Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0602-G/02
Steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages betreffend Büroräumlichkeiten (hier: eines Vermögensberaters) unter nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-G/02vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 1999
entschieden: Hinsichtlich
der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Einkommensteuer für
die Jahre 1998 und 1999 werden die angefochtenen Bescheide abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinsichtlich
der Einkommensteuer für das Jahr 1997 bleiben die Bemessungsgrundlage und
die Höhe der Abgabe unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat im Zuge des Erörterungstermins
gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO vom 27. Februar 2004 die Berufungspunkte:
"Nichtabzugsfähige Ausgaben" (Tz 22), "Repräsentationsausgaben"
(Tz 23), "Tagesgebühren" (Tz 24), "Arbeitszimmer" /
S-Straße in G (Tz 25) und "Ausgaben für Administration"
(Tz 37 des Betriebsprüfungsberichtes vom 2. Oktober 2001)
zurückgezogen.
Strittig ist im vorliegenden Fall daher nur mehr die
steuerliche Behandlung der in der P-Gasse in G gelegenen
Büroräumlichkeiten.
Im
Betriebsprüfungsbericht vom 2. Oktober
2001 wurde dazu unter Tz 25 festgestellt, dass der Bw. ab Mitte 1998 ein
in der P-Gasse gelegenes und von der Tochter gemietetes Arbeitszimmer steuerlich
geltend gemacht habe. Eine steuerliche Berücksichtigung komme
diesbezüglich jedoch nicht in Frage, weil dieses Arbeitszimmer nicht als
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw.
angesehen werden könne. Von dieser Feststellung seien folgende Beträge
betroffen (in S):
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1998
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1999
|
Heizung, Strom, betr.
Ant.
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17.300
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42.720
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Büro-Übersiedlungskosten
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11.400
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-
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Büromiete
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14.200
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66.600
|
Install. u. Rep.
Aufwand
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1.775
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29.333
|
VSt von Investitionen
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4.412
|
-
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AfA v.
Büroadaptierung
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2.206
|
4.413
|
IFB v.
Büroadaptierung
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1.985
|
-
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Raumpflegekraft
|
|
-
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46.200
|
Summe
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53.278
|
189.266
|
darin enth. Vorsteuer
|
|
6.608,43
|
4.888,83
In der
Berufung vom 27. November 2001 verwies
der Bw. darauf, dass er seit 9 Jahren als Franchisenehmer der B gewerblich
tätig sei. Auf Grund des Franchisevertrages sei er sogar verpflichtet, ein
Büro mit sämtlichen infrastrukturellen Einrichtungen wie Fax, PC,
Drucker, Kopierer etc. zu unterhalten. Darüber hinaus verfüge er auch
über eine Konzession der BWA (Bundeswertpapieraufsichtsbehörde).
Diesbezüglich sei er zur Einhaltung der "Wohlverhaltensregeln"
verpflichtet, was auch jährlich von einem Wirtschaftsprüfer
kontrolliert werde. Der vom Prüfer verwendete Terminus "Arbeitszimmer" sei
unrichtig. Im vorliegenden Fall handle es sich vielmehr eindeutig um
Büroräumlichkeiten im Ausmaß von ca. 51
m2. Der Betrieb des
Bw. mache einen Umsatz von jährlich ca. 3 Mio S und einen Gewinn von
jährlich ca. 1,5 Mio S. Nichtselbständige Einkünfte lägen
beim Bw. überhaupt nicht vor, weshalb der Arbeitszimmererlass laut LStR
hier gar nicht Anwendung finden könne. Der im Jahr 1998 erfolgte Auszug aus
dem im Wohnbereich gelegenen Büroraum in der S-Straße sei deshalb
erforderlich gewesen, weil dieser Raum viel zu klein geworden sei. Der Bw.
müsse über 100 Kundenakte nach den Richtlinien der BWA verwahren.
Deshalb habe er größere Büroräumlichkeiten anmieten
müssen. Dazu habe sich die wenig bis kaum benutzte Wohnung der Tochter
(Stewardess) in der P-Gasse angeboten, und so habe er die Gelegenheit der
Anmietung der berufungsgegenständlichen Büroräume aus
wirtschaftlichen Gründen (kostengünstige Miete) wahrgenommen. Im
Übrigen seien diese Büroräumlichkeiten dem Status von
Kanzleiräumlichkeiten gleichzusetzen, finde dort doch ua.
regelmäßiger Parteienverkehr statt.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 28. August
2002 stellte das Finanzamt zunächst fest, dass es sich im
vorliegenden Fall unbestrittenermaßen um beruflich bzw. betrieblich
genutzte Räumlichkeiten handle. Allerdings seien von der
Arbeitszimmerregelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
nur Räume ausgenommen, deren Ausstattung bzw. Einrichtung eine Nutzung im
Rahmen der privaten Lebensführung geradezu ausschließe. Dies treffe
konkret auf Labors, Fotostudios, Film- und Tonaufnahmestudios, Lagerräume,
schallgeschützte Musikproberäume, Werkstätten sowie auf bestimmte
Arten von Ordinationen zu. Büros und Kanzleien unterschieden sich
allerdings im Regelfall nur unwesentlich von privaten Wohnbereichen, es sei
denn, es wären dort dauernd Arbeitskräfte beschäftigt oder es
fände dort ständiger Kundenverkehr statt. Ein Lokalaugenschein in der
P-Gasse habe jedoch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Von den
insgesamt 109 m2
dieser Wohnung habe der Bw. 59,42
m2 angemietet. Davon
entfielen 13,12 m2 auf
den einheitlichen Vorraum, in welchem ein Faxgerät angeschlossen sei, 11.61
m2 auf die
(gemeinsame) Küche und
1,78 m2 auf das
(gemeinsame) WC. Eine deutliche betriebliche Nutzung liege nur mit
Rücksicht auf zwei weitere Räume (insgesamt 32,91
m2) vor, von denen der
erste mit einem Schreibtisch, einem Regal, einem PC, einem Tisch und einer Couch
und der zweite mit einem Tisch samt zwei Sesseln sowie einem Bücherregal
ausgestattet sei. Die Unterbringung der Kundenakte sei unbestritten, bewirke
aber keineswegs den Anschein eines Lagerraumes. Auch von
"regelmäßigem Parteienverkehr" könne keine Rede sein, bestehe
doch die Tätigkeit des Bw., seinen eigenen Aufzeichnungen entsprechend, zu
mindestens 80% aus außendienstlichen Aktivitäten (Kundenbesuche und
dergleichen). Wegen der weitaus überwiegenden Unbesetztheit des Büros
habe nicht einmal die Betriebsprüfung in den
verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten durchgeführt werden
können. Damit unterscheide sich das Objekt aber in keiner Weise von jenen
Wirtschaftsgütern, die die Verwaltungspraxis typisierend (und nicht nur
für den Bereich der Dienstnehmer) als "Arbeitszimmer" bezeichne. Unterliege
die Räumlichkeit aber der Regelung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988, müsste sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bilden. Dass dies der Fall wäre, werde aber selbst vom Bw.
nicht behauptet.
Dagegen brachte der Bw. im
Vorlageantrag vom 25. September 2002
vor, dass der Bw. seine Kunden zwar überwiegend vor Ort betreuen
müsse, die administrativen Arbeiten aber in seinem Büro
durchführe, zumal er kein Angestellter sei, der von seinem Dienstgeber ein
Büro zur Verfügung gestellt bekomme. Die angemieteten
Räumlichkeiten würden ausschließlich für die betriebliche
Tätigkeit des Bw. genutzt. Die gemischt genutzten Räumlichkeiten wie
Flur und Toilette würden, da die Tochter ihre Wohnung aus beruflichen
Gründen nur fallweise benütze, überwiegend vom Bw. genutzt. Wie
die Behörde dazu käme, dass ein regelmäßiger
Parteienverkehr in diesen Büroräumlichkeiten nicht stattfinde, sei
nicht nachvollziehbar, zumal der Bw. die Aufzeichnungen über die im
Büro stattgefundenen Besprechungen dem Prüfer vorgelegt habe. Falsch
sei außerdem die Aussage des Finanzamtes, dass die Betriebsprüfung
auf Grund der Unbesetztheit des Büros dort nicht habe abgehalten werden
können. Tatsächlich sei es der Wunsch des Prüfers gewesen, die
Prüfung beim Steuerberater und / oder im Amt zu erledigen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. Dezember
2002 wies der Bw. nochmals darauf hin, dass der Prüfer nach seiner
ursprünglichen Aussage bestrebt gewesen sei, die Prüfung rasch
abzuwickeln, worauf man sich auf die Räumlichkeiten des Steuerberaters als
Prüfungsort geeinigt habe. Da der Bw. noch dazu zu Prüfungsbeginn
tatsächlich verstärkt auswärts tätig gewesen sei, habe man
eben die o.a. Variante gewählt. Zur Untermauerung des Berufungsvorbringens
würden außerdem Fotos des Büroraumes 1 und des Büroraumes 2
sowie des Vorraumes vorgelegt. Der Büroraum 1 sei zwischenzeitig
dahingehend verändert worden, dass der Arbeitsplatz der (geringfügig
beschäftigten) Dienstnehmerin aus dem Büroraum 2 in den Büroraum
1 verlegt worden sei. Anstelle der Couch und eines kleinen Besprechungstisches
sei mittlerweile ein neuer zweiter Schreibtisch eben für diese
Dienstnehmerin installiert worden. Der Büroraum 2 diene mittlerweile immer
mehr als Besprechungsraum. Seitens des Finanzamtes sei offensichtlich
übersehen worden, dass es sich bei den berufungsgegenständlichen
Räumlichkeiten um Büroräumlichkeiten außerhalb des eigenen
Wohnungsverbandes des Bw. handle. Für ein außerhalb des
Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer - im vorliegenden Fall ein
Büro - seien aber die Bestimmungen des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 nicht anwendbar. Allerdings müsse bei einem
nicht in den Wohnungsverband eingegliederten Büro die betriebliche bzw.
berufliche Verwendung notwendig sein und ein Ausmaß erreichen, welches
eigene Büroräumlichkeiten rechtfertige. Dazu werde ausgeführt,
dass es sich bei den berufungsgegenständlichen Büroräumlichkeiten
des Bw. um ausschließlich betrieblich benutzte Räume (11,25
m2 und 21,66
m2 plus die
ausschließlich betrieblich genutzte Loggia mit 8,9
m2) handle. Der
Dielenbereich, die Küche und das WC würden anteilig betrieblich
genutzt. Der Auszug aus dem seinerzeit im Wohnbereich in der S-Straße
gelegenen Büroraum im Jahr 1998 sei auf Grund des gestiegenen
Geschäftsvolumens des Bw. erfolgt. Die Anmietung der derzeitigen
Büroräumlichkeiten habe sich damals als kostengünstigste Variante
angeboten, wobei die Höhe der Miete dem ortsüblichen Mietenniveau
entspreche und als günstig zu bezeichnen sei. Als Beweis der
Kostengünstigkeit und hinsichtlich des Fremdvergleichs werde auf die
vorliegenden "mail business services", Stand 7/02, verwiesen. Miete und
Betriebskosten würden regelmäßig und monatlich im Vorhinein
beglichen. Somit seien im vorliegenden Fall sämtliche Voraussetzungen im
Hinblick auf einen Fremdvergleich gegeben. Weiters werde auch noch darauf
hingewiesen, dass am Haus- und Wohnungseingang in der P-Gasse ein deutlich
sichtbares Firmenschild des Bw. angebracht sei und dass die Büroräume
auch innerhalb der Wohnung deutlich gekennzeichnet seien. Der Umfang der
betrieblichen Tätigkeit des Bw. in Verbindung mit der Anzahl seiner Kunden
erfordere einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand, weil in den vorwiegend
auswärts stattfindenden Besprechungen fertige Konzepte (sowohl im
Finanzierungs- wie auch im Anlagebereich) und Vorschläge vorgelegt werden
müssten. Die diesbezüglichen Arbeiten und auch der gesamte
Verwaltungsaufwand würden ausschließlich in den
berufungsgegenständlichen Büroräumlichkeiten abgewickelt. Diese
seien somit absolut notwendig und auch in jeder Hinsicht wirtschaftlich
gerechtfertigt. Die Nichtanerkennung der diesbezüglichen Betriebsausgaben
widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen und sei daher rechtswidrig.
Außerdem sollten vom o.a. Abzugsverbot nur jene Arbeitszimmer betroffen
sein, die als Teil des Wohnungsverbandes einen Mischaufwand annehmen
ließen. Wohnungsverband bedeute "unmittelbar in derselben Wohnung". Die
Büroräumlichkeiten des Bw. würden hingegen ausschließlich
von ihm betrieblich genutzt. 100% seiner betrieblichen Einnahmen würden
über dieses Büro abgewickelt, in welchem - wie bereits erwähnt -
auch eine Dienstnehmerin arbeite.
In der
Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungstermins vom 27. Februar 2004 räumte der Prüfer
ein, dass sich die berufungsgegenständlichen Büroräume nicht im
Wohnungsverband des Bw., aber dem seiner Tochter befänden. Seines Erachtens
sei die Anmietung seinerzeit aber rein aus steuerlichen Gründen erfolgt,
insbesondere im Hinblick auf die Verschärfung der steuerlichen Behandlung
von Arbeitszimmern im Jahr 1996. Die Anmietung sei auch nicht zwingend
erforderlich gewesen. Nicht zuletzt auch aufgrund der gegebenen räumlichen
Situation in der P-Gasse (Schlafräume einer anderen Person nebenan,
Durchgang zur Loggia ungeklärt) wäre ein Mietverhältnis wie das
hier strittige unter Fremden wohl nie eingegangen worden. Im Übrigen habe
die Zeugin P, die für den Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
jeweils einige Stunden pro Jahr Computerarbeiten erledigt habe, in der
Niederschrift vom 4. September 2001 ausdrücklich erklärt, dass
sich die Büroräumlichkeiten des Bw. im verfahrengegenständlichen
Zeitraum nur in der S-Straße befunden hätten.
Dagegen verwies der Bw. auf
sein bisheriges Vorbringen. Die Loggia gehöre zu seinem Bereich und es
dürfe dort auch sonst niemand durchgehen, was sich schon aus den
Bestimmungen des Wertpapieraufsichtgesetzes ergäbe. In seiner Abwesenheit
bzw. der seiner Angestellten seien die Räumlichkeiten immer abgeschlossen.
Das werde auch bei der jährlichen Überprüfung des Bw. durch einen
Wirtschaftprüfer kontrolliert. Die Zeugin P müsse sich bei ihrer o.a.
Aussage geirrt haben. Soweit er sich erinnern könne, habe P für ihn
sowohl im alten als auch im neuen Büro gearbeitet.
Zu den o.a. Unklarheiten
hinsichtlich ihrer Zeugenaussage befragt, stellte die
Zeugin P am 2. bzw. 10. März
2004 klar, dass sie, soweit sie sich noch erinnern könne, seinerzeit
für den Bw. immer in dessen Wohnung in der S-Straße - einige Stunden
im Jahr - gearbeitet habe. Über nähere Details, insbesondere die
innerbetriebliche Situation des Bw. (Lage der Büros) habe sie
tatsächlich aber nie Bescheid gewusst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern
in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen
ausgeführt ua. Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.
Was nun zunächst
die Frage nach der Relevanz der Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 für den vorliegenden Fall anlangt, so ist
festzuhalten, dass sich die berufungsgegenständlichen
Büroräumlichkeiten in der P-Gasse befinden, der "Wohnungsverband" des
Bw. aber in der S-Straße. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 erscheint somit seinem klaren Wortlaut nach - entgegen der im
Betriebsprüfungsbericht vom Oktober 2001 und in der
Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2002 vertretenen Auffassung - hier
nicht anwendbar.
Soweit das Finanzamt die
Nichtanerkennung der strittigen Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge
allerdings mit dem Fremdvergleich im Sinne der Angehörigenjudikatur
(vgl. dazu zB Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz
44ff) zu begründen versucht, so ist dazu Folgendes festzustellen:
Unbestritten ist, dass die
berufungsgegenständlichen Büroräumlichkeiten in der P-Gasse dem
äußeren Augenschein und der Einrichtung nach eindeutig
Büroräumlichkeiten darstellen (vgl. Stellungnahme des
Prüfers vom 15. Februar 2002). Dies findet auch durch die im Akt
befindlichen offenbar im Jahr 2003 aufgenommenen Fotos Bestätigung (laut
Aktenlage sind diese Räumlichkeiten in den letzten Jahren - sieht man
von der Aufstellung eines zweiten Schreibtisches samt PC für die
Dienstnehmerin des Bw. im sog. Büroraum 1 ab - nicht gravierend
verändert worden).
Außer Streit steht auch
die betriebliche Nutzung dieser Büroräumlichkeiten im hier relevanten
Zeitraum, insbesondere auch die dortige Unterbringung der Kundenakten
(vgl. Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2002).
Ebenso steht die
Fremdüblichkeit der vom Bw. für die berufungsgegenständlichen
Büroräumlichkeiten bezahlten Miete im vorliegenden Fall offenbar
außer Streit.
Dazu kommt aber auch noch, dass
sich der dem unabhängigen Finanzsenat aus den Akten vermittelte Eindruck,
es handle sich im vorliegenden Fall sehr wohl um ausschließlich
betrieblich genutzte, vom Bereich der Vermieterin klar abgegrenzte
Räumlichkeiten, anlässlich eines Lokalaugenscheins (Firmenschild des
Bw. vor dem Haus- und dem Wohnungseingang; geschäftsmäßig
wirkender, direkt in den betrieblichen Bereich führender Vorraum;
betrieblicher Bereich mit typischer Büroeinrichtung; eine durch die
Wohnungsgröße ermöglichte deutliche Trennung des betrieblichen
Bereichs vom übrigen Bereich) bestätigt hat.
Wenn der Prüfer dagegen
die Auffassung vertritt, dass die Anmietung der berufungsgegenständlichen
Büroräumlichkeiten durch den Bw. schon auf Grund der gegebenen
räumlichen Situation ("Schlafräume einer anderen Person nebenan") als
nicht fremdüblich zu betrachten sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass
sich laut Aktenlage die Vermieterin aus beruflichen Gründen (Stewardess) in
der Wohnung relativ selten aufhält, dass im vorliegenden Fall eine
deutliche Trennung des Bürobereichs des Bw. vom übrigen Bereich
gegeben ist und dass außerdem die Vermietung einzelner Räumlichkeiten
innerhalb einer Wohnung in der Praxis sehr wohl auch unter Fremden üblich
ist ("Untermieter").
Weshalb aber für eine
betriebliche Tätigkeit wie die des Bw. (Vermögensberatung mit
jährlichen Umsätzen von ca. 3 Mio S und Gewinnen von ca. 2 Mio S)
ein Büro überhaupt unnotwendig sein soll, erscheint nicht
nachvollziehbar. Im Übrigen ist nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates die Frage der "Notwendigkeit" im gegebenen Zusammenhang gar nicht
entscheidungsrelevant.
Da auch die o.a. Erklärung
der P, sie sei über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von
Büroräumlichkeiten des Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
tatsächlich gar nie informiert gewesen, nach der Lage der Dinge
glaubwürdig erscheint (überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass
diese Aussage nicht den Tatsachen entspräche, liegen jedenfalls nicht vor),
ist der unabhängige Finanzsenat insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass das
die berufungsgegenständlichen Büroräumlichkeiten in der P-Gasse
betreffende Mietverhältnis einkommen- und umsatzsteuerlich anzuerkennen
ist. Die darauf entfallenden Betriebsausgaben in Höhe von 53.278 S
(1998) und 189.266 S (1999) sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von
6.608,43 S (1998) und 4.888,83 S (1999) sind somit steuerlich zu
berücksichtigen - die Vorsteuerbeträge allerdings nur in dem sich aus
dem "Umsatzschlüssel" (vgl. Tz 26 des Betriebsprüfungsberichtes vom
2. Oktober 2001 mit Hinweis auf § 12 Abs. 5 UStG 1994)
ergebenden Ausmaß.
Abschließend wird noch
darauf aufmerksam gemacht, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide, was die
Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer anlangt, von Amts wegen auch noch
darüber hinaus zu Gunsten des Bw. abzuändern sind. Das betrifft zum
einen die Prüfungsfeststellung: "Repräsentationsausgaben" (Tz 23) mit
Vorsteuern in Höhe von 1.403 S (1997), 3.531,00 S (1998) und
1.912,75 S (1999) sowie die Prüfungsfeststellung:
"Arbeitszimmer" / S-Straße (Tz 25 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 2. Oktober 2001) mit Vorsteuern in Höhe
von 2.700 S (1997) (alle Beträge vor Anwendung des o.a.
"Umsatzschlüssels"). Wie bereits anlässlich des o.a.
Erörterungstermins besprochen, sind diese Berichtigungen aus
gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten (vgl. hinsichtlich der
"Repräsentationsausgaben": Unterberger, Richtlinienwidrige
Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Geschäftsfreundebewirtung, UFS
aktuell 2003, 24ff; hinsichtlich der Arbeitszimmerproblematik vgl. zB VwGH
3.7.2003, 99/15/0177).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Graz,
15. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-G/02
- Stammnummer
- 8990
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF