Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1917-W/03
Repräsentationsaufwendungen (u.a. auch Bewirtungskosten) einer Kammerfunktionärin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1917-W/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Roland Dolezal, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
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Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2000
mit
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49.555,61
€
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festgesetzt.
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Bisher war vorgeschrieben:
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49.962,57
€
|
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Das Einkommen im Jahr 2000 beträgt 1,591.829,50 S
|
115.682,76
€
|
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
BJ
erklärte in der Einkommensteuererklärung für 2000 u.a. sonstige
Einkünfte in Höhe von 86.694,50 S, wobei aus einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung zu entnehmen ist, dass die Einnahmen aus
Funktionärsentschädigungen 180.397,50 S betrugen, denen
Werbungskosten für "Werbekosten, Blumen, Geschenke etc." in
Höhe von 58.160,00 S und für "Bewirtung" in Höhe
von 35.543,00 gegenübergestellt wurden, was sonstige Einkünfte in der
vorhin genannten Höhe ergab.
Das Finanzamt ersuchte die
Steuerpflichtige mit Schreiben vom 5. Juni 2002 eine Darstellung der
betrieblichen Veranlassung der Werbekosten und der Bewirtung vorzulegen. Weiters
wurde ersucht die konkreten Werbezwecke darzustellen und die
belegmäßigen Nachweise zu erbringen.
Das Finanzamt erließ am
8. November 2002 den Einkommensteuerbescheid für 2000, wobei sonstige
Einkünfte im Ausmaß von 180.397 S Berücksichtigung fanden,
die vorhin genannten Kosten für "Werbekosten, Blumen, Geschenke
etc." sowie "Bewirtung" jedoch unberücksichtigt
blieben.
BJ erhob gegen diesen Bescheid am
19. November 2002 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei
vorgebracht wurde, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Referenten
sei hinreichend dargestellt worden, dass die geltend gemachten Werbungskosten
durch die Einkünfte als Funktionärin bedingt seien und auch die
berufliche Veranlassung und das Vorliegen eines konkreten Werbezweckes nicht
zweifelhaft sei. Im Zuge dieser Besprechung am Finanzamt sei Einigung
darüber erzielt worden, dass von den insgesamt geltend gemachten
Werbungskosten ein Betrag von 7.000 S pauschal als nicht abzugsfähig
ausgeschieden werde. Somit seien 86.703 S als abzugsfähige
Werbungskosten zu behandeln.
Der Berufung waren auch
Darstellungen der Konten "Werbekosten
Funktionärstätigkeit" (7151) und "Bewirtung
Funktionärstätigkeit" (7192 und 7193) beigegeben, aus denen die
maßgeblichen Teilbeträge und teilweise der Grund der jeweiligen
Ausgabe (z.B. Osterkonfekt) oder das leistende Unternehmen (z. B.
"Gartenbau Lederleitner") ersichtlich waren.
Die Bw. wurde vom Finanzamt in der
Folge (Schreiben vom 9. Dezember 2002) um die Vorlage einer Aufgliederung,
um die Erläuterung des Zusammenhanges mit den sonstigen Einkünften
sowie um den belegmäßigen Nachweis ersucht. Hinsichtlich der hierin
enthaltenen Aufwendungen für Bewirtungen wurde außerdem um Nachweis
des konkreten Werbezweckes iSd § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
ersucht.
Hierauf legte die Bw. Kopien von
Rechnungen über Bewirtungen in Gaststättenbetrieben,
Konditoreirechnungen, Rechnungen über den Ankauf von Blumen und eine
Rechnung des Hotel Modul vor, aus denen außer handschriftlich angebrachten
Buchungshinweisen Vermerke über den jeweiligen Anlass der Bewirtung nicht
ersichtlich waren.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2003 als unbegründet ab.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass den Aufwendungen betreffend die
Werbe- und Geschenkzuwendungen mangels Darstellung der betrieblichen
Veranlassung und den Bewirtungsaufwendungen mangels Darstellung der
betrieblichen Veranlassung sowie des Nachweises des konkreten Werbezweckes iSd
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 die steuerliche Anerkennung zu
versagen war.
Die Bw. stellte am
15. November 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei darauf hingewiesen wurde, dem
Finanzamt seien am 14. November 2003 Unterlagen übergeben worden, aus
denen die betriebliche oder berufliche Veranlassung der Ausgaben für
Werbung, Blumen und Geschenke etc. zu entnehmen sei. Bezüglich der
Bewirtungsaufwendungen würde durch diese Unterlagen einerseits die
betriebliche oder berufliche Veranlassung nachgewiesen und andererseits der
jeweilige überwiegende Werbezweck dargestellt.
Die Bw. verwies auch auf den
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 1997,
Z 07 0301/1-IV/7/97 (AÖFV 124/1997), der explizit auf die
spezifische Situation von Angehörigen diverser Körperschaften hinweise
und hieraus Erleichterungen des Nachweises für den Steuerpflichtigen
anbiete. Insbesondere stelle Punkt 2, 1. Absatz, letzter Satz die
Abzugsfähigkeit von Blumenspenden außer Streit. Bezüglich der
Absetzbarkeit von Bewirtungskosten stelle der Erlass ausschließlich auf
die überwiegende berufliche Veranlassung ab. Der Erlass fordere für
die Absetzbarkeit von Bewirtungsspesen lediglich, dass ein Werbecharakter
ableitbar sei. Ein Überwiegen werde nicht gefordert.
Zusätzliche Erleichterungen
sehe der Erlass auch bezüglich der Namensnennung der Bewirteten vor, welche
nicht gefordert werde. Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses sei ausreichend.
Trotzdem sei BJ in der Lage, die Teilnehmer zu nennen.
Die Berufungsbehörde ersuchte
die Bw. mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 die bislang noch nicht
vorgelegte Belege über "Werbekosten
Funktionärstätigkeit" und "Bewirtung
Funktionärstätigkeit" vorzulegen.
Weiters wurde darauf hingewiesen,
dass auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht
abgezogen werden dürfen. Weist der Steuerpflichtige allerdings nach, dass
die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche und berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur
Hälfte abgesetzt werden. Unter dem Begriff "Werbung" sei ganz
allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen.
Es werde daher ersucht darzulegen, welches konkrete Rechtsgeschäfte im
Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde
bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt
wurde bzw. mit welchen derartiger Rechtsgeschäfte die jeweiligen sonstigen
Ausgaben (in der Beilage zur Einkommensteuererklärung als Werbekosten,
Blumen, Geschenke bezeichnet) im Zusammenhang stehen. Dabei mögen Nachweise
des Zutreffens dieser Voraussetzungen (Bewirtungsaufwand oder sonstiger Aufwand
dient der Werbung und ist weitaus überwiegend betrieblich oder beruflich
veranlasst) für jede einzelne Ausgabe erbracht werden. Hierbei wären
Nachweise zu erbringen, die in zeitlicher Nähe zur jeweiligen Ausgabe
entstanden sind, wie z. B. Schriftverkehr, Aktenvermerke,
Besprechungsnotizen ...).
Die Bw. legte hierauf die bislang
noch nicht vorgelegten Belege sowie eine Aufstellung der "Werbe- und
Bewirtungskosten" vor, zu denen die Bw. im Zuge ihrer am 8. März 2004
erfolgten Vorsprache folgende ergänzende Angaben (kursiv)
machte:
|
L, Fa. Ro, 1080 Wien, Betriebsbesichtigung
Wiederwahl
Aufwendungen
für Blumen, die im Zuge der Wahlwerbung mitgebracht
werden.
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900,00 S
|
L, Deko Kanzlei, Dr. J,
Wiederwahl
Büro, von
wo aus Funktionärstätigkeit ausgeübt wird; für
allfällige Besprechungen mit Personen, die möglicherweise meine Wahl
unterstützen, sollte ein besserer Rahmen geschaffen
werden
|
916,00 S
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A, Fa. S, 1070 BB, Wiederwahl
Konfekt im Zuge
eines Betriebsbesuches
|
1.210,00 S
|
L, Dekoration, Innungsbüro:
|
1.651,00 S
1.722,00 S
900,00 S
800,00 S
|
Geschenk Dr. AS, Unterstützung Artikel
Immobilienzeitung:
ehemalige
Mitarbeiterin der Kammer, die für mich fallweise publiziert; ich sehe das
im Zusammenhang mit meiner Wiederwahl
|
2.501,00 S
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Lo, Einrichtung Innungsbüro
Aufwendungen
für Büro, das meiner Funktionärstätigkeit
dient.
|
2.251,00 S
|
SL, Besprechung Innungsvorstand
Brötchen
für Funktionärskollegen
|
440,00 S
|
R, Fa. W, Hochzeit
Hochzeit eines
Funktionärs
|
2.000,00 S
|
D, Torte und Essen
Berufskollegen,
die häufig Publikationen für die Innung erbringen, wurden im Zuge
eines Innungsbesuches eingeladen
|
2.290,00 S
|
L, Grünpflanzen
Innungsbüro
wie
oben
|
2.068,00 S
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P, Gutscheine, Mitarbeiter
Innungsbüro
|
7.000,00 S
|
L, Mitarbeiter Innungsbüro
Einladung an
Mitarbeiter
|
1.240,00 S
|
20 Dkonfekt, Mitarbeiter
Fa. K SV-Tätigkeit
Position im
Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit. Betrifft Notar, mit dem ich
engen beruflichen Kontakt habe. Im Zusammenhang mit einem Besuch bei ihm wurde
Konfekt für sein Büro mitgebracht
|
5.500,00 S
|
H, Geschenkband; Verpackung Konfekt
siehe
oben
|
240,00 S
|
P, Gutscheine
weiß ich
nicht mehr
|
1.000,00 S
|
M, Gutscheine, Mag. Ko, GF
Innung
GF Ko hat
für mich immer Artikel geschrieben, die meiner politischen Funktion zugute
kamen.
|
3.000,00 S
|
Weihnachtssterne, Grünmarkt, Mitarbeiter
Wirtschaftsbund
|
3.025,00 S
|
Mo,Geschenk
an
maßgeblichen Funktionär des Wirtschaftsbundes, der für meine
Kandidaturmöglichkeit bestimmend war
|
5.669,00 S
|
Sch, Lobbying Nationalräte
kleine Geschenke
im Sinne dieser Wiederwahl
|
2.393,00 S
|
D, Mitarbeiter
Innungsbüro
|
180,00 S
|
D, RA Dr. RF, Zwangsverwaltung
betrifft normale
berufliche Tätigkeit: ich erhalte von dieser RA-Kanzlei öfter
Aufträge.
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549,00 S
|
Modul Werbeveranstaltung Kammerwahl
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4.000,00 S
|
FH, Werbeveranstaltung Kammerwahl
bei Anwesenheit von Kammermitgliedern
|
996,00 S
|
FH, Werbeveranstaltung Kammerwahl
wie
oben
|
2.244,00 S
|
C, 2 P
keine genaue Angabe möglich
|
848,00 S
|
H, 2 P
keine genaue Angabe möglich
|
559,00 S
|
KnG
Einladung von Innungsmitgliedern im Zusammenhang
mit Wiederwahl
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820,00 S
|
Sandwich, Mitarbeiter freiw. SV
Mitarbeiter Innungsbüro
|
552,00 S
|
SchA, Kammerwahl
Wahlveranstaltung mit
Kammermitgliedern
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10.607,00 S
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E, Dr. Mi, BM f Land- und Forstwirtschaft,
Auftrag Bewertung
Einladung des Ministerialbeamten
|
1.916,00 S
|
Schü, Buffet
nicht mehr genau eruierbar
|
489,00 S
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Ak ZP
wie oben
|
486,00 S
|
PF, BP
wie oben
|
880,00 S
|
Sandwich, Mitarbeiter freiw. SV
Mitarbeiter des Innungsbüros
|
1.030,00 S
|
Bl, 2 P
nicht mehr genau eruierbar
|
486,00 S
|
Sch, Mitarbeiter Bundesimmobiliengesellschaft,
Bewertungsauftrag
Einladung an Beamte
|
5.212,00 S
|
Tulbing, SV Hauptverband,
Vortragstätigkeit
Mitarbeiter des Hauptverbandes der
Sachverständigen zum Essen eingeladen
|
1.497,00 S
|
M, 3 P
nicht mehr bekannt
|
763,00 S
|
Dr. Th, Dr. Ba, BG I,
Bewertungsaufträge
Einladung an zwei Richter
|
1.151,00 S
|
A 2 P
nicht mehr nachvollziehbar.
|
458,00 S
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht
abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der
Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem
grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis
zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der
betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine
bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.
Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot
von Repräsentationsaufwendungen bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen,
nicht aber auf andere Repräsentationsaufwendungen (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 26. September 2000, 94/13/0171).
Somit sind alle jene auch der Repräsentation dienende
Aufwendungen, die nicht Bewirtungsaufwand darstellen, gleichgültig ob sie
im Zusammenhang mit der beruflichen oder politischen Tätigkeit der Bw.
angefallen sind, als nicht abzugsfähig im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu beurteilen, da das Abzugsverbot für
Repräsentationsaufwendungen - mit Ausnahme der Spezialregelung
für Bewirtungsaufwendungen - ein zwingendes ist. Geschenke jedweder
Art (z. B. Gutscheine, Kugelschreiber ...) vermitteln daher
gleichermaßen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten wie die
wiederholt im Zuge der Wahlwerbung erfolgte Dekoration des Innungsbüros.
Gleiches gilt auch für diverse Einladungen an Vorstandskollegen (Innung),
Mitarbeiter des Innungsbüros, Mitarbeiter von Geschäftspartnern sowie
Funktionärskollegen, da hier der werbende Faktor in den Hintergrund tritt
und die repräsentative Komponente die Nichtabzugsfähigkeit derartiger
Ausgaben bedingt.
Soweit Bewirtungen Beamte betrafen, die für erteilte
Aufträge der Bw. (Bewertungsauftrag) maßgeblich waren, so steht einer
Abzugsfähigkeit schon der Umstand entgegen, dass Beamte objektiv zu
entscheiden haben, eine werbende Tätigkeit insoweit in den Hintergrund
tritt (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20,
Tz 27.2).
Hinsichtlich der Bewirtungsspesen ist auch davon
auszugehen, dass unter dem Begriff der nichtabzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)
alle Aufwendungen zu verstehen sind, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen
bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfallen, zugleich aber auch sein gesellschaftliches Ansehen
fördern; das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die
Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden zuteil werden lässt,
sondern gleichermaßen die Bewirtung anderer Personen durch einen
politischen Funktionär - etwa möglichen Wählern oder
anderen politischen Funktionären (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
31. März 2003, Zl. 99/14/0071 und die dort genannte
Vorjudikatur).
Was schließlich die Bewirtungen, deren Kosten seitens
der Bw. als Werbungskosten geltend gemacht wurden, betrifft, so ist auch darauf
zu verweisen, dass der Steuerpflichtige für Ausgaben für die Bewirtung
von Geschäftsfreunden , will er diese steuerlich absetzen, den Nachweis
dafür zu erbringen hat, dass die jeweilige Ausgabe der Werbung dient und
die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt. Eine
bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 3. Mai 2000, 98/13/0198).
Eine derartige Nachweisführung kann jedoch in der
Vorlage von Rechnungen, die keinerlei Hinweis auf die konkrete werbende
Tätigkeit der Bw. aufweisen, nicht erblickt werden (vgl. auch
Verwaltungsgerichtshof vom 15. Jänner 1974, 1405/73), dies umso mehr
deshalb, als eine solche Nachweisführung für jede einzelne
Bewirtungsaufwendung zu erbringen gewesen wäre (vgl. Verwaltungsgerichtshof
vom 16. März 1993, 92/14/0228). Die im Zuge der Vorsprache der Bw. vom
8. März 2004 gegebenen Klarstellungen stellen aber lediglich eine
Glaubhaftmachung der Berufungsbehauptungen dar. Für eine
Nachweisführung wären aber Aufzeichnungen erforderlich gewesen, die im
zeitlichen Nahebereich der jeweiligen Verausgabung erstellt worden sind und den
durch die Bewirtung betroffenen Personenkreis bezeichnen sowie Angaben
darüber enthalten, worin die jeweils werbende Tätigkeit bestanden
hat.
Wenn man nämlich davon ausgeht, dass Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit von Kosten der Bewirtung Dritter eine
überwiegende berufliche Veranlassung ist (vgl. Steuer- und
Wirtschaftskartei 1989, 263), dies ist z. B. der Fall, wenn die Bewirtung
im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung erfolgt,
dann wird der Nachweispflicht bei derartigen Abzugsposten auf Grund des
ausdrücklichen gesetzlichen Hinweises eine besondere Bedeutung zukommen
(vgl. Thomas Neuber, Werbungskosten politischer Funktionäre,
Österreichische Steuerzeitung 1993, 339). Politiker werden also den
werbenden Charakter der Bewirtungsspesen nachzuweisen haben, was am Beleg oder
anderwärtig (allenfalls unter Angabe von Zeugen) festzuhalten ist (vgl.
Neuber w.o.).
Als mit der politischen Tätigkeit im Zusammenhang
stehende zu 50 % abzugsfähige Ausgaben (vgl. § 20
Abs. 1 Z 3 zweiter Satz EStG 1988) werden daher nur jene im
Zusammenhang mit Wahlveranstaltungen im Zuge der Kammerwahlen 2000 stehende
Ausgaben angesehen werden können (Modul Werbeveranstaltung Kammerwahl:
4.000 S, Werbeveranstaltungen Fuhrgassl Huber, Werbeveranstaltungen
Kammerwahl: 996 S und 2.244 und Schübl - Auer, Kammerwahl:
10.607 S), deren weitaus betriebliche oder berufliche Veranlassung und
deren Werbungscharakter nachweislich aus den vorliegenden Unterlagen und auch
aus dem Umstand hervorgeht, dass ein erheblicher Kostenanteil auch durch die
Wirtschaftskammer für Wien getragen wurde.
Davon unabhängig sind aber
jene nachgewiesenen Ausgaben (2.251 S), die Einrichtungsgegenstände
des Innungsbüros betreffen, als Betriebsausgaben und zwar im Hinblick auf
die Einkünfte der Bw. aus selbständiger Arbeit, zu beurteilen und
damit zur Gänze abzugsfähig.
Die Einkommensteuer für
2000 war daher wie folgt zu ermitteln:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(1,361.222 S - 2.251 S):
|
1.358.971,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
-
21.638,00 S
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung:
|
79.599,00 S
|
Sonstige Einkünfte (180.397 S -
8.923,50 S = 50 % v. 17.847 S):
|
171.473,50 S
|
Nichtausgleichsfähige Verluste:
|
21.638,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
1.610.043,50 S
|
Sonderausgaben
|
-
18.214,00 S
|
|
1.591.829,50 S
|
gerundetes Einkommen:
|
1.591.800,00 S
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge:
|
682.400,00 S
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag:
|
-
500,00 S
|
Einkommensteuer
|
681.900,00 S
|
Einkommensteuer in €:
|
49.555,61
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1917-W/03
- Stammnummer
- 8998
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF