Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1758-W/02
Begründung bei Berichtigung nach § 293 b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1758-W/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 293 b BAO muss in der Begründung ausführen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit gelegen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Thomas Keppert, gegen die Bescheide gem. § 293 b BAO des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien mit denen die
Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 berichtigt werden,
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. gab die Einkommensteuererklärung des Jahres
1995 am 3.12.1996 und jene des Jahres 1996 am 10.9.1997 ab.
In beiden Veranlagungszeiträumen hatte er
Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen. Aus den Beilagen ist
ersichtlich, dass diese aus einer Treueprämie der Gebietskrankenkasse
resultierten, wobei der Bw. von den Einnahmen jeweils pauschalierte
Betriebsausgaben gem. § 17 EStG in Höhe von 12 % abzog.
Zunächst wurden beide Jahre
erklärungsgemäß veranlagt.
Am 4.3.1999 erließ das Finanzamt sowohl für das
Jahr 1995, als auch für das Jahr 1996 gem. § 293 b BAO berichtigte
Einkommensteuerbescheide. In diesen wurden die Treueprämien der
Gebietskrankenkasse als sonstige Einkünfte qualifiziert. In der
Begründung wurde diesbezüglich ausgeführt:
Die Einkünfte aus den Treueprämien
von der Gebietskrankenkasse sind unter den "sonstigen
Einkünften" gem. § 29 EStG zu subsumieren. Die
Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG kann jedoch nur bei
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und
aus Gewerbebetrieb in Abzug gebracht werden.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. am 17.3.1999 das
Rechtsmittel der Berufung. Er focht die Bescheide sowohl hinsichtlich der
Berichtigung nach § 293 b BAO, als auch hinsichtlich der Einordnung der
Einkünfte nach § 29 EStG an.
Betreffend die Verletzung der Verfahrensvorschriften
führte er aus, dass eine Berichtigung nach § 293 b BAO nur vorgenommen
werden dürfte, wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht. Es sei jedoch den eingereichten Einkommensteuererklärungen zu
entnehmen, dass es sich bei dem Bw. um einen in Ruhestand befindlichen Arzt
handle. Bei den gegenständlichen Einkünfte handle es sich
ausschließlich um die von der Wiener Gebietskrankenkasse gewährte
Treueprämie, die zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu
zählen sei. Da somit keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt,
müsse der bekämpfte Bescheid aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
Hinsichtlich der inhaltlichen Vorbringen wird mangels
Auswirkungen auf den gegenständlichen Bescheid auf die eingebrachte
Berufung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 293 b BAO kann die Abgabenbehörde auf
Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruht.
Ein Bescheid gem. § 293 b BAO tritt zu dem
ursprünglichen Bescheid hinzu. Als Bescheid hat er sämtliche in §
93 BAO genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere hat der Bescheid
eine Begründung zu enthalten (§ 93 Abs. 3 BAO).
Ein zentrales Begründungselement ist die
Ausführung, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht
gelangt ist, dass gerade der zur Berichtigung des Bescheides führende
Sachverhalt vorliegt.
Aus der Begründung des Bescheides nach § 293 b
BAO geht jedoch in keinster Weise hervor, worin die zur Berichtigung des
Bescheides vorliegende offensichtliche Unrichtigkeit liegt.
Mangels einer, mit dem Bescheidspruch in Zusammenhang
stehenden, Begründung war der Berufung daher statt zu geben und der
Bescheid gem. § 293 b BAO aufzuheben.
Wien,
23.3.2004
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1758-W/02
- Stammnummer
- 8975
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF