Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0073-F/04
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Zollbeamten im Zusammenhang mit einem ordentlichen Studium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-F/04vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Bw., der im Berufungsjahr als Zollbeamter Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte in seiner
Einkommensteuererklärung 2003 - wie im Übrigen bereits auch in den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 - im
Zusammenhang mit seinem mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000 begonnenen
(berufsbegleitenden) Fernstudium der Rechtswissenschaften an der
J-K-Universität in L - im Verband mit dem Studienzentrum B - Aufwendungen
(Fahrt- und Nächtigungskosten, Kosten für Fachbücher,
Studiengebühr samt ÖH-Beitrag, AfA für PC) in Höhe von
insgesamt 5.721,76 € im Jahr 2003 als Werbungskosten
geltend.
Das
Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 vom
4. März 2004 die beantragten Studienkosten nicht als
Werbungskosten. Begründend verwies es auf die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates (UFS) betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 vom 2. Februar 2004, RV/0228-F/03.
Der
Bw. erhob aus diesem Grund Berufung gegen den obgenannten Bescheid, beantragte
die Berücksichtigung der von ihm getätigten Aufwendungen in
Zusammenhang mit seinem ordentlichen Universitätsstudium der
Rechtswissenschaften an der genannten Universität als Werbungskosten nach
der genannten Gesetzesstelle und wandte sich im Schriftsatz vom
10. März 2004 mit einer umfangreiche Begründung, auf die an
dieser Stelle verwiesen wird, im Wesentlichen dagegen, dass das Abzugsverbot des
§ 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988
eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Grundrechts des
Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG - Gleichheitsgrundsatz - darstelle.
Auf
Antrag des Bw. legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich
des Sachverhaltes wird an dieser Stelle auch auf die an den Bw. ergangene
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 22. August 2002,
RV 1712/1-V6/02, sowie die an den Bw. ergangene Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 vom 2. Februar 2004, RV/0228-F/03, verwiesen.
Desgleichen
wird zur Begründung der gegenständlichen Entscheidung auf die
obzitierten Berufungsentscheidungen verwiesen.
Der
Vollständigkeit halber wird nochmals festgestellt, dass nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage (BGBl. I Nr. 106/1999 ab
dem Jahr 2000) unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit bzw. (ab dem Jahr 2003) mit einer umfassenden
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen, Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden
höheren Schule oder für ein
Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien
gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 48/1997, nämlich Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien,
Diplomstudien und Doktoratsstudien, und für die
Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht abzugsfähig
sind.
Die
Kosten eines ordentlichen Studiums können somit auch dann nicht abgezogen
werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung
darstellen.
Da
in dem gegenständlichen Berufungsfall unstrittig ist, dass der Bw. im
Berufungsjahr ein ordentliches Universitätsstudium betrieb, konnten die in
diesem Zusammenhang geltend gemachten, strittigen Aufwendungen nach dem klaren
Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit
der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die Überprüfung
von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den
Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf
Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der
unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-F/04
- Stammnummer
- 8967
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF