Josef-Bahn samt Nebenbahnen tätig
zu sein. Die beantragten Diäten wurden im sodann erlassenen
Einkommensteuerbescheid nicht anerkannt und dies wurde wie folgt
begründet:
"Einem
Steuerpflichtigen entstehen bei beruflich veranlassten Reisen laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur so lange
steuerlich anzuerkennende Verpflegungsmehrkosten, als die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten im bereisten Gebiet noch nicht bekannt sind.
Diese Anfangsphase ist mit 5 Tagen anzunehmen.
Nach
Verstreichen dieser Zeit entstehen möglicherweise Verpflegungskosten, aber
keine Verpflegungsmehrkosten. Die Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung
trifft nämlich den Großteil der arbeitenden Menschen. Die steuerliche
Anerkennung dieser allgemein üblichen Verpflegungsausgaben ist jedoch
gemäß
§ 20 Einkommensteuergesetz nicht
möglich.
Sie sind laut
vorliegenden Reisekostenaufzeichnungen seit Jahren im selben Streckenbereich
(Franz-Josef-Bahn bzw. Nebenbahnen) tätig. Aufgrund dieses
langjährigen Einsatzes ist davon auszugehen, dass Ihnen die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im bereisten Gebiet bekannt
sind. Die Berücksichtigung von Werbungskosten war somit nicht
möglich."
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw mit Fax am
28. August 2003 eine Berufung ein und führte darin wie folgt
aus:
"Ich verstehe
nicht das es in drei verschiedenen NÖ Bezirken verschiedene Auffassungen
über Werbungskosten gibt.
Sind wir
Bewohner vom Bezirk Zwettl andere Österreicher mit anderen Rechten, wie zum
Beispiel im Bezirk Horn, Krems.
Meine ÖBB
Kollegen von diesen Bezirken erhalten Werbungskosten.
Ersuche um
Aufklärung."
Der Bw wurde am 28. August 2003 mit einem
Mängelbehebungsauftrag aufgefordert die fehlende Unterschrift auf der
Berufung am Finanzamt nachzuholen. Am 2. September 2003 faxte der Bw die
unterschriebene Berufung sodann nochmals.
Mit Bericht vom 3. September 2003 legte das Finanzamt
die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Rechtliche Grundlagen
für Reisekosten bzw. Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb bzw. den Beruf veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender
Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen
Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen
Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines
typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben
(vgl. VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996,
93/13/0013, und 20.11.1996, 96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten
5 Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2002 und auch nach den Angaben des Bw
steht fest, dass sich die Tätigkeit des Bw auf den Streckenbereich der
Franz-Josef-Bahn samt Nebenbahnen erstreckt. Aufgrund der langjährigen
Tätigkeit , laut Angabe des Bw seit 6 Jahren, in diesem Streckenbereich ist
davon auszugehen, dass dem Bw die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten
in diesem Einsatzgebiet bekannt sind und somit keine Verpflegungsmehrkosten mehr
anfallen. Die beantragten Werbungskosten werden aus den oben angeführten
Gründen daher nicht gewährt.
Wien,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1345-W/03
- Stammnummer
- 9015
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF